Hallo zusammen,
Ich hatte versprochen, hier eine verbindliche Aussage zur Frage des seitlichen Ladungsüberhangs auf den Seitenstreifen zu treffen. Nach langer Recherche hier nun das Ergebnis:
Der Seitenstreifen darf nicht benutzt werden. Weder durch das Fahrzeug selbst noch durch den Ladungsüberhang.
Eine bestimmte Verkehrsfläche muss immer dreidimensional betrachtet werden. Wenn das nicht so wäre, dürften z.B. Rad- und Gehwege mit Fahrzeugteilen oder überstehender Ladung (gerade beim Querparken) zugeparkt werden.
Der Gesetzgeber spricht also in seinen Kommentaren auch immer von dem "Luftraum" über einer bestimmten Fläche. In unserem Fall ist also der Luftraum über dem Seitenstreifen Teil des Seitenstreifens und damit tabu.
Die Abgrenzung in der RGST 92 lässt sich nur mit zusätzlichem Sicherheitsbereich an der Längsachse des GST erklären: Der Seitenstreifen darf zwar nicht befahren werden - dienst aber als seitliche Pufferzone.
Ich hoffe, diese Frage ist damit ausreichend beantwortet.
Bigfoot
Ich hatte versprochen, hier eine verbindliche Aussage zur Frage des seitlichen Ladungsüberhangs auf den Seitenstreifen zu treffen. Nach langer Recherche hier nun das Ergebnis:
Der Seitenstreifen darf nicht benutzt werden. Weder durch das Fahrzeug selbst noch durch den Ladungsüberhang.
Eine bestimmte Verkehrsfläche muss immer dreidimensional betrachtet werden. Wenn das nicht so wäre, dürften z.B. Rad- und Gehwege mit Fahrzeugteilen oder überstehender Ladung (gerade beim Querparken) zugeparkt werden.
Der Gesetzgeber spricht also in seinen Kommentaren auch immer von dem "Luftraum" über einer bestimmten Fläche. In unserem Fall ist also der Luftraum über dem Seitenstreifen Teil des Seitenstreifens und damit tabu.
Die Abgrenzung in der RGST 92 lässt sich nur mit zusätzlichem Sicherheitsbereich an der Längsachse des GST erklären: Der Seitenstreifen darf zwar nicht befahren werden - dienst aber als seitliche Pufferzone.
Ich hoffe, diese Frage ist damit ausreichend beantwortet.
Bigfoot
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