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Fahren ohne Karte wegen neu beantragung ???

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  • Fahren ohne Karte wegen neu beantragung ???

    Hallo ich brauch ma nen Tip bzw Hilfe........
    Ich hab nen neuen Führerschein bekommen also stimmt die FS Nummer mit der auf der FK nicht mehr überein. In Deutschland is das kein proplem aber im Ausland daher hab ich ne neue beantragt, musste aber meine Alte Karte wegen Synchronisieren mit der neuen Karte abgeben. Ich kann ja 15 Tage ohne fahren, nu meine Frage ich muss bei Schicht beginn und auch bei Ende nen Ausdruck machen. Wenn ich ich bei Fahrer 1 auf ausdruck gehe kommt keine Daten vorhanden. Weß da einer nen Rat? Wie mache ich das mit den 28 Tagen die Daten sind ja alle auf der Alten Fahrerkarte.....
    Hab schon sämtliche Seiten durch gegoogelt aber ohne erfolg ich hoffe Ihr könnt mir helfen ....... Fuck Bürokratie...:devil[1]:
    Gruss Olli

  • #2
    Ja du musst bei Beginn und Ende jeder Schicht nen Ausdruck machen und auf der Rückseite vermerken warum!

    Für Fahrer 1 wirst du keinen Ausdruck machen können, wenn keine Karte eingelegt ist. Dann kannst du nur nen Ausdruck für das Fahrzeug machen. Musst du mal ins Menu schauen!

    Mit den letzten 28 Tagen hast du natürlich nun ein Problem. Normalerweiße ist die Karte ja dein Eigentum und du musst sie nicht abgeben, wenn du eine neue beantragst, genau aus dem Grund, dass du ja die letzten 28 Tage nachweissen musst!
    V8 - Aus Freude am Tanken....

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    • #3
      Vo(ewg)3821/85


      kapitel iv

      benutzungsvorschriften



      artikel 14

      (4) a) die zuständige behörde des mitgliedstaats versieht gemäß anhang i b die fahrerkarte mit den persönlichen daten des fahrers.

      die gültigkeit der fahrerkarte darf fünf jahre nicht überschreiten.

      der fahrer darf nur inhaber einer einzigen gültigen fahrerkarte sein. Er darf nur seine eigene persönliche fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte fahrerkarte benutzen, noch eine fahrerkarte, deren gültigkeit abgelaufen ist.

      wird eine neue fahrerkarte ausgestellt, die die alte ersetzt, erhält die neue karte die gleiche ausstellungsnummer, der index wird jedoch um eins erhöht. Die ausstellende behörde führt ein verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen, verlorenen und defekten fahrerkarten, in dem die fahrerkarten mindestens bis zum ablauf ihrer gültigkeitsdauer aufgeführt sind.


      bei beschädigung, fehlfunktion, verlust oder diebstahl der fahrerkarte stellt die ausstellende behörde binnen fünf werktagen nach eingang eines entsprechenden begründeten antrags eine ersatzkarte aus.

      bei antrag auf erneuerung einer karte, deren gültigkeitsdauer abläuft, stellt die behörde vor ablauf der gültigkeit eine neue karte aus, sofern sie den antrag bis zu der in artikel 15 absatz 1 unterabsatz 2 genannten frist erhalten hat.

      b) fahrerkarten werden nur antragstellern ausgestellt, die der verordnung (ewg) nr. 3820/85 unterliegen.

      c) die fahrerkarte ist persönlich. Während ihrer gültigkeitsdauer darf sie unter keinen umständen entzogen oder ihre gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, die zuständige behörde eines mitgliedstaats stellt fest, dass die karte gefälscht worden ist, der fahrer eine karte verwendet, deren inhaber er nicht ist, oder die ausstellung der karte auf grundlage falscher erklärungen und/oder gefälschter dokumente erwirkt wurde. Werden die vorgenannten maßnahmen zum entzug oder zur aussetzung der gültigkeit der karte von einem anderen als dem ausstellenden mitgliedstaat getroffen, so sendet dieser mitgliedstaat die karte an die behörden des ausstellenden mitgliedstaats zurück und begründet sein vorgehen.


      d) die fahrerkarten werden von den mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt. Hat der inhaber einer von einem mitgliedstaat ausgestellten gültigen fahrerkate seinen gewöhnlichen wohnsitz in einem anderen mitgliedstaat begründet, so kann er einen antrag auf umtausch seiner karte gegen eine gleichwertige fahrerkarte stellen; es ist sache des umtauschenden mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob die vorgelegte karte tatsächlich noch gültig ist. Die mitgliedstaaten, die einen umtausch vornehmen, senden die einbehaltene karte den behörden des ausstellenden mitgliedstaats zurück und begründen ihr vorgehen.

      E) wird eine fahrerkarte von einem mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird dieser vorgang ebenso wie jede weitere ersetzung oder erneuerung in dem betreffenden mitgliedstaat erfasst.

      F) die mitgliedstaaten ergreifen alle für die vermeidung einer fälschung von fahrerkarten erforderlichen maßnahmen.



      (5) die mitgliedstaaten tragen dafür sorge, dass die für die überwachung der einhaltung der verordnung (ewg) nr. 3820/85 und der richtlinie 92/6/ewg des rates vom 10. Februar 1992 über einbau und benutzung von geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte kraftfahrzeugklassen in der gemeinschaft erforderlichen daten, die von den kontrollgeräten gemäß anhang i b dieser verordnung aufgezeichnet und gespeichert werden, nach ihrer aufzeichnung mindestens 365 tage lang gespeichert bleiben und unter solchen bedingungen, die die sicherheit und richtigkeit der angaben garantieren, zugänglich gemacht werden können.

      Die mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen maßnahmen, um sicherzustellen, dass die weiterveräußerung oder stillegung von kontrollgeräten insbesondere die ordnungsgemäße anwendung dieses absatzes nicht beeinträchtigen kann.

      artikel 15

      (1) die fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten schaublätter oder fahrerkarten verwenden. Die schaublätter oder fahrerkarten müssen deshalb in angemessener weise geschützt werden.

      fahrer, die die erneuerung ihrer fahrerkarte wünschen, müssen bei den zuständigen behörden des mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen wohnsitz haben, spätestens 15 werktage vor ablauf der gültigkeit der karte einen entsprechenden antrag stellen.


      wird ein schaublatt oder eine fahrerkarte, welche(s) aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die fahrer das beschädigte schaublatt oder die fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten reserveblatt beizufügen.

      Bei beschädigung, fehlfunktion, verlust oder diebstahl der fahrerkarte müssen die fahrer bei den zuständigen behörden des mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen wohnsitz haben, binnen sieben kalendertagen einen antrag auf ersetzung der karten stellen.

      wenn eine fahrerkarte beschädigt ist, fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im besitz des fahrers befindet, hat der fahrer

      a) zu beginn seiner fahrt die angaben über das von ihm gelenkte fahrzeug auszudrucken und in den ausdruck



      i) die angaben, mit denen der fahrer identifiziert werden kann (name, nummer der fahrerkarte oder des führerscheins), einzutragen und seine unterschrift anzubringen;



      ii) die in absatz 3 zweiter gedankenstrich buchstaben b, c und d genannten zeiten einzutragen;

      b) am ende seiner fahrt die angaben über die vom kontrollgerät aufgezeichneten zeiten auszudrucken, die vom fahrtenschrei-ber nicht erfassten zeiten, in denen er seit dem erstellen des ausdrucks bei fahrtantritt andere arbeiten ausgeübt hat, bereit-schaft hatte oder eine ruhepause eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem dokument die angaben einzutragen, mit denen der fahrer identifiziert werden kann (name, nummer der fahrerkarte oder des führerscheins), sowie seine unterschrift anzu-bringen.

      (2) die fahrer benutzen für jeden tag, an dem sie lenken, ab dem zeitpunkt, an dem sie das fahrzeug übernehmen, schaublätter oder fahrerkarten. Das schaublatt oder die fahrerkarte wird erst nach der täglichen arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine entnahme ist auf andere weise zulässig. Kein schaublatt oder fahrerkarte darf über den zeitraum, für den es (sie) bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

      MfG Der Tommy...
      ___________________________________________

      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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      • #4
        Zitat von Biker-Olli Beitrag anzeigen
        Hallo ich brauch ma nen Tip bzw Hilfe........
        Ich hab nen neuen Führerschein bekommen also stimmt die FS Nummer mit der auf der FK nicht mehr überein. In Deutschland is das kein proplem aber im Ausland daher hab ich ne neue beantragt, musste aber meine Alte Karte wegen Synchronisieren mit der neuen Karte abgeben. Ich kann ja 15 Tage ohne fahren, nu meine Frage ich muss bei Schicht beginn und auch bei Ende nen Ausdruck machen. Wenn ich ich bei Fahrer 1 auf ausdruck gehe kommt keine Daten vorhanden. Weß da einer nen Rat? Wie mache ich das mit den 28 Tagen die Daten sind ja alle auf der Alten Fahrerkarte.....
        Hab schon sämtliche Seiten durch gegoogelt aber ohne erfolg ich hoffe Ihr könnt mir helfen ....... Fuck Bürokratie...:devil[1]:
        Gruss Olli
        Hab mal... siehe oben die Kontrollgeräteverordnung zitiert...

        Die Differenz zwischen den Nummern ist mittlerweile ohne Bedeutung... eigentlich seit Inkrafttreten der VO(EWG)3821/85.
        Die Karte ist dein Eigentum, sie darf während der Mitführungspflicht/ Gültigkeit nicht entzogen oder einbehalten werden.
        Im vorliegenden Fall ist also ein Fahren ohne Fahrerkarte grundsätzlich nicht begründet...
        Beim Fahren ohne Fahrerkarte in den dafür vorgesehenen Fällen ist Artikel 15 auch hilfreich.
        Die Menüfunktion Ausdruck Fahrer 1/ Fahrer 2 bezieht sich auf die Daten der Fahrerkarte. Da keine Fahrerkarte eingelegt ist, gibt es auch keine Daten. Wie schon von Absorber geschrieben, musst du die Daten des Fahrzeugs ausdrucken (24-Stunden-Ausdruck) und die geforderten Angaben ergänzen.
        MfG Der Tommy...
        ___________________________________________

        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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        • #5
          Wegen der 28 Tage Regelung. Auch wenn ich mich jetzt als Neuling vielleicht etwas dumm anstelle, aber druckt man nicht sowieso jeden Tag vor der 9 bzw 11 Std-Pause einen Ausdruck aus, für die eigenen Unterlagen? Die kann man ja dann vorweisen oder seh ich das falsch?
          Toleranz ist der Verdacht, dass der andere Recht hat.


          Kurt Tucholsky

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