1) Die Fahrverbote gelten für alle Nutzfahrzeuge und Lkw mit oder ohne Trailer über 7,5 t zGG. aus Belgien oder Deutschland kommend in Fahrtrichtung Frankreich
Von Samstags bzw. vom Vorabend eines Feiertags von 21.30 Uhrbis Sonntag bzw. am Feiertag selbst um 21.45 Uhr.
2) Die Fahrverbote gelten für alle Nutzfahrzeuge und Lkw mit oder ohne Trailer über 7,5 t zGG. aus Belgien oder Frankreich kommend in Fahrtrichtung Deutschland
Von Samstags bzw. vom Vorabend eines Feiertags von 23.30Uhr bis Sonntag bzw. am Feiertag selbst Feiertagen um 21.45 Uhr.
Die Fahrverbote gelten auf dem gesamten öffentlichen Straßennetz des Großherzogtums Luxemburg
Feiertage Luxemburg 2014:
1. Januar Neujahr, 21. April Ostermontag ,1. Mai Tag der Arbeit , 29. Mai Christi Himmelfahrt ,9. Juni Pfingstmontag ,
23. Juni Nationalfeiertag * ,15.August Mariä Himmelfahrt, 1.November Allerheiligen ,25.Dezember ErsterWeihnachtsfeiertag,
26 Dezember Zweiter Weihnachtsfeiertag *
*Obwohl der 23.Juni und 26.Dezember gesetzliche Feiertage sind gilt an diesen Tagen kein Fahrverbot.
Ausnahmen von Fahrverboten:
1. Beförderungen lebender Tiere und leicht verderblicher Lebensmittel(frische, gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Produkte tierischen Ursprungs,verderbliches Obst und Gemüse,
Schnittblumen), sofern deren Menge mindestens die Hälftedes Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des Lkw ausmacht;
2. Leerfahrten in Zusammenhang mit den unter 1. genanntenBeförderungen ausschließlich in Richtung Deutschland;
3. Beförderungen anlässlich offizieller Veranstaltungen(politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.);
4. Beförderungen von Zeitungen;
5. Beförderungen im Rahmen von Büro- oderBetriebsumzügen;
6. Beförderungen im kombinierten GüterverkehrSchiene/Straße vom Verladeort bis zum Verladebahnhof oder vom Entladebahnhof biszum Bestimmungsort, vorausgesetzt die Entfernung
zwischen Bahnhof und Empfänger/Versender beträgt nichtmehr als 200 km und die Transporte gehen in Richtung Deutschland.
7.Fahrzeuge von Händlern, die für den Verkauf von derenProdukten auf Messen oder Märkten verwendet werden− 8.Fahrzeuge, die fürdringende Einsätze der Polizei, der Armee, des Zolls, des Zivilschutzes und derFeuerwehr verwendet werden, sowie Fahrzeuge, die zum Abschleppen von Pannen-oder Unfallfahrzeugen erforderlich sind
9. Fahrzeuge, die während der Ernte das Einsammeln und denAbtransport der landwirtschaftlichen Produkte vom Ernteort zum Lager-, Verpackungs-, Behandlungs- oder Verarbeitungsort dieser Produkteeingesetzt werden;
10. Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung desVerkehrsministers haben und die das oben erläuterte höchstzulässigeGesamtgewichte übersteigen, insbesondere Fahrzeuge, die den Betrieb vonkontinuierlich arbeitenden Fabriken ermöglichen, um eine Unterbrechung derVersorgung zu vermeiden oder zur Ausführung von öffentlichen Diensten beitragensollen, die unmittelbaren Regionalbedürfnissen entsprechen. Die vorstehendgenannte Ministerialgenehmigung muss jederzeit auf Anfrage den für dieÜberwachung des Straßenverkehrs zuständigen Beamten vorgelegt werden.
Darüber hinaus können in dringenden Fällen oder z.B. imFalle von Produktionsunterbrechungen durch fehlende ZulieferungenAusnahmegenehmigungen beim luxemburgischen Transportministerium beantragtwerden.
Zusatz:
- Neben den in Luxemburg geltenden offizielle Feiertage gelten die oben genanntenEinschränkungen am 8. Mai, 14.Juli und11.November für Transporte nach Frankreich und 29. März, 30 Mai, 3 Oktober und26 Dezember für Transporte nach Deutschland;
− Das Parken und Abstellen der vom Fahrverbot betroffenenFahrzeuge ist auf öffentlichen Straßen verboten; während der Verbotszeit giltdies auch für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mit oder ohne Anhänger7,5 t übersteigt, die in Luxemburg angemeldet sind oder dort umgeladen werdenund für den Warentransport nach Frankreich oder Deutschland bestimmt sind;
− Beamte der Polizei sind berechtigt, die Fahrer vonFahrzeugen, die gegen die Fahr- oder Parkverbote verstoßen, aufzufordern, inihr Herkunftsland oder an den Niederlassungsort oder den Be- bzw. Entladeort inLuxemburg zurückzukehren;
− Verstöße gegen diese Verordnungen werden gemäß denBestimmungen des ergänzten Art. 7 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 derStraßenverkehrsordnung geahndet.
Weiter Infos und eine Übersichtskarte der Überholverbotsstrecken findet man auf dieser Luxemburgischen Webseite
Von Samstags bzw. vom Vorabend eines Feiertags von 21.30 Uhrbis Sonntag bzw. am Feiertag selbst um 21.45 Uhr.
2) Die Fahrverbote gelten für alle Nutzfahrzeuge und Lkw mit oder ohne Trailer über 7,5 t zGG. aus Belgien oder Frankreich kommend in Fahrtrichtung Deutschland
Von Samstags bzw. vom Vorabend eines Feiertags von 23.30Uhr bis Sonntag bzw. am Feiertag selbst Feiertagen um 21.45 Uhr.
Die Fahrverbote gelten auf dem gesamten öffentlichen Straßennetz des Großherzogtums Luxemburg
Feiertage Luxemburg 2014:
1. Januar Neujahr, 21. April Ostermontag ,1. Mai Tag der Arbeit , 29. Mai Christi Himmelfahrt ,9. Juni Pfingstmontag ,
23. Juni Nationalfeiertag * ,15.August Mariä Himmelfahrt, 1.November Allerheiligen ,25.Dezember ErsterWeihnachtsfeiertag,
26 Dezember Zweiter Weihnachtsfeiertag *
*Obwohl der 23.Juni und 26.Dezember gesetzliche Feiertage sind gilt an diesen Tagen kein Fahrverbot.
Ausnahmen von Fahrverboten:
1. Beförderungen lebender Tiere und leicht verderblicher Lebensmittel(frische, gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Produkte tierischen Ursprungs,verderbliches Obst und Gemüse,
Schnittblumen), sofern deren Menge mindestens die Hälftedes Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des Lkw ausmacht;
2. Leerfahrten in Zusammenhang mit den unter 1. genanntenBeförderungen ausschließlich in Richtung Deutschland;
3. Beförderungen anlässlich offizieller Veranstaltungen(politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.);
4. Beförderungen von Zeitungen;
5. Beförderungen im Rahmen von Büro- oderBetriebsumzügen;
6. Beförderungen im kombinierten GüterverkehrSchiene/Straße vom Verladeort bis zum Verladebahnhof oder vom Entladebahnhof biszum Bestimmungsort, vorausgesetzt die Entfernung
zwischen Bahnhof und Empfänger/Versender beträgt nichtmehr als 200 km und die Transporte gehen in Richtung Deutschland.
7.Fahrzeuge von Händlern, die für den Verkauf von derenProdukten auf Messen oder Märkten verwendet werden− 8.Fahrzeuge, die fürdringende Einsätze der Polizei, der Armee, des Zolls, des Zivilschutzes und derFeuerwehr verwendet werden, sowie Fahrzeuge, die zum Abschleppen von Pannen-oder Unfallfahrzeugen erforderlich sind
9. Fahrzeuge, die während der Ernte das Einsammeln und denAbtransport der landwirtschaftlichen Produkte vom Ernteort zum Lager-, Verpackungs-, Behandlungs- oder Verarbeitungsort dieser Produkteeingesetzt werden;
10. Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung desVerkehrsministers haben und die das oben erläuterte höchstzulässigeGesamtgewichte übersteigen, insbesondere Fahrzeuge, die den Betrieb vonkontinuierlich arbeitenden Fabriken ermöglichen, um eine Unterbrechung derVersorgung zu vermeiden oder zur Ausführung von öffentlichen Diensten beitragensollen, die unmittelbaren Regionalbedürfnissen entsprechen. Die vorstehendgenannte Ministerialgenehmigung muss jederzeit auf Anfrage den für dieÜberwachung des Straßenverkehrs zuständigen Beamten vorgelegt werden.
Darüber hinaus können in dringenden Fällen oder z.B. imFalle von Produktionsunterbrechungen durch fehlende ZulieferungenAusnahmegenehmigungen beim luxemburgischen Transportministerium beantragtwerden.
Zusatz:
- Neben den in Luxemburg geltenden offizielle Feiertage gelten die oben genanntenEinschränkungen am 8. Mai, 14.Juli und11.November für Transporte nach Frankreich und 29. März, 30 Mai, 3 Oktober und26 Dezember für Transporte nach Deutschland;
− Das Parken und Abstellen der vom Fahrverbot betroffenenFahrzeuge ist auf öffentlichen Straßen verboten; während der Verbotszeit giltdies auch für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mit oder ohne Anhänger7,5 t übersteigt, die in Luxemburg angemeldet sind oder dort umgeladen werdenund für den Warentransport nach Frankreich oder Deutschland bestimmt sind;
− Beamte der Polizei sind berechtigt, die Fahrer vonFahrzeugen, die gegen die Fahr- oder Parkverbote verstoßen, aufzufordern, inihr Herkunftsland oder an den Niederlassungsort oder den Be- bzw. Entladeort inLuxemburg zurückzukehren;
− Verstöße gegen diese Verordnungen werden gemäß denBestimmungen des ergänzten Art. 7 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 derStraßenverkehrsordnung geahndet.
Weiter Infos und eine Übersichtskarte der Überholverbotsstrecken findet man auf dieser Luxemburgischen Webseite
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