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    Überstunden werden teuer

    Wer unter 67.200 Euro im Jahr verdient, kann laut Bundesarbeitsgericht (BAG) Geld für Mehrarbeit fordern. Das geht sogar rückwirkend für drei Jahre.

    Mehr als vier Milliarden Überstunden

    Die Deutschen sind ein fleißiges Volk. Das ist kein billiges Klischee, sondern statistische Gewissheit: Im ersten Quartal 2012 leisteten 36,5 Millionen Arbeitnehmer zwischen Garmisch und Flensburg 328,4 Millionen Überstunden, hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg errechnet. Damit liegt die Mehrarbeit weiter auf hohem Niveau, seit 2009 summieren sich die Überstunden auf mehr als vier Milliarden.

    Für viele Unternehmen kann das teuer werden. Denn das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Wenn die Überstundenvergütung im Arbeitsvertrag nicht konkret geregelt ist, müssen Arbeitgeber die Stunden nachträglich bezahlen (5 AZR 765/10). Das gilt zumindest, wenn der Mitarbeiter die Mehrarbeit glaubhaft machen kann und weniger als 67.200 Euro (Osten: 57.600 Euro) im Jahr verdient. Das geht aus der aktuell veröffentlichten Urteilsbegründung des BAG hervor.

    Überstundenvergütung einklagen

    Während Besserverdiener in der Regel kein Geld für die Überstunden bekommen, so die obersten Arbeitsrichter, sei das bei Gering- und Normalverdienern sehr wohl der Fall. Die Grenze zwischen den Gruppen verlaufe bei der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung - jenem Betrag also, bis zu dem der Rentenbeitrag prozentual steigt, bevor er eingefroren wird. "Mitarbeiter mit einem Gehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze könnten das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als Einladung verstehen, eine Überstundenvergütung einzuklagen", sagt Arno Frings, Partner bei Orrick Hölters & Elsing in Düsseldorf.

    Gefordert werden kann das Geld rückwirkend für drei Jahre. Angestellte, die noch dieses Jahr klagen, könnten also die Vergütung von Überstunden ab dem Jahr 2009 verlangen - es sei denn, der Arbeits- oder Tarifvertrag enthält spezielle Ausschlussfristen. Doch "die Vergütung von Überstunden ist in Arbeitsverträgen meist nicht eindeutig geregelt", sagt Alexius Leuchten, Partner bei Beiten Burkhardt in München. "In der Regel heißt es dort lediglich pauschal, dass Arbeitnehmer für Mehrarbeit keine gesonderte Vergütung erhalten."

    So war es auch in dem Fall des BAG. Im Vertrag eines Speditionsmitarbeiters stand nur der pauschale Hinweis, dass es "für Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung gibt". Das ist eine weitverbreitete Formulierung - die gegen das Transparenzgebot verstößt. Die Richter verdonnerten die Spedition, ihrem Ex-Angestellten 9534,80 Euro für 968 Überstunden zu überweisen.
    Eine unberechenbare Gefahr

    Klare Regelungen zur Vergütung der Mehrarbeit enthalten in der Regel die Tarifverträge. Die tarifgebundenen Arbeitnehmer, beispielsweise im produzierenden Gewerbe wie dem Maschinenbau, profitieren deshalb nicht von der aktuellen Rechtsprechung des obersten Arbeitsgerichts. "Allerdings wächst die Zahl nicht tarifgebundener Unternehmen", sagt Martin Mönks, Partner bei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare.

    Im Dienstleistungssektor gibt es häufig ohnehin keinen Tarifvertrag oder zumindest einen hohen Anteil von Arbeitnehmern, die nicht unter den Tarifvertrag fallen. Für die Unternehmen werden die beliebten vagen Vertragsklauseln deshalb nun zur unberechenbaren Gefahr.
    Überstunden nachweisen

    "Laut Bundesarbeitsgericht müssen die Arbeitnehmer erkennen können, wie viele unbezahlte Überstunden maximal auf sie zukommen können", erklärt Beiten-Burkhardt-Anwalt Leuchten. Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag könnte etwa lauten: "Mehrarbeit von bis zu fünf Stunden gilt als abgegolten. Für darüber hinausgehende Mehrarbeit ist eine Vergütung von 20 Euro pro Stunde zu zahlen."

    Doch auch bei Verträgen, die nicht ganz so präzise sind, muss jetzt nicht jede Überstunde abgegolten werden. "Arbeitnehmer müssen Überstunden aufgeschrieben haben und zudem beweisen, dass der Arbeitgeber sie angeordnet hat", sagt Mönks. Alternativ reiche es zu belegen, dass die Arbeit ohne die Mehrarbeit nicht zu schaffen war. "Häufig dürften Arbeitnehmer aber Nachweisprobleme bekommen."
    Nachteil akademische Ausbildung

    Schlechte Chancen haben darüber hinaus Mitarbeiter, die in ihrem Unternehmen "Dienste höherer Art" erbringen. Auch sie können laut Bundesarbeitsgericht keine Überstundenvergütungen erwarten - und zwar auch dann nicht, wenn sie unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

    Wer genau diese "Dienste höherer Art" leistet, ist jedoch umstritten. Das Bundesarbeitsgericht nennt dazu kaum Kriterien. Gemeint sein dürften aber zum Beispiel Angestellte in Anwaltskanzleien oder in Architekturbüros, sagt Beiten-Burkhardt-Partner Leuchten. Eine akademische Ausbildung ist eben auch nicht immer von Vorteil.

    http://wirtschaft.t-online.de/uebers...58339904/index

  • #2
    Sehr schöner Bericht. Jetzt werden viele ins Grübeln kommen.

    Kommentar


    • #3
      Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
      Sehr schöner Bericht. Jetzt werden viele ins Grübeln kommen.
      Eigentlich gibt es da nichts zu grübeln. Der schöne Bericht, wie du ihn nennst, ist völlig aus dem Zusammenhang gerissen worden.
      Aktuell ging es in dem Urteil um die Frage, ob ein leitender Angestellter seine Überstunden einklagen kann oder nicht. In der Regel kann er es nämlich nicht, weil von leitenden Angestellten aufgrund ihres hohen Gehaltes auch Überstunden verlangt werden können, die nicht extra vergütet werden. Diesmal war es anders. Das Gehalt war so niedrig, dass eine pauschale Abgeltung mit dem Lohn den Betroffenen unangemessen benachteiligt hätte. Weiter wurde auch festgestellt, dass dem angeblichen leitenden Angestellten einige Merkmale fehlten, die ihn in diese Kategorie einordnen ließen.
      Das Urteil bezog sich also nicht auf normale Arbeitnehmer wie du und ich und ist deswegen als Rechtsnorm für uns eigentlich uninteressant.

      Auch das mit den 3 Jahren, die Überstunden eingeklagt werden können, muss differenziert werden. Im aktuellen Fall hatte der Betroffene mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag keine Ausschlußfrist vereinbart. Eigentlich ist kaum noch ein Arbeitgeber so blöd, auf diese Klausel zu verzichten. In der Regel werden 3 Monate angegeben. Nach diesen 3 Monaten verfallen alle Ansprüche und lassen sich auch nicht mehr einklagen.
      Hier gab es aber so einen blöden Arbeitgeber, der darauf verzichtet hatte. Ohne vereinbarte Ausschlußfrist tritt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren in Kraft. Die Frist beginnt am Anfang des Folgejahres zu laufen, so dass im günstigsten Fall 3 Jahre daraus werden können.

      Gruß

      McFly

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