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Urteil: Bei Pfändung müssen Kontoauszüge vorgelegt werden

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    Urteil: Bei Pfändung müssen Kontoauszüge vorgelegt werden

    Karlsruhe. Pfändet ein Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut und ist diese Pfändung sowohl auf die Auszahlung eines positiven Saldos bei diesem als auch auf die Auszahlung des für den Schuldner eingeräumten Kredits gerichtet, so kann auf Antrag des Gläubigers hin in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Pfändung durchgeführt wird, auch die Pflicht für den Schuldner zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge festgelegt werden. So entschied der Bundesgerichtshof.

    Dabei dürfen in den Kontoauszügen keine Schwärzungen vorgenommen werden. Der Schuldner hat die Auszüge vorzulegen, will er Einwände im Hinblick auf sein Recht auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung geltend machen, weil der Gläubiger durch die Auszüge weitere Informationen als für die Pfändung grundsätzlich erforderlich erhält, so muss der Schuldner hiergegen im Einzelnen vorgehen und Rechtsmittel einlegen. Das Gericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlässt, kann Schwärzungen nicht von vorne herein gestatten. (ctw/sv)

    Bundesgerichtshof

    Beschluss vom 23.02.2012

    Aktenzeichen VII ZB 59/09

    http://www.verkehrsrundschau.de/urte...r_article.html

  • #2
    Das is mal nützlich.......gut zu wissen......kann mir aktuell eventuell hilfreich sein.....
    Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

    Kommentar


    • #3
      Bei reinen Lohnpfändungen sieht das aber schon anders aus. Da werden die Spesen z.B. nicht mit eingerechnet.
      Oder hab ich jetzt was falsch gehört?
      _________________________

      Gruss Steven

      Manche Menschen drücken nur dann ein Auge zu um besser zielen zu können.

      Kommentar


      • #4
        Zitat von stevenluet Beitrag anzeigen
        Bei reinen Lohnpfändungen sieht das aber schon anders aus. Da werden die Spesen z.B. nicht mit eingerechnet.
        Oder hab ich jetzt was falsch gehört?
        Nach meiner Kenntnis sind 20 % der Spesen bei Unterhaltszahlungen pfändbar. Wie das bei normalen Lohnpfändungen ist, weiß ich nicht genau.

        Kommentar

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