Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Nachtragen von Daten auf Fahrerkarte bei analogem und digitalem Kontrollgerät

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Nachtragen von Daten auf Fahrerkarte bei analogem und digitalem Kontrollgerät

    Hallo und einen schönen Abend zusammen,

    ich komme mit der Fahrerkarte nicht so recht zurecht... und wollte Euch um Rat bitten:

    ich fahre analog und digital im Wechsel, beides aber sehr unregelmäßig, ca. eine Fahrt pro Woche. Da sind also viele Tage ohne Fahren (muß ja für die Brötchen arbeiten ) dazwischen. Wie muß ich das auf der Fahrerkarte nachtragen, bzw. Nachweise anfertigen/drucken, Handschriftliches anfertigen, etc.

    Ich mach mal ein konkretes Beispiel:

    Beispiel 1: Wechsel von analog auf digital:

    - Fahre am Montag analog, Arbeitszeit 7Uhr-8Uhr, Lenkzeit bis 11Uhr, Pause bis 12Uhr, Lenkzeit bis 13Uhr, dann Feierabend
    - dann die Woche danach am Dienstag digital, die Scheibe vom Montag der vorigen Woche habe ich dabe.

    Was muß ich manuell auf der Fahrerkarte nachtragen?

    Beispiel 2: Wechsel von digital auf analog:

    - Fahre am Montag digital
    - dann die Woche danach am Dienstag analog.

    Was muß ich jetzt als Nachweise mitführen?

    vielen Dank und viele Grüße,
    Walter

  • #2
    Ich versuche mich mal so allgemein wie möglich auszudrücken: Wenn das nicht reicht, frage einfach nach...

    Alle Zeiten sind (lückenlos) für die letzten 28 Tage (+ dem aktuellen Tag, also"heute") nachweispflichtig.
    Du darfst keine doppelten Nachweise haben - also... alles was du auf Tachoscheibe fährst, weist du auch über diese nach...
    Ungeteilte tägliche Ruhezeiten, die sich nicht über mehr als einen Kalendertag(!) erstrecken, sind nicht nachtragspflichtig...

    Zitate:
    Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen
    vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.
    Als Aufzeichnungen gelten:Schaublätter,


    • Eintragungen auf der Fahrerkarte,
    • Tageskontrollblätter gem. § 1 Abs. 6 FPersV,
    • Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät,
    • Aufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
    • Aufzeichnungen gemäß Kapitel III Art. 11 des Anhangs zum AETR.
    Der Unternehmer hat den Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt auszustellen. Sie ist vom
    Unternehmer oder von einer vom Unternehmer beauftragten Person (dabei darf es sich nicht um
    den Fahrer handeln) sowie vom Fahrer zu unterzeichnen.
    Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung ist nicht zulässig.
    Die Bescheinigung muss eine Begründung enthalten, warum der Fahrer keine Aufzeichnungen
    vorlegen kann.


    Begründungen:
    • Der Fahrer hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten bestehen.
    • Der Fahrer hatte Urlaub.
    • Der Fahrer war krank oder
    • der Fahrer hat aus sonstigen Gründen kein den Aufzeichnungspflichten unterliegendes Fahrzeuggelenkt (z.B. andere Arbeiten).
    In einigen Fällen wird in Deutschland auf eine Bescheinigung des Unternehmers verzichtet.

    Selbständige Kraftfahrer und selbstfahrende Unternehmer benötigen keine Bescheinigung.

    In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der
    Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor
    Fahrtantritt vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter
    Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags
    erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte
    erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist.
    Bei der Nachtragung von Ruhezeiten hat der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt
    manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachzutragen (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der VO
    (EWG) Nr. 3821/85).
    Wenn ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die Ruhezeit auf
    der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen.
    Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t
    ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der Ruhezeit vor Fahrtantritt auf dem Tageskontrollblatt.
    Für ungeteilte tägliche Ruhezeiten, die sich nicht über einen vollständigen Kalendertag erstrecken,
    besteht keine Bescheinigungspflicht und damit auch keine Nachtragungspflicht.
    (Quelle: Leitfaden Rechtsvorschriften, abgestimmt zwischen den obersten, für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder)
    MfG Der Tommy...
    ___________________________________________

    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

    Kommentar


    • #3
      Hi Tommy,

      vielen Dank für Deine Antwort ... und jetzt die nächste Frage :-) :

      Der zentrale Satz scheint zu sein:
      "Ungeteilte tägliche Ruhezeiten, die sich nicht über mehr als einen Kalendertag(!) erstrecken, sind nicht nachtragspflichtig..." das hast Du ja auch extra erwähnt.

      mal schauen, ob mein Verständnis von "ungeteilte tägliche Ruhezeit" paßt ... das heißt doch, daß die Zeit von Feierabend abends bis Arbeitsbeginn morgens NICHT nachgetragen werden muß?
      hab ich das jetzt richtig kapiert?

      vielen Dank und viele Grüße,
      Walter

      Kommentar


      • #4
        Zitat von B_Sauserle Beitrag anzeigen
        Hi Tommy,

        vielen Dank für Deine Antwort ... und jetzt die nächste Frage :-) :

        Der zentrale Satz scheint zu sein:
        "Ungeteilte tägliche Ruhezeiten, die sich nicht über mehr als einen Kalendertag(!) erstrecken, sind nicht nachtragspflichtig..." das hast Du ja auch extra erwähnt.

        mal schauen, ob mein Verständnis von "ungeteilte tägliche Ruhezeit" paßt ... das heißt doch, daß die Zeit von Feierabend abends bis Arbeitsbeginn morgens NICHT nachgetragen werden muß?
        hab ich das jetzt richtig kapiert?

        vielen Dank und viele Grüße,
        Walter
        Damit hast du auf jeden Fall die ungeteilte tägliche Ruhezeit richtig verstanden... unerheblich ist dabei, ob es sich um eine reguläre oder eine verkürzte Ruhezeit handelt... (nur nochmal angemerkt...)
        Jetzt aber zum zweiten Teil des Satzes:

        ..., die sich nicht über mehr als einen Kalendertag erstrecken...
        Hier gehen die Meinungen etwas auseinander:

        Wenn ich den Kalendertag so definiere:
        Zeit von 00:00 - 24:00 Uhr
        habe ich die Ruhezeit von Beispielsweise 19:00 Uhr des einen Kalendertages bis 06:00 Uhr des Folgetages sehr wohl nachzutragen, da sich die Ruhezeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt. Das ist meine Meinung. Und damit bist du auf jeden Fall im grünen Bereich.

        Eine Ruhezeit von 01:00 Uhr bis 12:00 des selben Tages dagegen ist definitiv nicht nachtragspflichtig, ich bewege mich in dem selben Kalendertag.

        Wie zu diesem Thema die gängige Kontrollpraxis aussieht, dazu kann ich leider nichts sagen, das entzieht sich meiner Kenntnis...
        MfG Der Tommy...
        ___________________________________________

        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

        Kommentar


        • #5
          Wir haben eine Aussage der BAG zu diesem Thema... Einer meiner Kollegen hat mir nach dem Telefonat folgende E-Mail gesendet:
          Der im Leitfaden Rechtsvorschriften stehende letzte Satz unter Punkt 8.5 bedeutet:
          Ein Fahrer, der eine tägliche Ruhezeit von nicht mehr als 24 Stunden einlegt, ist nicht zum Nachtrag verpflichtet.
          Sollte es dennoch in einer Kontrolle beanstandet werden, soll der Fahrer die Zahlung verweigern und der Anzeige gelassen entgegensehen. Die für Bußgelder in diesem Falle zuständigen Landesämter für Arbeitsschutz kennen die Bußgeldvorschriften und lassen die Anzeige fallen.
          Die Formulierung ist etwas unglücklich, aber genauso gemeint.
          Quelle: BAG - Außenstelle Schwerin, Frau Scheffel auf telefonische Anfrage am 24.08.2011 um 10:28 Uhr.
          P.S.: Sie hat sich extra nochmal bei der Kontrolldienststelle erkundigt.


          Es grüßt euch
          der, der Recht hatte
          Ihr dürft den o.a. Text gern in eurer Ausbildung verwenden und weitergeben
          Damit sollte dieses Thema wohl abschließend geklärt sein...
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

          Kommentar


          • #6
            Hi Tommy,

            bestens ... vielen Dank für die Mühe ...

            und viele Grüße,
            Walter

            Kommentar


            • #7
              Zitat von B_Sauserle Beitrag anzeigen
              Hi Tommy,

              bestens ... vielen Dank für die Mühe ...

              und viele Grüße,
              Walter
              Keine Ursache... für unsere Weiterbildungen zum Thema LuRZ brauchen wir ja auch möglichst viel Rechtssicherheit und eine gemeinsame Aussage...!
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

              Kommentar

              Werde jetzt Mitglied in der BO Community

              Einklappen

              Online-Benutzer

              Einklappen

              174190 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 30, Gäste: 174160.

              Mit 174.190 Benutzern waren am 29.03.2024 um 14:51 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

              Ads Widget

              Einklappen
              Lädt...
              X