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Fahrverbote Luxemburg 2014

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  • Fahrverbote Luxemburg 2014

    1) Die Fahrverbote gelten für alle Nutzfahrzeuge und Lkw mit oder ohne Trailer über 7,5 t zGG. aus Belgien oder Deutschland kommend in Fahrtrichtung Frankreich
    Von Samstags bzw. vom Vorabend eines Feiertags von 21.30 Uhrbis Sonntag bzw. am Feiertag selbst um 21.45 Uhr.

    2) Die Fahrverbote gelten für alle Nutzfahrzeuge und Lkw mit oder ohne Trailer über 7,5 t zGG. aus Belgien oder Frankreich kommend in Fahrtrichtung Deutschland
    Von Samstags bzw. vom Vorabend eines Feiertags von 23.30Uhr bis Sonntag bzw. am Feiertag selbst Feiertagen um 21.45 Uhr.

    Die Fahrverbote gelten auf dem gesamten öffentlichen Straßennetz des Großherzogtums Luxemburg

    Feiertage Luxemburg 2014:

    1. Januar Neujahr, 21. April Ostermontag ,1. Mai Tag der Arbeit , 29. Mai Christi Himmelfahrt ,9. Juni Pfingstmontag ,
    23. Juni Nationalfeiertag * ,15.August Mariä Himmelfahrt, 1.November Allerheiligen ,25.Dezember ErsterWeihnachtsfeiertag,
    26 Dezember Zweiter Weihnachtsfeiertag *

    *Obwohl der 23.Juni und 26.Dezember gesetzliche Feiertage sind gilt an diesen Tagen kein Fahrverbot.

    Ausnahmen von Fahrverboten:

    1. Beförderungen lebender Tiere und leicht verderblicher Lebensmittel(frische, gekühlte, gefrorene oder tiefgefrorene Produkte tierischen Ursprungs,verderbliches Obst und Gemüse,
    Schnittblumen), sofern deren Menge mindestens die Hälftedes Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des Lkw ausmacht;
    2. Leerfahrten in Zusammenhang mit den unter 1. genanntenBeförderungen ausschließlich in Richtung Deutschland;
    3. Beförderungen anlässlich offizieller Veranstaltungen(politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.);
    4. Beförderungen von Zeitungen;
    5. Beförderungen im Rahmen von Büro- oderBetriebsumzügen;
    6. Beförderungen im kombinierten GüterverkehrSchiene/Straße vom Verladeort bis zum Verladebahnhof oder vom Entladebahnhof biszum Bestimmungsort, vorausgesetzt die Entfernung
    zwischen Bahnhof und Empfänger/Versender beträgt nichtmehr als 200 km und die Transporte gehen in Richtung Deutschland.
    7.Fahrzeuge von Händlern, die für den Verkauf von derenProdukten auf Messen oder Märkten verwendet werden− 8.Fahrzeuge, die fürdringende Einsätze der Polizei, der Armee, des Zolls, des Zivilschutzes und derFeuerwehr verwendet werden, sowie Fahrzeuge, die zum Abschleppen von Pannen-oder Unfallfahrzeugen erforderlich sind
    9. Fahrzeuge, die während der Ernte das Einsammeln und denAbtransport der landwirtschaftlichen Produkte vom Ernteort zum Lager-, Verpackungs-, Behandlungs- oder Verarbeitungsort dieser Produkteeingesetzt werden;
    10. Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung desVerkehrsministers haben und die das oben erläuterte höchstzulässigeGesamtgewichte übersteigen, insbesondere Fahrzeuge, die den Betrieb vonkontinuierlich arbeitenden Fabriken ermöglichen, um eine Unterbrechung derVersorgung zu vermeiden oder zur Ausführung von öffentlichen Diensten beitragensollen, die unmittelbaren Regionalbedürfnissen entsprechen. Die vorstehendgenannte Ministerialgenehmigung muss jederzeit auf Anfrage den für dieÜberwachung des Straßenverkehrs zuständigen Beamten vorgelegt werden.

    Darüber hinaus können in dringenden Fällen oder z.B. imFalle von Produktionsunterbrechungen durch fehlende ZulieferungenAusnahmegenehmigungen beim luxemburgischen Transportministerium beantragtwerden.


    Zusatz:

    - Neben den in Luxemburg geltenden offizielle Feiertage gelten die oben genanntenEinschränkungen am 8. Mai, 14.Juli und11.November für Transporte nach Frankreich und 29. März, 30 Mai, 3 Oktober und26 Dezember für Transporte nach Deutschland;
    − Das Parken und Abstellen der vom Fahrverbot betroffenenFahrzeuge ist auf öffentlichen Straßen verboten; während der Verbotszeit giltdies auch für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht mit oder ohne Anhänger7,5 t übersteigt, die in Luxemburg angemeldet sind oder dort umgeladen werdenund für den Warentransport nach Frankreich oder Deutschland bestimmt sind;
    − Beamte der Polizei sind berechtigt, die Fahrer vonFahrzeugen, die gegen die Fahr- oder Parkverbote verstoßen, aufzufordern, inihr Herkunftsland oder an den Niederlassungsort oder den Be- bzw. Entladeort inLuxemburg zurückzukehren;
    − Verstöße gegen diese Verordnungen werden gemäß denBestimmungen des ergänzten Art. 7 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 derStraßenverkehrsordnung geahndet.

    Weiter Infos und eine Übersichtskarte der Überholverbotsstrecken findet man auf dieser Luxemburgischen Webseite


    Zuletzt geändert von Speedy79; 01.02.2014, 19:11. Grund: Ergänzung
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

  • #2
    AW: Fahrverbote Luxemburg 2014

    Örtliche Fahrverbote:

    Ganzjährige Fahrverbote für Lkw, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 tübersteigt, mit Ausnahme von Lieferfahrzeugen und Fahrzeugen von Anwohnern. Auffolgenden Strecken:

    die Zufahrt zu den folgenden Straßenabschnitten ist inbeiden Richtungen untersagt:

    · CR150, zwischen der Kreuzung mit der CR152 bei Burmerangeund der Kreuzung mit der CR152 bei Remerschen;
    · CR152, zwischen derKreuzung mit der CR150 bei Burmerange und der Kreuzung mit der CR152B anSchengen;
    · N16, zwischen derKreuzung mit der N16A bei Mondorf-Les-Bains und der Anschlussstelle Mondor die die Autobahn A13 mit der N16 verbindet.

    Die Zufahrt zu denfolgenden Straßenabschnitten ist in der angegebenen Richtung verboten:

    · Das Schengener Autobahnkreuz auf der A13, Zubringerstraßein Richtung Croix de Bettembourg, zwischen der N10 und der A13 ;
    · CR151, zwischen demKreuz N16 "Kapebësch" und CR152 bei Bech-Kleinmacher;
    · CR162, zwischen dem Kreuz CR150A bei Elvange zum Kreuz CR152 bei Wintrange.

    Anmerkung: dieses Verbot ist durch entsprechende Schildergekennzeichnet.

    Die Durchfahrt der Stadt Luxemburg ist für Lkw über 3,5 tzul. Gesamtgewichtim Transitverkehr verboten

    Ganzjähriges Fahrverbot für Fahrverbote Lkw im Transit,deren zulässiges Gesamtgewicht, mit oder ohne Anhänger, 3,5 t überschreitet,mit Ausnahme von Fahrzeugen, die nach Luxemburg auf einer Straße fahren, dienördlich vom Grenzübergang Steinfort- Rosenberg auf der N6 und dem GrenzübergangEchternach- Echternachbrück an der N11verläuft. Diese Regelung betrifft jedoch Fahrzeuge, die im Transit in RichtungFrankreich auf der N5 nach Luxemburg einfahren, Fahrzeuge, die von Deutschland,Frankreich oder Belgien kommen und in Richtung Industriegebiet „Pôle Européende Développement (PED)“ fahren sowie Fahrzeuge, die Luxemburg vonRheinland-Pfalz in Richtung Saarland durchqueren oder von dort kommen.


    Transitverkehre sind auf einem Teil des öffentlichenStraßennetzes untersagt; vorgeschriebene Strecken werden durch Beschilderungenmit dem Zeichen 3,5 t auf der Silhouette eines Fahrzeuges sowie derRichtungsangabe „Transit Belgium“, „Transit France“, „Transit Germany“ oder„Transit Germany/France“ kenntlich gemacht.


    Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht dürfen im Transit durchLuxemburg nur noch die ausgeschilderten Autobahnen und Schnellstraßen benutzen.Landes- und Ortsstraßen sind i.a. für diesen Durchgangsverkehr gesperrt. AusDeutschland kommende Fahrzeuge in Richtung Frankreich müssen den kürzesten Wegüber die A1 mit anschließender Umfahrung der Stadt Luxemburg über die A3 (E25)nehmen. Fahrzeuge aus Belgien kommend in Richtung Frankreich müssen entwederdie A6 nehmen mit Umfahrung der Stadt Luxemburg über die A3 oder bei Einfahrt nach Luxemburg bei Pétrange/Rolange den kürzesten Weg über die A13 und dannüber die A3 das Land wieder verlassen.

    Verstöße gegen diese Verordnungen werden gemäß denBestimmungen des ergänzten Art. 7 des Gesetzes vom 14. Februar 1955 derStraßenverkehrsordnung geahndet.
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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