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    Gestern wollte ich meine karte auslesen lassen. Diese ist seit wochen nicht mehr genutzt. Urlaub,überstunden abbumeln,fahrten mit tachoscheibe(ja,ja,das gibts noch) jedenfalls hst meine fiirma ein neues system und dieses nimmt ungenutzte karten nicht an. Aussage meiner kollegin in der dispo: karten müssen nicht mehr obligatorisch alle 28 tage ausgelesen werden,solange sie nicht genutzt werden. Frage an unsere fachleute:ist meine firma mit ihrem neuen system auf dem holzweg und damit auch ich, oder ist fas rechtens,oder hat meine firma ein sch...betriebssystem? Lg klausi

  • #2
    Normalerweise kann die Karte 5 Jahre rumliegen. Spielt keine Rolle !!!

    Hallo.

    Eigentlich ändert sich nichts an dem Chip in der Karte, wenn sie länger rumliegt und an den Daten darauf auch nicht !!!

    Somit gibt es nur drei Möglichkeiten, wenn es nicht gehen sollte:
    1. Die Software ist keine Vollversion oder aber vom Admin so eingestellt worden, dass ältere Karten Alarm auslösen ...warum auch immer.
    2. Dei Software ist falsche eingestellt bzw. es gibt einen Fehler im System.
    Oder 3. Die Karte hat fehlerhafte Datensätze oder ist beschädigt sprich der Chip hatte durch tragen in der Gesäßtasche eine Macke bekommen.

    Wenn du mir schreibst kannst welche Software die benutzen und was genau der Fehler ist, dann kann ich dir Abhilfen schicken.

    Gruß.
    Daniel.

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    • #3
      Das betriebssystem ist mir piepe. Anerkennt der beamte diese aussage,oder bin ich dran??? Ich habe webig vertrauen in die damen in unserer dispo.

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      • #4
        Speichermedien könnten länger überleben aus wir !!! *gg* :-)

        Zitat von klausi Beitrag anzeigen
        Das betriebssystem ist mir piepe. Anerkennt der beamte diese aussage,oder bin ich dran??? Ich habe webig vertrauen in die damen in unserer dispo.
        Es ist EXAKT SO:

        - Der Chip in der Fahrerkarte ist der gleiche wie der in der Krankenkassenkarte oder Girokontokarte.
        - Es ist nichts anderes als ein MASSENSPEICHER wie es z.B. auch ein USB-Stick ist !!!
        - Man kann Daten einspielen, ändern, abrufen, löschen und schreibschützen. ENDE.
        - Ein Chip in solche Plastikkarten ist niemals CHRONOLOGISCH vernichtbar bzw. inaktivierbar.
        - Der Chip hält, wenn man sich nicht auf seine Geldbörse setzt und er drin ist, EWIGKEITEN !!!

        Das System der Datenspeicherung st IMMER das gleiche ...egal welcher Anwendung es dient:








        Deine Karten von der Krankenkasse und von er Bank sind ja auch nicht nach einem Monat ungültig
        und deine Daten sind auch noch drauf, wenn sie keiner gelöscht oder manipuliert hat sprich wenn
        die Arzthelferin nicht mit der Birne auf die Tastatur geknallt ist ...und das passiert nur recht selten.

        ;)

        Somit steht fest: Der Chip und die Daten der Fahrerkarte sind davon unbeeindruckt welches Datum
        heute ist und wenn einer sagt, dass die nach 30 Tagen gelöscht oder unbenutzbar sind, dann sag
        der Person, dass sich dein USB-Stick auch nicht nach einem Monat in Luft auflösen würde !!! *lol*

        :D

        Gruß.
        Daniel.

        PS: Das monatliche Auslesen der Daten diente der Archivierung zur Schutz des Fahrers und der Spedition.
        Wenn die Spedition es in deinem Falle diesmal nicht macht, dann machen sie eben keine Archivierung mehr.

        PPS: Der Tachgraph überschreibt die Daten irgendwann. Scheinbar nach einem Monat. Wenn die also sagen,
        dass sie deine alten Daten nicht mehr wollen, dann fahre damit weiter, schreib neue Daten ein und fertig !!!

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        • #5
          Wenn du länger nicht fährst ist das Auslesen somit hinfällig !!!

          Ich habe mal 5 Textstellen bzw. Zitate zu dem Thema aus der Wissensdatenbank rausgesucht:

          Zitat 1 - Allgemeines:

          "Jeder Fernfahrer, der ein Kraftfahrzeug mit digitalem Kontrollgerät lenkt, muss eine persönliche Fahrerkarte benutzen, auf der ein Speicherchip vorhanden ist, der die Identitätsdaten des Fahrers enthält. Zur Beantragung muss ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass), ein Lichtbild, ein Nachweis über den Wohnsitz und der EU-Kartenführerschein vorgelegt werden. Benötigt wird ein aktuelles Passfoto (35×45 mm), das den Antragsteller vor hellem Hintergrund ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt. Die Behörden verlangen häufig inzwischen ein biometrisches Bild. Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt höchstens fünf Jahre. Die Karte darf nur in Verbindung mit der gültigen, passenden Fahrerlaubnis benutzt werden. Die Erneuerung kann bei der zuständigen Stelle frühestens sechs Monate und bis spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden.

          Die Fahrerkarte speichert die Daten für mindestens 28 Tage. In der Praxis findet man auf der Fahrerkarte nicht selten Aktivitäten von mehreren Monaten oder auch, wenn wenig gefahren wird, mehreren Jahren. Bei Erreichen der max. Speicherkapazität werden die jeweils ältesten Daten überschrieben. Im digitalen Kontrollgerät, das von Kraftfahrern auch kurz Digitacho,
          Black Box oder Datenspeicher genannt wird, werden unter anderem die tatsächlichen Bewegungen des Fahrzeugs bzw. die Geschwindigkeiten der Fahrten in den letzten 24 Stunden sekundengenau gespeichert. Diese Daten können mit Hilfe eines Übertragungskabels oder Speichersticks von einem Kontrollbeamten ausgelesen werden. Geschwindigkeitswerte werden auf der Fahrerkarte nicht gespeichert, sondern nur im Tachographen selbst."

          Zitat 2 - Pflicht für den Kraftfahrer:

          "
          Der Fahrer muss seine persönliche Fahrerkarte während der Fahrt mit sich führen, die weder angeschmutzt noch beschädigt sein darf. Er muss die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so betätigen, dass Lenkzeiten, Zeiten mit "anderen Arbeiten", Bereitschaftszeiten sowie Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden. Ferner muss der Fahrer die Daten des laufenden Tags und der vorausgehenden 28 Tage jederzeit einem Kontrollbeamten auf Verlangen vorlegen können. Sind die notwendigen Daten nicht auf dem Ausdruck enthalten, müssen sie auf dem Ausdruck handschriftlich vermerkt werden.

          Es muss sichergestellt werden, dass jederzeit eine
          Identifizierung des Fahrers ermöglicht werden kann. Die Ausdrucke sind dann mit den vollständigen Angaben zu unterschreiben. Die Fahrerkarte oder die Ausdrucke sind vom Fahrer spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung und dem Arbeitgeber zum Kopieren im Betrieb auszuhändigen.

          Mindestens 28 Tage nach Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerkarte muss diese noch zur Kontrolle mitgeführt werden.

          Der Fahrer hat dem Unternehmen die Fahrerkarte zur Speicherung der Daten im Betrieb zur Verfügung zu stellen
          § 2 Abs. 5 FPersV."

          Zitat 3 - Pflicht für den Unternehmer:

          "
          Alle Daten aus dem Speicher des Kontrollgeräts müssen spätestens alle 90 Tage und die Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Des Weiteren muss der Unternehmer eine Sicherungskopie auf einem zweiten, vom ersten unabhängigen Datenträger anfertigen. Diese kopierten Daten müssen zwei Jahre lang archiviert werden, § 2 Abs. 5 FPersV. Nach dieser 2 Jahresfrist ist der Unternehmer dazu verpflichtet die Daten wieder zu löschen. (Datenschutzgesetz)

          In Österreich ist der Unternehmer auf Grund des Urteils des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 92/06d-5 dazu verpflichtet, dem Dienstnehmer die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Dagegen hat für Deutschland das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz der Kosten für die Ausstellung der Fahrerkarte hat.
          [3]"

          Zitat 4 - Speicherung in der digitalen Fahrerkarte:

          "Auf der Fahrerkarte bzw. in dem Speicher-Chip der Kontrollkarte werden die wichtigsten Daten gespeichert und bei einer Kontrolle ersichtlich. Der Kraftfahrer, der nach dem Arbeitszeitgesetz eine Fahrerkarte zur Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten mitführen muss, ist verpflichtet, diese Karte dem kontrollierenden Beamten auszuhändigen."

          Daten auf der Fahrerkarte:

          • Name
          • Vorname
          • Geburtsdatum
          • Ausstellungsdatum, gültig ab/bis,
          • Name der ausstellenden Behörde
          • Führerscheinnummer
          • Kartennummer /Karteninhaberkennung
          • Lichtbild
          • Unterschrift


          Zitat 5 - EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

          Wer gewerblich Güter transportiert oder Personen befördert muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können.

          Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Überschneidungen von Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen und Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage sollten strikt vermieden werden[5]. Ab den 16. Dezember 2009 darf nur das Formblatt der Europäischen Kommission, für Kraftfahrer zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verwendet werden. Es steht beim BAG zum Herunterladen[6] zur Verfügung.[7]
          Dabei können folgende Gründe in Betracht gezogen werden:

          Der Fahrer:
          • befand sich im Krankenstand
          • oder er war im Erholungsurlaub
          • bzw. er führte kein Fahrzeug das aufzeichnungspflichtig ist und oder hat aus sonstigen Gründen kein Fahrzeug gelenkt, da er anderweitig im Unternehmen beschäftigt war.


          ---
          Quelle und komplette Fassung aller Texte: http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrerkarte
          ---

          Damit sollte eigentlich alles geschrieben, verständlich und geklärt sein, oder nicht ???

          ;)

          Gruß.
          Daniel.

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          • #6
            @Klausi wenn du die Daten vorher hast regelmässig auslesen lassen brauchst du sie nicht vor erneutem Fahrtantritt nochmal auslesen zu lassen.Bescheinigung über die letzten 28 Tage bzw. über die Tage die nicht auf der Karte sind plus eventuell anfallende Tachoscheiben reicht.Wenn du die Karte länger als 28 Tage nicht genutzt hast fängt dann ein neuer 28 Tage rhytmus an......Hauptsache du hast alle Nachweise dabei die du brauchst.
            Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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            • #7
              Zitat von klausi Beitrag anzeigen
              Anerkennt der beamte diese aussage,oder bin ich dran??? Ich habe webig vertrauen in die damen in unserer dispo.
              Hallo Klausi,
              Deine Firma hat die Pflicht, spätestens nach 28 Tagen die Daten von deiner Fahrerkarte zu kopieren und du hast die Pflicht, der Firma die Karte dafür auszuhändigen.
              Du kannst also gar nicht "dran sein" solange du der Firma die Karte auf Verlangen aushändigst.
              Wie und ob die dann mit ihrer Software klarkommen, soll nicht dein Problem sein ;-)

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              • #8
                Wenn du über einen größeren Zeitraum deine Karte nicht ausliest, kann es schon sein, dass du im System neu angemeldet werden musst. und ja, ungenutzte Karten müssen nicht zwangsläufig regelmäßig ausgelesen werden. Wenn du als Fahrer arbeitest und du im Besitz einer Fahrerkarte bist, dann muss die Karte meines Wissens regelmäßig ausgelesen werden um der Pflicht zur Datensicherung nachzukommen.
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                • #9
                  Zitat von klausi Beitrag anzeigen
                  Gestern wollte ich meine karte auslesen lassen. Diese ist seit wochen nicht mehr genutzt. Urlaub,überstunden abbumeln,fahrten mit tachoscheibe(ja,ja,das gibts noch) jedenfalls hst meine fiirma ein neues system und dieses nimmt ungenutzte karten nicht an. Aussage meiner kollegin in der dispo: karten müssen nicht mehr obligatorisch alle 28 tage ausgelesen werden,solange sie nicht genutzt werden. Frage an unsere fachleute:ist meine firma mit ihrem neuen system auf dem holzweg und damit auch ich, oder ist fas rechtens,oder hat meine firma ein sch...betriebssystem? Lg klausi
                  Deine Firma ist keineswegs auf dem Holzweg. In der Anfangszeit des Digitalen Tacho galt der Grundsatz, dass man quasi lebenslang alle 28 Tage die Karte auslesen lassen musste, sobald sie das erste Mal benutzt wurde. Mittlerweile hat man das aufgegeben und das Verfahren logischer gestaltet.
                  Es besteht nur noch eine Verpflichtung zum Auslesen, wenn ein neues Ereignis auf der Karte gespeichert wird. Diese Verpflichtung läuft dann wieder bis zum 28. Tag, an dem dieses Ereignis stattfand.
                  Nachzulesen übrigens auf der Seite des BAG.

                  Gruß

                  McFly

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                  • #10
                    Danke mcfly und allen anderen.ich lass die nächste kontrolle einfach auf mich zukommen. Ich habe gelernt obligatorisch alle 28 tage auslesen. Neuer text ist: spätenstes 28 tage nach eintritt eines ereignisses. Ich werde euch berichten wenns soweit ist. Vielen dank allen,die sich für mich sachkundig gemacht haben! Liebe grüße aus zossen von klausi

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