Hier ein Link mit nützlichen Infos zu Portugal: http://wko.at/wknoe/verkehr/Vfg2/laender/Portugal.pdf
Infos zu Spanien: http://wko.at/wknoe/verkehr/Vfg2/laender/Spanien.pdf
Infos zu Österreich:
Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker gilt diese Verpflichtung vom 01.11. bis 15.3. des Folgejahres.
Infos Schweiz
In der Schweiz besteht keine generelle Mitführpflicht von Schneeketten jedoch ist Verwendung von Ketten auf Strassen mit dem Hinweiss "Chaines a neige obligatoires " vorgeschrieben.Ein zeitraum ist nicht festgelegt, da es in der Alpenregion auch im Sommer schneien kann. Wenn ein Fahrzeug trotz entsprechender Beschilderung ohne Ketten fährt, wird eine Geldstrafe von 100 CHF erhoben.
weiter Infos folgen wird noch überarbeitet
Infos zu Spanien: http://wko.at/wknoe/verkehr/Vfg2/laender/Spanien.pdf
Infos zu Österreich:
Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein. Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker gilt diese Verpflichtung vom 01.11. bis 15.3. des Folgejahres.
- Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trift.
Schneeketten müssen auf alle Räder der angetriebenen Achsen montiert werden. Bei Allradfahrzeugen müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern (gemäß Empfehlung des Fahrzeug-Herstellers) Ketten aufgezogen werden.
Lkw über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenker sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 01.11. bis 15.4. des Folgejahres geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten unmöglich ist sowie Autobusse im Linienverkehr.
Infos Schweiz
In der Schweiz besteht keine generelle Mitführpflicht von Schneeketten jedoch ist Verwendung von Ketten auf Strassen mit dem Hinweiss "Chaines a neige obligatoires " vorgeschrieben.Ein zeitraum ist nicht festgelegt, da es in der Alpenregion auch im Sommer schneien kann. Wenn ein Fahrzeug trotz entsprechender Beschilderung ohne Ketten fährt, wird eine Geldstrafe von 100 CHF erhoben.
weiter Infos folgen wird noch überarbeitet
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