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Sonntagsfahrverbot

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  • Sonntagsfahrverbot

    Heute habe ich mal eine Frage, weil ich mir nicht ganz sicher bin.:10_1_138[1]:

    Ein Bekannter von mir konfroniterte mich mit einer Frage zum Sonntagsfahrverbot. Dieser Bekannte arbeitet im Werksverkehr und hat eigentlich keine Probleme mit Fahrverboten, weil er Frische fährt. In der Regel läuft es so ab:
    Samstag fährt er mit Leergut ca. 600 km in die Zentrale. Er übernachtet dort und fährt Sonntag mit frischen Lebensmitteln wieder zurück. Soweit ist das in Ordnung, weil er das darf.
    Nun hat man das so geändert, dass die Übernachtung wegfällt. Den Samstag hat er nun frei, fährt aber dafür am Sonntag mit Leergut ungefähr 300 km bis zu einem Autohof auf der Hälfte der Strecke. Gleichzeitig startet ein Zug mit Lebensmitteln aus der Zentrale und trifft meinen Bekannten auf dem Autohof. Dort werden die Fahrzeuge getauscht. Mein Bekannter fährt dann mit dem Zug Lebensmittel zurück und der andere Fahrer fährt mit dem Leergut in die Zentrale.

    Wie verhält sich das nun rechtlich?
    Das Sonntagsfahrverbot gilt ja nicht für den Fahrer sondern für das Fahrzeug und seine Ladung. Es fährt also ein Fahrzeug nur mit Leergut beladen am Sonntag und ein Fahrzeug mit Lebensmitteln. Jetzt ist die Frage, ob man das Sonntagsverbot streng nach der Ladung des Fahrzeugs beurteilen kann oder muss oder die "Begegnungsfahrt" mit zwei verschiedenen Fahrzeugen als eine Einheit anzusehen ist. In ersterem Fall wäre das ja im Grunde eine verbotene Fahrt, wird letzteres angenommen, wäre es legal.

    Ich hoffe, ich konnte das jetzt anschaulich rüberbringen. Einen besonderen Anlaß für die Frage habe weder ich noch mein Bekannter. Deshalb sind mir auch nur Meinungen dazu sehr wichtig. Wir sind beim Gespräch bei einem Bierchen in meinem Garten auf dieses Problem gestoßen.
    Ich persönlich würde sagen, es liegt kein Verstoß gegen das Sonntagsverbot vor. Aber ganz sicher bin ich nicht.

    Gruß

    McFly

  • #2
    Hmmm, ich hab zwar keine Ahnung aber eine Meinung :)
    bzw. sagt mir meine Logik, die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot gilt ja weder für den Fahrer noch für das Fahrzeug, sondern für den Zweck der Fahrt, und der heißt "Lebensmittel liefern".

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    • #3
      Zitat von Postkutscher Beitrag anzeigen
      Hmmm, ich hab zwar keine Ahnung aber eine Meinung :)
      bzw. sagt mir meine Logik, die Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot gilt ja weder für den Fahrer noch für das Fahrzeug, sondern für den Zweck der Fahrt, und der heißt "Lebensmittel liefern".

      Ist schon irgendwie klar, @Postkutscher. Würde man diese Praxis der Beförderung mal aufdröseln, handelt es sich im Grunde um 2 Fahrten. Zum einen wird Leergut vom Standort 1 zum Standort 2 befördert und zum anderen Lebensmittel vom Standort 2 zum Standort 1. Es heißt ja ausdrücklich, dass auch sogenannte Leerfahrten in der Sonntagsfahrt-Ausnahmeregel erfasst sind. Sie sind nur dann nicht erlaubt, wenn die Lebensmittel am Samstag gefahren werden und das Leergut am Sonntag. Nicht erlaubt ist auch, das Leergut am Sonntag zu fahren und die Lebensmittel am Montag.
      Entscheidend ist eigentlich, ob der Fahrzeugwechsel als Einheit im Sinne einer Fahrt gilt oder nicht. Wenn es eine Einheit wäre, so hätten beide Fahrzeuge bzw. Fahrer die Vorgaben erfüllt.

      Ein Indiz dafür, dass nur das Fahrzeug unter das Sonntagsfahrverbot fällt und nicht der Zweck, liefern die Ausnahmegenehmigungen. Die werden ja fahrzeugbezogen erteilt, oder irre ich mich da? Wenn meine Firma mal so eine Ausnahmegenehmigung beantragt hatte, kam immer ein Bescheid, dass das Fahrzeug X fahren durfte. Das Fahrzeug wurde also ausdrücklich benannt. Ein fahrzeugwechsel wäre also nicht in Betracht gekommen.


      Gruß

      McFly

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      • #4
        Eigentlich müßten meiner unmaßgeblichen Meinung nach in dem Fall dann 2 Genehmigungen erteilt werden. Eine für Fahrzeug 1 von Punkt A nach Punkt B und zurück, und eine für Fahrzeug 2 von Punkt C nach Punkt B und zurück.
        Daß die Genehmigung nur rein auf das Fahrzeug bezogen ist ergibt ja keinen Sinn. Oder müssen die Lebensmittel auf der Strecke verrotten, wenn das Fahrzeug mit der Genehmigung wegen einer Panne liegenbleibt und ein Ersatzfahrzeug nicht eingespannt werden kann?

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        • #5
          Keine Ahnung ob man es vergleichen kann, aber:

          Wie hatten 2 Fahrzeuge mit Ausnahmegenemigung im Einsatz. Diese Genehmigungen galten jeweils explizit nur für diese Autos in Verbindung mit ihren Anhängern. Also Solofahrt war möglich, aber eine Fahrt mit einem anderen Anhänger eben nicht.
          Und die Genehmigung galt nur für Einsätze die unter der Woche nicht machbar sind. Wären es bei Lebensmitteltransport die gleichen Bedingungen, dürfte der Beladene Zug fahren, der Leergutzug aber nicht. Leergut kann ja bis Montag warten.
          Ich denke nur weil es sich für den Unternehmer besser rechnet im Begegnungsverkehr zu fahren, ist es dennnoch nicht rechtens.
          "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

          (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

          "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

          (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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          • #6
            Also ich geb mein Senf auch mal ab.
            Bei uns ist so das wie frisches Brot fahren,was kein Problem darstellt,für dieses Brot brauchen wir keine Genehmigung.Aber für das Leergut wo das Brot rein kommt schon.Da ist eine Genehmigung unabdingbar. Die Leergutfahrt ist somit nicht zulässig.
            Mfg
            Fernweh79

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            • #7
              Fahren darf man mit bestimmten Artikeln. Nicht jede Frische darf Sonntags gefahren werden. Zum Beispiel darf Frischfleisch am Sonntag gefahren werden und anschließend das Leergut das durch diesen Transport, durch den Fleischtransport entsteht. Europaletten aus einer Käselieferung dürfen aber beispielsweise nicht zurückgeführt werden am Sonntag. Das Thema ist sehr kompliziert und wird nahezu in jedem Bundesland anders ausgelegt. Sicher ist man nur mit einer Ausnahmegenehmigung, Sonntagsfahrgenehmigung. So haben wir es jedenfalls mal in unserer Firma aufgebröselt.

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              • #8
                Richtig, es ist von der Ausnahmegenehmigung abhängig, nur was darin steht, zählt.
                Wir haben einen Kunden (Stahlbude) der Kontischicht fährt und sehr kleine Tanks hat, daher braucht der 24/7 Salzsäure.
                Wir haben eine Ausnahmegenehmigung in der sinngemäß folgendes steht:

                Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XX-000 (oder ein Ersatzfahrzeug) darf mit dem Tankauflieger YY-YY 111 (oder Ersatzfahrzeug)
                an Sonn- und Feiertagen von Adresse Lieferant zu Adresse Empfänger während des Fahrverbotes Salzsäure (UN 80/1789) liefern.
                Auch genehmigt sind die damit verbundenen Leerfahrten sowie die An- und Abfahrt vom Standort des Genehmigungsinhabers (Adresse der Firma).
                Der letzte Passus stand am Anfang nicht in der Genehmigung, deswegen gabs dann eine Anzeige und ein Gerichtsverfahren für die Firma, welches aber gewonnen wurde. Daraufhin wurde die Genehmigung so abgeändert. Normalerweise nehmen wir die LKW´s mit nach Hause, selbst das dürfen wir mit der Genehmigung nicht,
                da nur die Leerfahrten vom und zum Firmenstandort erlaubt sind und nicht zum Wohnsitz des Fahrers.

                Wenn Dein Kollege Leergut fährt, ohne dass es in der Genehmigung ausdrücklich erlaubt ist, bewegt er sich auf dünnem Eis,
                meines Erachtens darf er das nicht.
                Gruss, Anaconda.44

                Actros 1844 Chemietanker

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                • #9
                  So einen Fall wie zu Beginn beschrieben hatte ich auch noch nicht.

                  Im Gesetz steht:....Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Frischmilch,-fleisch etc,...... stehen......

                  Ich spreche jetzt mal für mich:
                  Beide Fahrzeuge sind für die Beförderung der frischen Ladung eingesetzt. Da jeweils ein Fahrzeug eine Leerfahrt in diesem Zusammenhang hat ( wobei ich es so sehe, daß mit LEER das Fahrzeug nur ohne die Frischegüter gemeint ist, durchaus aber Materialien zur Lagerung/Transport mitgeführt werden können ) dürften beide Fahrzeuge sonntags ohne Ausnahmegenehmigung fahren. Erheblich ist m.E. nicht die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, sondern das transportierte Gut. Meine Meinung ;-)

                  Ich kenne es so, daß eine Bestätigung der Firma bei der Hin-Leerfahrt mitgeführt wird, wohin die Fahrt geht, was, wann und wo geladen werden soll.

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