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  • #16
    Zitat von Solo Beitrag anzeigen
    So habe ich jetzt gerade in meiner Eingangsliste "weitergeleitet" genau 20 Anträge - und nicht die geringste Ahnung, ob einer von denen 20 oder 200 t. hat.
    Ein Beispiel wie bestellt: Unter diesen 20 waren einige mit 40 t. und zwei mit 335 t. - aber in der Liste sahen sie gleich aus.
    Was soll ich mit der Realität, wenn es in der Theorie so gut klappt...

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    • #17
      Solo, ich gehe davon aus, dass du die Anträge weiter an die zuständigen Anhörungsstellen leitest, durch dessen Gebiete der Transport durchfährt. Die schicken dir dann zurück die Stellungnahmen - kommt der Transport durch oder nicht (z.B. nicht, weil eine gewichtsbeschränkte Brücke sich an der Strecke befindet, was der Antragsteller oft nicht wissen kann). Und du bastelst dann im Anklang mit RGST die Genehmigung mit den passenden Auflagen.

      Ja, also unsere frischeste Erfahrung. Am 22.12. haben wir einen Antrag gestellt und wir sehen in Vemags, wann es in die Bearbeitung kommt und wann es weiter geleitet wird. Der Kunde wollte am 3.1. fahren. Dieser Antrag ist erst am 3.1. an die anderen Anhörungstellen weiter geleitet. Ich bin mir bewusst, dass dazwischen Weihnachten und Silvester war. Wir pflegen gute Verhältnisse mit 'unserem' Amt, also haben wir ganz höflich am 3. darum gebeten, ob es bearbeitet werden könnte. Die Begründung, warum es liegen geblieben ist, war, es sind unheimlich viele Eilanträge, die berücksichtigt bearbeitet werden müssen. Ich habe es geahnt und dem Kunde am 26.12. mitgeteilt, dass die Genehmigung bestimmt nicht fertig wird und der Transport ist um eine Woche verschoben worden.

      Damit will ich sagen, die schnelle Weiterleitung ist sehr wichtig und ich denke nicht, dass dabei wichtig ist, wie groß der Transport ist. Unsere Kunden waren verwöhnt mit einer Woche Bearbeitungszeit, dafür war ich jedesmal den allen beteiligten Ämtern sehr dankbar. Jetzt stellen sich alle unsere Kunden auf 14 Tage um. Wir bekommen definitiv keine Wochenendaufhebungen und die meiste Transporte gehen in die Häfen, also auf irgendwelches Schiff, was nicht wartet.

      Uns ist aber auch schon von Amt viel geholfen, nicht dass es jetzt als negativ Kritik aussieht. Vor Weihnachten hatten wir einen Transport, der mit 6m Breite geplant war, die Genehmigung fertig und bei der Ladung ist es irgendwie geschrumpft auf 5,45. Wir haben mit dem Amt und den zuständigen Polizeidienststellen gemeinsam dafür gekämpft, dass die durchgängige Polizeibegleitung raus genommen wird, in mehreren Bundesländern . Es war 2 Tage intensiv telefonieren, während der Transport durch Österreich lief. Damit möchte ich mich hier bei allen beteiligten bedanken :).
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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      • #18
        Ich will zu weit weg vom Thema aber wenn wir den Engpass auf der A9 zwischen Trptis und Schleiz hinter uns haben dann fahren wir (wenn Fahrauflage 23 drinsteht) auf dem 3spurigen Stück auch erstmal auf 2 Fahrstreifen. Es interessiert mich auch nicht ob ich nun 60, 40 oder 20km/h fahre.
        Begründung: Eigenschutz
        Sobald der fliegende Start war werde ich von 2 LKW gleichzeitig überholt. Dafür ist dort definitiv kein Platz. Erst wenn sich dieser Stau aufgelöst hat fahre ich auf einem Fahrstreifen.
        Was helena z.B. bei Konvoifahrt mit Türmen macht verwirrt die Hintermänner teilweise weil sie das erste Fahrzeug nicht sehen können. Sie hält sich nur an die Fahrauflage 23.

        Leider müssen wir immer mehr nach Vorschrift fahren da wir häufig sehr gefährlich überholt werden, Fahrzeuge 2m vor uns einscheren oder es kleben mehrere LKW mit 5m Sicherheitsabstand neben uns. Vorrausschauend fahren ist kaum möglich und wenn dann der Standstreifen belegt ist haben wir ein riesengroßes Problem.

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        • #19
          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Der Kunde wollte am 3.1. fahren.
          … na dann lass ihn doch… ;-)
          Das ist aus seiner Sicht und Planung in Ordnung; bei mir heißt es aber etwas brutal:

          Sein Antrag ist unwichtig.
          Sein Antrag ist unsichtbar.
          Sein Antrag steht neben denen der Konkurrenz.
          Sein Antrag auf Wochenendfahrverbots-Aufhebung ist eine Art von „Wettbewerbsverzerrung“.

          Der Spediteur hat diesen einen Auftrag und ein Punkt auf seiner Checkliste ist die Beschaffung der Erlaubnis. Mal eben bei der Behörde besorgen. Ist ja nicht viel.
          Für mich ist sein großer oder kleiner Antrag nur einer von 100 = 1 % meiner laufenden Arbeit; bei 200 vorliegenden Anträgen wird er unsichtbar = 0,5 %.

          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Damit will ich sagen, die schnelle Weiterleitung ist sehr wichtig…
          … für mich auch - damit die Rückläufe schnell wieder vorliegen. Diese können zur Not auch noch unbearbeitet liegen bleiben aber auf Nachfrage sofort fertig gemacht werden. Mein Rekord sind 64 Eingänge an einem Tag; die habe ich auch nicht alle sofort rausgekriegt.

          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Jetzt stellen sich alle unsere Kunden auf 14 Tage um. Wir bekommen definitiv keine Wochenendaufhebungen und die meisten Transporte gehen in die Häfen, also auf irgendwelches Schiff, was nicht wartet…
          Deshalb müsste ein Spediteur bei einem Auftrag mit Schiffstermin mindestens zwei Wochen Vorlauf einplanen - besser noch drei oder vier; besonders bei großen oder schweren Transporten.
          In NRW gibt es für schwerere Transporte z. Zt. keine Fahrtwege mehr sondern nur noch Fahrtwegsänderungen ;-) und die fressen Zeit. Mit weniger als 2 Wochen soll kein Antragsteller rechnen - egal wie groß oder schwer sein Transport ist!
          Etwas mehr Arbeit bei den Behörden oder Krankheit oder Urlaub und schon ist seine Zeitplanung zum Teufel. Wenn man eine theoretische "böswillige und vorsätzliche Verzögerung" dazurechnet, kommt man meistens zurecht. ;-)

          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Es war 2 Tage intensiv telefonieren…
          … naja, es gibt so’ne und solche. Das merke ich auch, wenn ich mit Kollegen quer durch die Republik telefoniere. Da geht es z. T. gleich am Telefon oder fast gar nicht; und manchmal geht es nach Logik oder aber nach verbissener Vorschrift.
          Was soll ich mit der Realität, wenn es in der Theorie so gut klappt...

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          • #20
            Zitat von Solo Beitrag anzeigen
            … Sein Antrag auf Wochenendfahrverbots-Aufhebung ist eine Art von „Wettbewerbsverzerrung“....
            Wir beantragen nie eine Wochenendfahrverbots-Aufhebung. Wir wissen, dass wir die nicht bekommen. Es sind aber firmen, die regelmäßig am Sonntagabend losfahren, die haben offensichtlich keine Probleme damit.
            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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            • #21
              Zitat von Helena Beitrag anzeigen
              Wir beantragen nie eine Wochenendfahrverbots-Aufhebung. Wir wissen, dass wir die nicht bekommen. Es sind aber firmen, die regelmäßig am Sonntagabend losfahren, die haben offensichtlich keine Probleme damit.
              Wir fahren regelmäßig damit allerdings zu 95% in Leerfahrt Sonntagabend zum Kunden oder Freitagabend zurück zum Platz.
              Für die Lastfahrt gibt es kaum eine Aufhebung.

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              • #22
                Zitat von Solo Beitrag anzeigen
                Sein Antrag auf Wochenendfahrverbots-Aufhebung ist eine Art von „Wettbewerbsverzerrung“.
                Hallo Solo,
                ich hatte noch keine Gelegenheit, dich in unserem Forum - speziell in Schwerlastbereich - zu begrüßen. Das will ich hiermit tun.

                Deine Aussagen zum Thema Bearbeitung einer Erlaubnis teile ich uneingeschränkt - bis auf die Sache mit der Wettbewerbsverzerrung.

                Um hier den richtigen Blick auf die Sache zu gewinnen, muss man sich den Schutzzweck der Vorschrift - in diesem Fall den Erlaubnisvorbehalt des § 29 StVO - genau ansehen.
                Schutzzweck ist hier die Leichtigkeit des Verkehrs und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Infrastruktur. Die Beschränkung der Fahrzeiten der GST bewirken - ähnlich wie das reguläre Sonntagsfahrverbot - die Vermeidung von Staufallen und reduzieren die erforderlichen Begleitmaßnahmen durch Polizei und sonstige Dienstleister deutlich.

                Die Standardsperrzeiten ergeben sich aus der VW zu § 29 StVO - dort RZ 116 u. 117 -:

                Die Benutzung von Autobahnen ist in der Regel von Freitag 15.00 Uhr bis Montag 9.00 Uhr zu verbieten und, falls diese Straßen starken Berufsverkehr aufweisen, auch an den übrigen Wochentagen von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Vom 1. Juli bis 31. August sowie von Gründonnerstag bis Dienstag nach Ostern und von Freitag vor Pfingsten bis Dienstag danach sollte solchem Verkehr die Benutzung der Autobahnen möglichst nur von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr erlaubt werden. Gegebenenfalls kommt auch ein Verbot der Autobahnbenutzung an anderen Feiertagen (z. B. Weihnachten) sowie an den Tagen davor und danach in Betracht.


                Auf Bundesstraßen samt ihren Ortsdurchfahrten und auf anderen Straßen mit erheblichem Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften darf solcher Verkehr in der Regel nur von Montag 9.00 Uhr bis Freitag 15.00 Uhr erlaubt werden. Die Benutzung von Straßen mit starkem Berufsverkehr ist in der Regel werktags von 6.00 Uhr bis 8.30 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr zu verbieten.
                Wie die Hervorhebungen zeigen, sind die Sperrzeiten nicht zwingend vorgeschrieben. Die Erlaubnisbehörde kann jederzeit davon abweichen wenn die befahrene Strecke den Schutzzweck der Vorschrift nicht tangiert oder wenn die Maße des GST den restlichen Verkehr auf der fraglichen Strecke nicht weiter beeinträchtigen.

                Die Erlaubnisbehörde hat hier also schon ein gewisses Ermessen und sollte dieses auch bei unbescholtenen Transportfirmen im Sinne des Servicegedankens im Rahmen des Machbaren ausüben.

                So jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung (!) dazu.

                Bigfoot

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                • #23
                  Es ist ziemlich irre. Wir haben eine Möglichkeit gefunden, wie unseren Kunden eine gute Dauergenehmigung nach §46 anzubieten. Gültigkeit 3 Jahre, ohne jegliche Fahrzeiteinschränkungen, Preis OK. Wir müssen die nur bei unserem holländischen Partner beantragen :rofl2[1]:.
                  Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                  • #24
                    Dann habt ihr aber nicht die 41,8to sondern nur 40to GGw oder? Wie breit und lang sind die Transporte?

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                    • #25
                      Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                      ..Wir haben eine Möglichkeit gefunden, wie unseren Kunden eine gute Dauergenehmigung nach §46 anzubieten. ....
                      Es ist eine Genehmigung, die ganz normale Fahrzeuge brauchen um breite Ladungen fahren zu dürfen. In dem Antrag wird oben rechts Kreuzchen bei: Ausnahmegenehmigung - gemacht. Hier ist noch eine nur für 1 Jahr Gültigkeit.




                      Habe eine Frage an Bigfoot oder Solo. Warum ist bei Erlaubnis nach §29 die Gewichtsgrenze um 1,8t Höher?
                      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                      • #26
                        Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                        Habe eine Frage an Bigfoot oder Solo. Warum ist bei Erlaubnis nach §29 die Gewichtsgrenze um 1,8t Höher?
                        Hallo Helena,
                        wir müssen die "Genehmigung" immer aus zwei Richtungen (deshalb auch oben zwei Ankreuzfelder) betrachten:

                        1. "Erlaubnis" § 29 StVO
                        2. "Ausnahmegenehmigung" § 46 StVO

                        Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Abmessungen (ohne Ladungsüberhänge) und tatsächlichen Gewichte die zulässigen Grenzen der StVZO (§§ 32 -Länge, Breite, Höhe- und 34 -Gewichte-) überschreiten, benötigen zunächst eine 70iger (Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO). Wenn die vorliegt, benötigt das Fahrzeug noch eine "Erlaubnis § 29 StVO":
                        Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten....
                        Das heißt also, dass für Gesamtgewichte bis 41,8 t immer eine Erlaubnis § 29 StVO (und für das Fahrzeug eine 70iger) erforderlich ist.

                        Eure Genehmigung ist eine reine Ausnahmegenehmigung § 46 StVO. Mit ihr darf auf normalen Straßenfahrzeugen überbreite Ladung (oder eben auch überlanger Ladungsüberhang) gefahren werden. Diese Genehmigungen können bis 3,00 m Breite und 4,20 m Höhe bundesweit als Dauergenehmigung erteilt werden.

                        Wenn also auch die 41,8 t gewünscht sind und ein entsprechendes Fahrzeug (70iger) vorhanden ist, müssen oben beide Felder angekreuzt werden - auch hier ist eine Dauerausnahmegenehmigung dann möglich.

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                        • #27
                          Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                          ...Eure Genehmigung ist eine reine Ausnahmegenehmigung § 46 StVO. Mit ihr darf auf normalen Straßenfahrzeugen überbreite Ladung (oder eben auch überlanger Ladungsüberhang) gefahren werden. Diese Genehmigungen können bis 3,00 m Breite und 4,20 m Höhe bundesweit als Dauergenehmigung erteilt werden....
                          Bigfoot, kann sein, dass du dich bei der Höhe geirrt hast?

                          Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                          ...Wenn also auch die 41,8 t gewünscht sind und ein entsprechendes Fahrzeug (70iger) vorhanden ist, müssen oben beide Felder angekreuzt werden - auch hier ist eine Dauerausnahmegenehmigung dann möglich.
                          Bigfoot, ich verstehe aber immer noch nicht, warum hier 41,8t, aus welchem Grund ist diese Grenze bei der 29er festgelegt?
                          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                          • #28
                            Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                            Bigfoot, kann sein, dass du dich bei der Höhe geirrt hast?
                            Joo. 4,0 m ist richtig.

                            Bigfoot, ich verstehe aber immer noch nicht, warum hier 41,8t, aus welchem Grund ist diese Grenze bei der 29er festgelegt?
                            Da muss ich auch etwas raten - kümmere mich aber um eine konkrete Antwort:
                            Alle Grenzwerte wurden mit Sicherheit irgendwann mal einvernehmlich von allen Bundesländern festgelegt - so auch die anhörfreie Grenze von 41,8 t. Es ist eben der kleinste gemeinsame Nenner auf dem sich offensichtlich alle einigen konnten.

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                            • #29
                              Wir haben in unseren Dauergenehmigungen nach §29 eine Höhe von 4,15m auf bestimmten Strecken von den Grenzen Puttgarden oder Ellund nach Bad Bentheim oder zu den Häfen bremerhaven und Hamburg.

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                              • #30
                                Zitat von Solo Beitrag anzeigen
                                Hallo Jens, in NRW wird schon entzerrt - wenn auch nur auf der Autobahn. Da können GST unter gewissen Voraussetzungen in der Nacht von Freitag auf Samstag von 22.00 - 06.00 Uhr die Autobahn benutzen. Interessant ist das aber wohl nur für Durchfahrer und "Rausfahrer", weil die Kreise und Städte nicht freigegeben sind.





                                Die Behörde hat es bestimmt gut gemeint, ist aber nicht nutzbar :).
                                Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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