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Frage zur Sonn- und Feiertagsgenehmigung

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  • Frage zur Sonn- und Feiertagsgenehmigung

    Habe für mein Auto eine Ausnahmegnehmigung für Sonn und Feiertage......wie sieht das aber jetzt aus wenn ich nach der Entladung von meiner Abladestelle an einem Sonntag leer nach Hause fahre und dann in eine Kontrolle kommen würde???

    Wäre ich dann mit meiner Genehmigung immer noch abgesichert oder müsste ich nach der Entladung an der nächsten Möglichkeit stehen bleiben????
    Und wie sieht das mit einer Leerfahrt zur Ladestelle an einem Fahrverbotstag aus?......
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

  • #2
    Steht das nicht in der Genehmigung? Bei mir steht in der Genehmigung von wo nach wo mit was ich unterwegs bin. Das sind dann extra für den Tag geholte Genehmigungen.

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    • #3
      Bei mir in der Genehmigung steht Genehmigung gilt für Transporte von Luftfracht und Ladehilfsmitteln Ausrüstung etc...von Flughafen zu Flughafen und zu Grenzübergängen.......also gilt anscheinend nur für die Beförderung von Ware.......von der Regelung von Leerfahrten steht da aber nix drin......deswegen meine Frage.....
      Unsere Genehmigungen sind nicht für einen Tag sondern ganzjährig.
      Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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      • #4
        Keine Ahnung, aber ich vermute das Leerfahrten nach so einer Fahrt gestattet sind. Bin mal gespannt auf das Ergebnis.

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        • #5
          Du darfst nur leer fahren wenn Du wieder zur Beladung willst. Und dies natürlich nur auf direktem Wege und mit Nachweis (Ladeorder etc). Polizei kann so eine Genehmigung auch grundsätzlich anzweifeln und dich stilllegen. Hatte ein Kollege noch vor kurzem der Sonntags nach Norwegen ab Kiel (Fähre) fährt. Da er Donnerstags in Bayern geladen hatte, hätte er die Genehmigung rein theoretisch nicht gebraucht. Da er aber nach Hause gefahren ist kam er in das Sonntagsfahrverbot. Und in gewissen Ecken ist es halt gefährlicher Sonntags mit dem LKW zu fahren als in anderen Ecken...
          Und lässt man in Ruhe da wir bekannt sind und auch alle eine Genehmigung haben (sogar mit Aufhebung dieses unsäglichen Ferienfahrverbotes)
          Quod licet Iovi, non licet bovi!

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          • #6
            Im § 30 StVO steht, daß Leerfahrten im Zusammenhang mit Fahrten von frischen........und leichtverderblichen ...... nicht verboten sind an Sonn- und Feiertagen.

            In einer Ausnahmegenehmigung stehen auch mal Auflagen von der Verwaltungsbehörde, die auch eingehalten werden sollten. So gibt es zB auch einen Passus, wo für die Dringlichkeit des Transports ein Nachweis erbracht werden muss. Eigentlich sollte es auch drin stehen, ob die Leerfahrt iclusive ist.

            Warum allerdings Stahlträger mit einer Ausnahmegenehmigung am Sonntag fahren ? ( Kann mir die Antwort auch selbst geben) :)

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