Wir wurden von der Wirtschaftskammern Österreich und AußenwirtschaftsCenterBudapest wie folgt auf die bestehende Mitführverpflichtung von Feuerlöschern bei Fahrzeugen des Güter- und Personenverkehrs hingewiesen:
Die Verordnung 6/1990. (IV.12.) KÖHÉM des Verkehrsministers über die Bedingungender Verkehrszulassung und- haltung von Fahrzeugen auf öffentlicher Straßeschreibt im § 107 zwingend die Mitführungspflicht von Feuerlöschern für LKW, Autobusse und landwirtschaftliche Zugfahrzeuge vor:
Gesamtgewicht desFahrzeugs (Kg) / Anzahl der Feuerlöscher (Stück)
3500 –12000 1 Stück, 6 Kg
12000 –24000 1 Stück, 12 Kg
über24000 2 Stück, 12 Kg
Bei diesen Angaben handelt es sich um Trockenlöscher.
Die Verordnung gibt auch an,welche standardisierten Feuerlöscher durch solche mit anderem Löschmaterialersetzt werden können:
Da die Regelung keine Ausrüstungsvorschrift ist, sondern das Mitführen – also ein Verhalten – eingefordert wird, ist sie auch auf Fahrzeuge, die außerhalb Ungarns zugelassen sind, anzuwenden.
Mitentsprechenden Kontrollen der Exekutive muss gerechnet werden.
Quelle:WKO
Die Verordnung 6/1990. (IV.12.) KÖHÉM des Verkehrsministers über die Bedingungender Verkehrszulassung und- haltung von Fahrzeugen auf öffentlicher Straßeschreibt im § 107 zwingend die Mitführungspflicht von Feuerlöschern für LKW, Autobusse und landwirtschaftliche Zugfahrzeuge vor:
Gesamtgewicht desFahrzeugs (Kg) / Anzahl der Feuerlöscher (Stück)
3500 –12000 1 Stück, 6 Kg
12000 –24000 1 Stück, 12 Kg
über24000 2 Stück, 12 Kg
Bei diesen Angaben handelt es sich um Trockenlöscher.
Die Verordnung gibt auch an,welche standardisierten Feuerlöscher durch solche mit anderem Löschmaterialersetzt werden können:
a) | Trockenfeuerlöscher von 3 Kg | 1 Stück 5A und 34B, | |
b) | Trockenfeuerlöscher von 6 Kg | 1 Stück 13A und 89B, | |
c) | Trockenfeuerlöscher von 12 Kg | 1 Stück 34A und 144B |
Da die Regelung keine Ausrüstungsvorschrift ist, sondern das Mitführen – also ein Verhalten – eingefordert wird, ist sie auch auf Fahrzeuge, die außerhalb Ungarns zugelassen sind, anzuwenden.
Mitentsprechenden Kontrollen der Exekutive muss gerechnet werden.
Quelle:WKO