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  • Ohne Karte fahren

    Hallo Kollegen,
    warum braucht man für selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Karte bzw. Scheibe? Da kann ich ja dann solange fahren oder arbeiten wie ich will!

    Gruß Martin

  • #2
    Moin

    Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen unterliegen nicht der Fahrpersonalverordnung.
    Allerdings müssen sie sich an das Arbeitszeitgesetz halten, dürfen also nur 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag haben.
    Ausnahmsweise auch 10 Stunden , dafür muß es aber einen Ausgleich geben!
    Da bei diesen Fahrern ddie Fahrpersonalverordnung nicht greift, gelten natürlich auch die Ausnahmen daraus nicht!

    Wenn die Arbeitsmaschine mit einem Tachographen ausgestattet ist (ein Muß für alle Fahrzeuge über 7,5 Tonnen) muß der Fahrer auch ne Scheibe oder seine Fahrerkarte einlegen!

    Gruß
    Lutz

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    • #3
      Zitat von Lutz D. Beitrag anzeigen
      Moin


      Wenn die Arbeitsmaschine mit einem Tachographen ausgestattet ist (ein Muß für alle Fahrzeuge über 7,5 Tonnen) muß der Fahrer auch ne Scheibe oder seine Fahrerkarte einlegen!

      Gruß
      Lutz
      Moin Lutz,
      kommt es nicht auf die Farbe des Kennzeichens an in diesem Fall. Wenn ein Bauer einen eigenen LKW einsetzt um seine Kartoffeln oder Rüben wegzufahren? Meine bei grünem Kennzeichen braucht man keine Karte? Oder liege ich jetzt ganz falsch?

      Kommentar


      • #4
        Moin

        Ja, da liegst du ganz falsch...

        das grüne Kennzeichen zeigt nur ein steuerbefreites (von der KFZ-Steuer) Fahrzeug an.

        Gruß
        Lutz

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Lutz D. Beitrag anzeigen

          Wenn die Arbeitsmaschine mit einem Tachographen ausgestattet ist (ein Muß für alle Fahrzeuge über 7,5 Tonnen) muß der Fahrer auch ne Scheibe oder seine Fahrerkarte einlegen!

          Gruß
          Lutz

          Selbstfahrende Arbeitsmaschinen unterliegen nicht dem Fahrpersonalrecht. Folglich muss auch keine Fahrerkarte gesteckt werden. Ist ein Tacho verbaut, dann muss er auch betrieben werden. Betreiben bedeutet hier, das Gerät muss funktionieren und die Fahrten auch aufzeichnen. Mit der Fahrerkarte hat das nichts zu tun.

          Gruß

          McFly

          Kommentar


          • #6
            Moin

            Zitat von McFly Beitrag anzeigen
            Ist ein Tacho verbaut, dann muss er auch betrieben werden. Betreiben bedeutet hier, das Gerät muss funktionieren und die Fahrten auch aufzeichnen. Mit der Fahrerkarte hat das nichts zu tun.

            Gruß

            McFly
            Und wo wird die Fahrt entsprechend aufgezeichnet? Das entsprechende Medium ist beim analogen Tachographen die "Tachoscheibe" und beim digitalen Tachographen die "Fahrerkarte"!

            Gruß
            Lutz

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Lutz D. Beitrag anzeigen
              ...und beim digitalen Tachographen die "Fahrerkarte"!
              Nein. Die Daten landen hier im Massenspeicher des Kontrollgerätes. Siehe §57a Abs. 3 StVZO:
              ...bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden.

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              • #8
                Zitat von Martin1 Beitrag anzeigen
                Hallo Kollegen,
                warum braucht man für selbstfahrende Arbeitsmaschinen keine Karte bzw. Scheibe? Da kann ich ja dann solange fahren oder arbeiten wie ich will!

                Gruß Martin
                im Durchschnitt darfst du glaube ich ne 48h Woche haben
                _________________________

                Gruss Steven

                Manche Menschen drücken nur dann ein Auge zu um besser zielen zu können.

                Kommentar


                • #9
                  Ihr müsst euch von dem Gedanken trennen, dass die SAM und die LKW in eine Schublade gehören weil sie auf Rädern durch die Gegend fahren.
                  Die SAM ist nichts anderes als ein Werkzeug auf Rädern: Die Ortsveränderung findet nicht zum Transport von Waren oder Personen statt sondern um von einer Arbeitsstelle zur anderen zu verlegen. Das Fahren ist also nur Nebenzweck.
                  Wenn das Fahren nur Nebenzweck ist, entfällt natürlich natürlich auch die Notwendigkeit zur Überwachung der LuRZ mittels EG-Kontrollgerät.
                  Da manche SAM aber trotzdem ein Kfz mit einem Gesamtgewicht über 7,5 to ist, gibt es für die SAM keine Ausnahme vom §57a StVZO. Die Ausrüstung die Fahrtenschreibern nach dieser Vorschrift erfüllt nämlich nicht den Zweck der Überwachung der Sozialvorschriften sondern dient vordergründig als Unfalldatenschreiber.

                  Der Fahrer der SAM unterliegt natürlich trotzdem dem Arbeitszeitgesetz. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist aber der Arbeitgeber verantwortlich und hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                    Wenn das Fahren nur Nebenzweck ist, entfällt natürlich natürlich auch die Notwendigkeit zur Überwachung der LuRZ...
                    Als "Neuer" hier wollte ich das mal gleich noch genauer definieren. BAG sieht als Nebenzweck alle Lenkzeiten an die an einem Arbeitstag unter 20% der Arbeitszeit ausmachen. Die Polizei geht hier von 25% aus. Sind relativ verlässliche Werte aus einem Fahrlerer/BAG/Polizei-"Runden-Tisch"

                    Das bedeutet also wer mehr als 2Stunden (laut BAG) oder 2h30min (laut Polizei) fährt, rutscht aus der fahrerischen Nebentätigkeit heraus und ist somit nicht mehr von der LuRz ausgeschlossen.

                    Gruß
                    DerJens

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