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  • #16
    Wir haben uns gestern mal den Spaß gemacht und ein paar Trailer im Hafen vermessen! Alles Standardtrailer die man so kaufen kann. Fast alle aus Altenberge.....Angefangen haben wir bei 4.03 (Plane) über 4.08 (Plane) bis 4.13 (Frigo)! Also sind diese Fahrer bzw Unternehmer ja alles Verbrecher für dich...
    Meinen Rekord habe ich vor Jahren bei einem Trailer einer Spanischen Spedition gesehen der in Grevenstein Bier laden sollte. Der hatte 4.20 Gesamthöhe und fuhr damit munter durch die EU. War auch aus Altenberge dieser Trailer und da frage ich mich doch wo deine Verbrecher denn nun sitzen....
    Quod licet Iovi, non licet bovi!

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    • #17
      @Norway Bevor du noch was mit der Herzklappe krigst, In meinem beitrag den du so propagierst, steht nix von deinen 5 cm, wäre schön wenn du alles durchliest bevor du die Kanonen lädst, sollte dieser ungeheuerliche fall wirklich so passiert sein, werde ich mit freuden für dich und in deinem Namen, mit meinem MAN Schlüssel, in den Lack eines BAG Busses ritzen "Norway hat 5 cm mehr als die anderen". Mit vorzüglicher Hochachtung Nickless
      Optimismus ist ein zustand der entsteht, wenn Informationsmangel herrscht

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      • #18
        Du schreibst von Verbrechern die gegen Gesetze verstoßen, also rechne mit gewissen Reaktionen.
        Guter Rat, erstick bitte an deiner Überheblichkeit. Danke! :bye:
        Quod licet Iovi, non licet bovi!

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        • #19
          Kann ich mal eine naive Frage stellen?

          Der Trailer ist 4,05 hoch? Wie kann das denn gehen? Vor dem aufsattteln kann ich die Höhe nicht feststellen. Nach dem aufsatteln schon.

          Jetzt ist er zu hoch? Soll ich jetzt noch erklären wie das zu ändern ist und wie es mit der Sorgfaltspflicht des Unternehmers bestellt ist?

          Ich kann nicht glauben das dieser Thread in so vielen posting von 4,05 leben kann.

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          • #20
            War da nicht was mit Höhe der Sattelplatte verstellbar oder so?Aber ok eigentlich gehört das jetzt auch nicht hierhin sonst schweift es zu weit vom Ursprünglichen Thema ab.......
            Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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            • #21
              Nicht unbedingt, Speedy....auch wegen Überhöhe könnte ein Gewinnabschöpfungsverfahren eingeleitet werden. Zudem die Untersagung der Weiterfahrt, bis der Auflieger auf 4,00 m ist oder eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

              Das Problem ist, daß der Hersteller verkaufen kann, was er will. Die einzuhaltende gesetzliche Höhe ist und bleibt 4,00 Meter.

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              • #22
                Also, ich kenne es so. Chef kauft einen Auflieger, so wie er meint den einsetzen zu müssen. Dann geht er los und kauft die Sattelzugmaschine. Er teilt dem Hersteller der Zugmaschine mit, was der mal ziehen soll, oder wie er an der Sattelkupplung eingestellt sein soll. Jetzt wird dementsprechend die Sattelkupplung ausgewählt. Notfalls wird noch bei den Luftbälgen eine Einstellung übernommen. Am Ende sollte dann die Höhe passen.
                Dann muss ich noch sagen, vor Jahren bin ich regelmäßig durch den Gotthardtunnel gefahren mit einem Auto, dass vermutlich mindestens 8 cm zu hoch war. Also haben wir vor dem Tunnel einfach die Höhe etwas noch unten geregelt über die Luftfederung. Somit gab es keinen Alarm vor dem Tunnel. Ach so, wenn nicht, kostete es 800 Euro. Das muss so ca. 10 Jahre her sein.

                Und noch etwas fällt mir ein. Die Tage sah ich einen LKW aus Schweden. Das die da Höhen von 4,50 fahren ist dort normal. Aber, dass diese LKW unbehelligt durch Deutschland fahren ohne Begleitung und Warnlicht ist mir neu. Man konnte sehen, wenn er überholt, wie viel höher er war als der andere Kollege?
                Zuletzt geändert von alterelch; 08.03.2013, 21:47.

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                • #23
                  Das Thema ist zu umfangreich als dass man es mit wenigen Sätzen in der Form "schwarz und weiß" hier darstellen könnte. Ich schreibe trotzdem etwas um die Emotionen vielleicht mal etwas zu glätten.

                  Fangen wir bei der zulässigen Fahrzeughöhe an.
                  Erlaubt sind in Deutschland 4,00 m. Auf dieses Maß dürfen keine Toleranzen gewährt werden (§ 32(8) StVZO).
                  Fakt ist, dass es in der Transportbranche als Kavaliersdelikt gilt, "etwas" höher als 4,00 m zu sein und dass es seit mehreren Jahren ein Sperrfeuer in Richtung Verkehrsministerium zur Aufweichung oder Änderung der Vorschriften gibt.
                  Der letzte Vorstoß zur Aufweichung kam im Herbst 2009 und sollte eine Toleranz von 1% (also 4,04 m) ohne Anzeige bringen.
                  Die Vorlage wurde im BLFA mit breiter Mehrheit der Bundesländer abgelehnt.
                  Wie entsteht nun das Problem der Höhenüberschreitung?
                  Bleiben wir bei den Sattelzügen. Sie sind Fahrzeugkombinationen die aus zwei Einzelfahrzeugen zusammengesetzt sind. Es gibt Meinungen (z.B. in Bayern), dass § 32(2) STVZO auf Kombinationen überhaupt nicht angewendet werden kann weil dort nur die Rede von „Kraftfahrzeugen und Anhängern“ – also Einzelfahrzeugen – die Rede ist.
                  Bei Höhenmessungen in Verkehrskontrollen kann es deshalb nicht ausreichen, nur das Höhenmass an einer Stelle – meist über der Sattelplatte oder am vorderen Überhang – zu messen. Fachlich richtig ist es, die Höhen der Einzelfahrzeuge durch mehrere Messungen zu ermitteln. Der SANH muss deshalb unbedingt auch an seinem hinteren Ende – optimal mittig am Fahrwerk – vermessen werden. Dazu gehört natürlich auch die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Luftfederfahrwerks. Es kommt gar nicht so selten vor, dass die gemessene Höhe in Fahrtstellung bei 4,10 m lag und mit auf Notlauf abgelassenen Luftfederbälgen immer noch mehr als 4,00 m anlagen.

                  Fakt ist, dass auch über der Sattelkupplung mehr als 4,00 m nicht zulässig sind. Warum fahren aber nun so viele Sattelzüge mit rund 4,05 m durch die Gegend?

                  Eine – und meist auch die richtige Antwort – ist, dass das Sattelmass der SZM zu hoch ist. Meist werden SANH mit Ladehöhe bei 3,00 m auf SZM gepackt, deren Sattelmaß schon bei 1,05 m liegt. Das kann natürlich nicht passen. Für diese SANH gibt es am Markt Niederflurzugmaschinen deren Sattelmass bei rund 96 cm liegt. Leider haben diese Fahrzeuge auch deutliche Nachteile beim Fahren abseits der Autobahn.

                  Was ist nun mit Gewinnabschöpfung?

                  Letztendlich ist das nur eine besondere Form des Ordnungswidrikeitenverfahrens und funktioniert folgendermaßen:

                  Die Polizei stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit fest. Nehmen wir – weil es das einfachste Beispiel ist – eine Überladung.
                  Die erste Hausnummer kriegt in der Regel der Fahrer weil er so rumgefahren ist obwohl er wußte oder hätte merken müssen, dass er überladen ist.
                  Dann kriegt der Halter eine Hausnummer.
                  Und genau die ist der Problemfall.
                  Oft kann in der kurzen Verjährungsfrist von 3 Monaten keine Person ermittelt werden, die Haltereigenschaft hat oder diese Person erklärt gegenüber der Bußgeldstelle, dass sie den Fahrer jeden Tag mindestens 3 mal darauf hinweist, nicht überladen zu fahren und sich dass auch unterschreiben lässt.
                  Das Verfahren wird hier sehr oft eingestellt, weil keine Person ermittelt werden kann oder weil es an der Vorwerfbarkeit fehlt.
                  Es bleibt also alles am Fahrer hängen - obwohl der meist nur das gemacht hat, was sein Chef gesagt hat.

                  Und an diesem Punkt setzt die Gewinnabschöpfung an:

                  § 29a OWiG eröffnet die Möglichkeit, den Vorteil, den jemand aus einer OWi erlangt hat, abzuschöpfen.

                  „Vorteil“ deshalb, weil hier der wirtschaftliche „Vorteil“ in Brutto zu Grunde gelegt wird und nicht der „Gewinn“ in Netto. Es müssen also bei der Berechnung des Verfalls keine Aufwendungen des Unternehmens im Anschub berücksichtigt weden.

                  Für die festgestellt Überladung gilt, dass die Fahrt hätte überhaupt nicht angetreten werden dürfen. Laut laufender obergerichtlicher Rechtsprechung verfällt nun nicht bloß der Transporterlös für den Anteil der Überladung sondern der Erlös für die ganze Fuhre.

                  Meist bleibt es hier aber nicht bloß bei einem überladenen Fahrzeug weil im Rahmen von Ermittlungen festgestellt wird, dass es sich nicht um einen Einzelfall sondern eher um die Regel gehandelt hat. Die Verfallssummen (die auch rechtskräftig bezahlt werden) erreichen da z.B. in Hamburg oft sechsstellige Dimensionen.

                  Bei den Maßüberschreitungen muss man dem Gericht schon recht genau erklären können, warum der Unternehmer hier einen wirtschaftlichen Vorteil hat und worin der besteht.
                  Ist der SANH grundsätzlich – also auch hinten am Fahrwerk – zu hoch, verfällt der vollständige Transporterlös weil das Fahrzeug in Deutschland nicht hätte eingesetzt werden dürfen.
                  Ist die Kombination nur über der SZM zu hoch, wurden möglicherweise nur Aufwendungen (Miete) für eine geeignete SZM eingespart.
                  Alles also gar nicht so einfach.

                  Ein schönes Feld sind zum Beispiel auch die Schwertransporte. Zu meinem Leidwesen muss man hier schauen, ob der Transport bei fehlender Genehmigung grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Ist das der Fall, so verfallen nur die Kosten für die ersparte Genehmigung. In Brandenburg liegen die z.B. für eine Einzelfahrt bei 55,-€.

                  Verfallsverfahren (also umgangssprachlich "Gewinnabschöpfung") sorgt - wenn sie richtig angewendet wird - für Gerechtigkeit am Markt. Das wirtschaftliche Risiko für die schwarzen Schafe in der Transportbranche ist deutlich höher als wenn sie nur mit moderaten Bußgeldern im dreistelligen Bereich und ein ein paar Punkten für den Disponenten auf Zeit und 400,-€ Basis rechnen müssen.

                  Danke an alle, die bis hierhin gelesen haben ;-))

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                  • #24
                    Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                    Das muss so ca. 10 Jahre her sein.
                    Haste aber Glück. Ist verjährt ;-))
                    Und noch etwas fällt mir ein. Die Tage sah ich einen LKW aus Schweden. Das die da Höhen von 4,50 fahren ist dort normal. Aber, dass diese LKW unbehelligt durch Deutschland fahren ohne Begleitung und Warnlicht ist mir neu. Man konnte sehen, wenn er überholt, wie viel höher er war als der andere Kollege?
                    Als erfahrener Nordlandfahrer hast du dich sicherlich wegen der Höhe nicht verguckt. O.k. - ist halt mal (wieder) einer durch die doch recht weiten Maschen der professionellen Schwerverkehrsüberwachung geschlüpft.

                    Begleitung und Warnlicht wirst du in solchen Fällen nicht sehen. Warum?
                    Voraussetzung für die Anordnung von Auflagen wie Begleitung und gelbes Blinklicht ist eine Transportgenehmigung im Sinne von § 29 und 46 StVO.
                    Die aber bekommt er nur, wenn der Einsatz dieses - zu hohen - Fahrzeugs für den Transport einer bestimmten unteilbaren Ladung unbedingt erforderlich ist. Alles andere kann auf normale Fahrzeuge verladen werden.

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                    • #25
                      Zitat von Norway Beitrag anzeigen
                      ...Guter Rat, erstick bitte an deiner Überheblichkeit. Danke! :bye:
                      Dieses Forum ist tief gesunken. Manche 'Kollegen' sollten sich einen guten Aggressionsbewältigungstherapeuten suchen.
                      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                      • #26
                        Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                        ...Ein schönes Feld sind zum Beispiel auch die Schwertransporte. Zu meinem Leidwesen muss man hier schauen, ob der Transport bei fehlender Genehmigung grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Ist das der Fall, so verfallen nur die Kosten für die ersparte Genehmigung. In Brandenburg liegen die z.B. für eine Einzelfahrt bei 55,-€....
                        Ich glaube Bigfoot, hier hast du die 1 vergessen. In Brandenburg kostet eine Genehmigung 155,-€ ;). Eine Fahrt ohne gültige Genehmigung hat aber mehr wirtschaftlichen Gewinn, als nur die Kosten für die Genehmigung. Deine Kollegen aus Bremerhaven haben mir es auf einem konkretem Beispiel erklärt. Ein tschechischer Kollege ist mit 48to mit einer Dauergenehmigung gefahren. Die andere Parameter haben gepasst. Der Unternehmer musste damit keine 14 Tage auf eine passende Genehmigung warten und konnte die Ladung sofort laden. Dadurch hat er anderen Firmen, die es ordentlich machen würden keine Chance gegeben und hatte wirtschaftliches Vorteil von 1600,-€ (angeblich nach Tabellen berechnet).

                        Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                        ...Verfallsverfahren (also umgangssprachlich "Gewinnabschöpfung") sorgt - wenn sie richtig angewendet wird - für Gerechtigkeit am Markt. ...
                        In dem genanntem Fall ist angeblich schlampig gewogen und nach einem Widerspruch hat die Firma 1400,- zurück bekommen. In einem anderem Fall sind zwei Fahrzeuge so lange stillgelegt worden, bis die verlangte Summe überwiesen wurde. Mit der Stilllegung fängt aber die Gewinnabschöpfung an ( folgt verspätete Lieferung mit ev. Sanktionen, die Folgeladung wird termingerecht nicht geschafft u.w.). In diesem Fall hat die Firma ganze 2400,-€ von dem Gericht zurück gesprochen.
                        Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                        • #27
                          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                          Dieses Forum ist tief gesunken. Manche 'Kollegen' sollten sich einen guten Aggressionsbewältigungstherapeuten suchen.
                          Hallo Helena
                          Das klingt ja fast so als wäre hier nur Zoff - das kann ich so nicht stehen lassen !
                          Das sind noch normale Diskusionen - wenns härter wird greifen wir schon ein.
                          Wir sind doch hier nicht im Wolkenguckugsheim.
                          Alles wird gut
                          Kein Bier für Schröter



                          Gruß Lutz

                          Der Waldgeist

                          Kommentar


                          • #28
                            Zitat von Lutz Beitrag anzeigen
                            ...Das sind noch normale Diskusionen - wenns härter wird greifen wir schon ein. ...
                            Lieber Lutz, findest du wirklich normal jemandem zu wünschen, dass er erstickt? Was kann noch härter sein?

                            Zitat von Norway Beitrag anzeigen
                            ...Guter Rat, erstick bitte an deiner Überheblichkeit. Danke! :bye:
                            In dem Augenblick hätte ich eigentlich ein Eingreifen von einem Moderator schon erwartet!!!!!
                            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                            Kommentar


                            • #29
                              Mein Gott , das ist halt so ne redensart - mit Sicherheit wird keinem damit der Tod gewünscht .
                              Ausserdem ist noch ein freundlicher Smilie dahinter .
                              Kein Bier für Schröter



                              Gruß Lutz

                              Der Waldgeist

                              Kommentar


                              • #30
                                Ich möchte Euch freundlich bitten, an anderer Stelle mit den persönlichen Befindlichkeiten fortzufahren oder Euch per PN zu einigen. Und vor allem möchte ich nicht, daß dieser sehr interessante Threat dadurch zerrissen wird. Deshalb bitte jetzt und hier nur noch zum Thema gehörende Beiträge. :youaremymaster:

                                Ich danke Euch !

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