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  • #31
    Zitat von Helena Beitrag anzeigen
    Ich glaube Bigfoot, hier hast du die 1 vergessen. In Brandenburg kostet eine Genehmigung 155,-€
    Ich habe die 1 nicht vergessen. Im fraglichen Fall hatte die Transportfirma ältere, ungültige Genehmigungen aus Hoppegarten die jeweils 55,-€ Gebühren gekostet haben. Auf Nachfrage wurde mir dann der Satz für die Einzelfahrt auch durch die Genehmigungsbehörde bestätigt.
    Eine Fahrt ohne gültige Genehmigung hat aber mehr wirtschaftlichen Gewinn, als nur die Kosten für die Genehmigung.
    Das mag sein. Nach laufender obergerichtlicher Rechtsprechung - und die ist auch für Bremerhaven maßgeblich - können im Fall der Genehmigungsfähigkeit nur die eingesparten Kosten für die Erlangung der Genehmigung abgeschöpft werden.
    Eine Zeit lang ging das anders. Grundlage war ein - zwischenzeitlich gekipptes - Urteil des OLG Hamburg. Hier musste der Betreiber einer genehmigungspflichtigen Anlage wegen des Betriebs der Anlage vor Erteilung der Genehmigung (es ging um mehrere Wochen) den Gewinn (Brutto) als Verfall bezahlen.
    Deine Kollegen aus Bremerhaven haben mir es auf einem konkretem Beispiel erklärt. Ein tschechischer Kollege ist mit 48to mit einer Dauergenehmigung gefahren. Die andere Parameter haben gepasst. Der Unternehmer musste damit keine 14 Tage auf eine passende Genehmigung warten und konnte die Ladung sofort laden. Dadurch hat er anderen Firmen, die es ordentlich machen würden keine Chance gegeben und hatte wirtschaftliches Vorteil von 1600,-€ (angeblich nach Tabellen berechnet).
    Der Vorteil in diesem Fall sind (leider) tatsächlich nur die Kosten für die ersparte Genehmigung. Die 1.600,-€ kommen nur dann zum Tragen, wenn der Transport nicht genehmigungsfähig ist. Die Berechnung erfolgt dann nach den "Kostensätzen Gütertransport Straße" . Diese Tabellen werden vor den Gerichten anerkannt.
    In dem genanntem Fall ist angeblich schlampig gewogen und nach einem Widerspruch hat die Firma 1400,- zurück bekommen.
    Das kann tatsächlich passieren. "Verfallen" kann nur das aus der Tat erlangte. Der Unternehmer erhält Gelegenheit, seine Einkünfte glaubhaft offen zulegen. Diese Summe ist dann Gegenstand des Verfallsbescheides. Nur wenn keine Angaben gemacht werden oder diese unglaubhaft sind, kann der Bruttogewinn geschätzt werden. Dabei hilft dann die oben verlinkte Tabelle "KGS".
    In einem anderem Fall sind zwei Fahrzeuge so lange stillgelegt worden, bis die verlangte Summe überwiesen wurde.
    Das geht im Verfallsverfahren nur bei Ausländern mit einer richterlichen (!! - die Polizei hat hier keine Befugnisse) Anordnung auf dinglichen Arrest.
    Mit der Stilllegung fängt aber die Gewinnabschöpfung an ( folgt verspätete Lieferung mit ev. Sanktionen, die Folgeladung wird termingerecht nicht geschafft u.w.).
    Klares "NEIN!" Aufwendungen der Firma zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nach der Tat dürfen nicht abgezogen werden. Anders ist es, wenn die transportierende Firma auf Erfolgsbasis bezahlt wird und dieser Entgeltanspruch bei verspäteter Lieferung entfällt. Kann das glaubhaft belegt, so hat die Firma keinen Vermögensvorteil aus der Tat und es kann auch nichts abgeschöpft werden.
    In diesem Fall hat die Firma ganze 2400,-€ von dem Gericht zurück gesprochen.
    ... das kann dan tatsächlich passieren.
    Zuletzt geändert von Bigfoot; 10.03.2013, 21:58.

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    • #32
      Bei dem 2400,- Fall war ich bei der Gerichtsverhandlung dabei, als Zuschauer. Eigentlich wollte ich als Zeuge mitstreiten :), hat mir aber der Anwalt leider nicht empfohlen. Er sagte, ich soll schön die Klappe halten :).

      Es sind 3 Fahrzeuge bis 3m Breite sonst nichts (alle 3 hatten Raumzellen beladen) mit einer Dauergenehmigung gefahren. 2 davon hatten eine aus Sachsen, der Dritte in Bayern ausgestellt. Es war leider in den Ferien und die 2 durften nur in der Nacht fahren. Wollten aber lieber schlafen und haben sich entschieden aufs Risiko am Tage zu fahren.

      Die Polizei hat alle 3 angehalten und mit einem sehr großem Gerechtigkeitssinn diese Summe berechnet. Die Fahrer haben die Tat zugegeben und die Polizei hat es getrennt behandelt. Ich meine getrennt gegen die Fahrer und getrennt gegen die Firma. Der Anwalt hat kluger Weise nur Widerspruch gegen das Verfahren gegen die Firma eingelegt. Falls ich bei der Verhandlung richtig verstanden habe, war es eine sehr wichtige Sache. Der Anwalt hat auch mit der Stilllegung argumentiert, dass der Firma eigentlich schon dadurch Gewinn entgangen ist. Kann sein, dass dieser Argument auf den Richter kein Eindruck gemacht hat.

      Ich wollte den Anwalt überzeugen es als Gelegenheit zu nutzen, auf diese Ungerechtigkeit in der Verwaltungsvorschrift zu §46 StVO aufmerksam zu machen bezüglich der Fahrzeiten. Er wollte aber auf sicheren Sieg. Schade.

      Also die Firma hat das ganze Geld zurück bekommen und den Staat hat es zusätzlich die Anwaltskosten gekostet.
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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      • #33
        Zitat von Helena Beitrag anzeigen
        Die Polizei hat alle 3 angehalten und mit einem sehr großem Gerechtigkeitssinn diese Summe berechnet.
        Was ist daran verwerflich?
        Die Fahrer haben die Tat zugegeben und die Polizei hat es getrennt behandelt. Ich meine getrennt gegen die Fahrer und getrennt gegen die Firma.
        Das geht auch überhaupt nicht anders weil die Firma als Verantwortliche gegen andere Rechtsvorschriften verstößt als der Fahrer.
        Der Anwalt hat kluger Weise nur Widerspruch gegen das Verfahren gegen die Firma eingelegt.
        ... oder er hat keinen Vertretungsauftrag von den Fahrern erhalten.
        Der Anwalt hat auch mit der Stilllegung argumentiert, dass der Firma eigentlich schon dadurch Gewinn entgangen ist. Kann sein, dass dieser Argument auf den Richter kein Eindruck gemacht hat.
        Mit diesem Argument kann man schon lange keinen Blumentopf mehr gewinnen und das wusste der Richter offensichtlich. Die Rechtsprechung der OLG und des BGH in dieser Frage ist eindeutig und erschöpfend: Der Betroffene ist wirtschaftlich auf "Null" zu stellen. Bedeutet, dass ihm der vollständige wirtschaftliche Vorteil aus der Tat genommen wird. Was er nach der Tat tut um den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen und seine Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber zu erfüllen ist völlig uninteressant.
        Ich wollte den Anwalt überzeugen es als Gelegenheit zu nutzen, auf diese Ungerechtigkeit in der Verwaltungsvorschrift zu §46 StVO aufmerksam zu machen bezüglich der Fahrzeiten.
        Der Tatrichter hätte auch nur müde mit der Schulter gezuckt: Für Verwaltungsrecht ist er nicht zuständig. Außerdem ist die Vorschrift nicht "ungerecht" da sie alle Antragsteller gleichermaßen betrifft. Ungerecht ist - wenn überhaupt - die unterschiedliche Ausübung des Ermessens durch die jeweils regional zuständigen Genehmigungsbehörden. Gegen deren Entscheidung - also den Genehmigungsbescheid mit der Festsetzung der Fahrzeiten - könnt ihr jederzeit Widerspruch einlegen und die Verfahrenspraxis verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.
        Also die Firma hat das ganze Geld zurück bekommen und den Staat hat es zusätzlich die Anwaltskosten gekostet.
        Würde mich wundern. In der Regel stellt der Tatrichter das Verfahren nach § 47(2) OWiG ein. In diesem Fall trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen (Rechtsanwalt). Das ist ein sogenannter "Freispruch zweiter Klasse". Würde mich wundern, wenn es hier einen echten Freispruch gegeben hat.

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        • #34
          Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
          ... Ungerecht ist - wenn überhaupt - die unterschiedliche Ausübung des Ermessens durch die jeweils regional zuständigen Genehmigungsbehörden. Gegen deren Entscheidung - also den Genehmigungsbescheid mit der Festsetzung der Fahrzeiten - könnt ihr jederzeit Widerspruch einlegen und die Verfahrenspraxis verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. ...
          Diesen Rat habe ich von dem Anwalt auch bekommen. Mit der Bemerkung, dass die Ämter 4!!
          Jahre Zeit haben, den Widerspruch zu bearbeiten!! Und in der Zeit die Genehmigung ungültig ist .

          Ich verstehe wirklich nicht, was daran gerecht ist. Jede Firma müsste normaler Weise in dem Bundesland Genehmigung beantragen, wo die den Firmensitz hat. Eine sächsische Firma in Sachsen und eine Bayrische Firma in Bayern. Die bayrische darf dann das ganze Jahr (mit der gleichen Ladung, wie die sächsische) fahren, wann die will, die sächsische aber in den Sommerferien nur in der Nacht. Und das bundesweit!!!! Hätte die Polizei in meinem Fall nur die 2 erwischt, hätte ich den Gerechtigkeitssinn der Polizei gar nicht kommentiert. Weil die aber den dritten LKW mit kontrolliert haben, finde ich diesen Versuch Gewinn abzuschöpfen einfach nur lächerlich.

          Offensichtlich ist für alle Betroffenen einfacher Hintertüren in den Gesetzen zu suchen, wie diese Probleme umzugehen. Ich verstehe Anwaltssprache nicht so richtig und interpretiere oft einiges falsch. Das aber auch die Polizei immer wieder was falsch macht und immer noch eine Menge zu lernen hat beweist dieses Gerichtsverfahren. Und ja, unser Kunde musste dem Anwalt kein Cent zahlen, das Verfahren ist auf Kosten des Staates eingestellt.
          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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          • #35
            Strafe muss sein....http://www.nh24.de/index.php/polizei...50-euro-zahlen

            frech kommt nicht immer weiter:clap:
            Sterne gehören an den Himmel....

            Wenige Menschen denken, und doch wollen viele entscheiden...

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            • #36
              Ach ja der Herr De Rooy...Der wirbt doch sogar auf seiner HP damit 4 LKW´s zu transportieren. Aber kann mir mal einer erklären wie die Behörden auf diese Summe kommen?
              Quod licet Iovi, non licet bovi!

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              • #37
                das ist ne gute Frage würde mich auch mal interessieren.Aber die gehen hier ja von mehreren fällen aus.naja 6 autos seit Jahresbeginn ist ja nicht grad wenig denke ich.

                lg die Manu
                Sterne gehören an den Himmel....

                Wenige Menschen denken, und doch wollen viele entscheiden...

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                • #38
                  Zitat von Norway Beitrag anzeigen
                  Aber kann mir mal einer erklären wie die Behörden auf diese Summe kommen?
                  Der Verfallsbetrag entspricht Brutto den Einnahmen des Unternehmens aus der "verbotenen" Fahrt. Das Unternehmen erhält im Rahmen der Anhörung zunächst Gelegenheit, diese Einnahmen durch Rechnungen oder Verträge glaubhaft zu belegen.
                  Passiert da nichts, werden die Einnahmen durch die Behörde geschätzt (§29a Abs. 3 OWiG). Diese Schätzung basiert in der Regel auf der Grundlage der im Buchhandel erhältlichen und zwischenzeitlich gerichtsfesten "Kostensätze Güterverkehr Straße". Das sind die bekannten KGS - Tabellen.
                  Diese Berechnungen ergeben immer unrunde Summen - teilweise sogar mit Werten hinter dem Komma.

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                  • #39
                    Danke für die Info!
                    Halte diese Summe zwar für überhöht aber wenn es was nützt...
                    Quod licet Iovi, non licet bovi!

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                    • #40
                      Zitat von Norway Beitrag anzeigen
                      Halte diese Summe zwar für überhöht...
                      Das ist relativ. Die betroffene Firma wird hinsichtlich des "aus der Tat Erlangten" wirtschaftlich auf Null gesetzt. Die Zahlen dafür liefert die Firma oft selber oder sie werden im Rahmen einer Zeugenbefragung beim Auftraggeber ermittelt. Das muss schon deswegen belegbar sein weil der Verfallsbetrag einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss.

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                      • #41
                        mal dumm gefragt aber ernstgemeint, gibt es auch eine negative gewinnabschöpfung?

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                        • #42
                          Celader, wie meinst Du das? Irgendwie krieg ich jetzt die Kurve nicht mit Deiner Frage.

                          Kommentar


                          • #43
                            bei einer gewinnabschöpfung wird ja der gewinn berechnet der erwirtschaftet worden ist aus der nicht erlaubten tat.

                            was ist nu wenn bewiesen werden kann, das das eine minus tour war, weil vorher nicht richtig kalkuliert worden ist.

                            gibts denn geld zurück? Na klar gibts kein geld zurück. aber wie wird das denn gehandhabt.

                            Kommentar


                            • #44
                              Zitat von celader Beitrag anzeigen
                              bei einer gewinnabschöpfung wird ja der gewinn berechnet...
                              Nein.
                              Der Gewinn ist dass, was dem Unternehmer nach Abzug seiner Auslagen Netto in der Kasse bleibt. Deshalb ist im Bereich der Verfallsverfahren der Begriff "Gewinnabschöpfung" auch nicht richtig passend. Im Verfallsverfahren (§ 29a OWIG) wird das abgeschöpft, was der Unternehmer Brutto aus der Tat erlangt hat oder was er Brutto an Aufwendungen erspart hat (z.B. Einsparung zusätzlicher Fahrzeuge). Der passendere Begriff im Verfallsverfahren ist deshalb "Vermögensabschöpfung".

                              Das Brutto erlangte kann nie negativ - maximal Null - sein weil es keine Abzugswerte gibt. Null ist es dann, wenn der Unternehmer schlüssig belegen kann, dass er für seine Leistung nicht bezahlt wurde und auch kein Anspruch auf Bezahlung besteht. Das kein Geld geflossen ist spielt im Verfall eine untergeordnete Rolle: Der Entgeltanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Leistung ist völlig ausreichend.
                              Zuletzt geändert von Bigfoot; 28.03.2013, 21:24.

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                              • #45
                                Am Mittwoch hatte ich wieder mal die Ehre einen Polizisten mit einem großen Gerechtigkeitssinn zu kennen lernen. Eine tschechische Firma ist bei Bautzen kontrolliert worden. Der Transport hatte 2 Teile mit 2,9m Breite und Zubehör in 2 Paletten beladen. Bis 40to, ohne Überhang. Ist mit einer Dauergenehmigung bis 3m Breite sonst Nix gefahren. Also der uniformierter Kollege war der Meinung, ist eine verbotene geteilte Ladung und wollte 1380,-€ bar auf die Hand haben. Es war eine wunderschöne Anwaltsbeschäftigungsmaßnahme :).
                                Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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