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Kenntlichmachung der Schwertransporte

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  • Kenntlichmachung der Schwertransporte

    Für Transporte, die in Deutschland durchgeführt werden, ist die Richtlinie für Kenntlichmachung maßgebend:



    Nur es fahren ja viele Transporte international, in Belgien z.B. sollen die Warntafeln 50x50cm sein. Mich würde interessieren, ob eine europaweite Einigung in der Sicht ist? Ich denke, bezüglich der Warntafeln wäre es einfach, wenn sich die EU Staaten schon nicht bei den genehmigungsfreien Standardlängen der Fahrzeuge nicht einigen können!!
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

  • #2
    Hallo Helena,

    ich muss mich in der Sache selbst erst einmal schlau machen. Sollte ich Erleuchtung erfahren, melde ich mich.

    Bigfoot

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    • #3
      Bigfoot, falls du mal wieder ein bisschen Zeit hast, möchte ich dich um ein Info bitten. Und zwar, die Warntafeln sollen in max. 1,5 m Höhe von der Fahrbahn sein, steht aber nicht in der Richtlinie für Kenntlichmachung. Ich glaube, in der StVO §22 steht es? Da steht:

      (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.

      Also, die Warntafeln werden da nicht erwähnt, können ja ruhig höher sein? Lediglich die Begrenzungslichter dürfen in max. 1,5m Höhe sein? Und wenn ich es vereinfache, könnte man sagen, dass die Begrenzungslichter erst ab der Breite 3,3m sein müssen? (vorausgesetzt, dass die Ladung zentriert liegt)
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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      • #4
        Hallo Helena,

        du hast Recht. Die Höhe der Anbringung der Warntafeln wird tatsächlich durch die Ladung bestimmt. Die Ausrüstung mit Begrenzungsleuchten ergibt sich aus § 22(5) StVO i.V.m. § 17(1) StVO. § 22 sagt, wo sie anzubringen sind und § 17 wann sie einzuschalten sind.
        Beim GST werden ja in der Regel Kombinationen aus Warntafel und Begrenzungsleuchte benutzt.
        Wenn nun die Ladung ihre breiteste Ausladung in mehr als 1,50 m Höhe erreicht, kann etwas schwierig werden, die Begrenzungsleuchte in der richtigen Höhe zu plazieren.
        Ich habe bis jetzt keine sinnvolle Lösung besanstandet....

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        • #5
          Ich glaube, jetzt habe ich die Amerika entdeckt :). Mir ging um die Warntafeln. Einige Kollegen schon Ärger hatten, weil die höher, als 1,5 waren. Im Grunde ging aber um die Begrenzungslichter und die kann kaum jemand ohne die Tafeln anbringen. Alle haben die mit den Tafeln verbunden.

          Ein anderer Fall ist die herausragende Ladung nach hinten, Rotorblätter z.B. sind ziemlich schwierig, also die Schlußleuchte in max. 1,5m zu haben :). Hier zu Vorstellung ein Foto.



          Vor ein Paar Wochen wollte die Polizei in Magdeburg deswegen 6 Flügel nicht fahren lassen, die sollen angeblich eine extra Erlaubnis haben, dass die von dieser Regelung abweichen dürfen. Die lag nicht vor.
          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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          • #6
            Ein ähnliches aber anderes Problem hatte letztens ein BF3 Fahrer aus unserer Ecke, der hatte mit der Polizei eine Diskussion über diese orangenen oder gelben Warnleuchten......entschuldigt bitte ich weiss jetzt nicht so genau wie man die im Fachgebrauch nennt.Da gabs jedenfalls die Diskussion ob die Leuchte sich drehen muss oder ob es reicht wenn die Leuchte ein stehendes Licht ist und nur blinkt.
            Der Fahrer hatte ein stehendes Blinklicht am Fahrzeug und dies wurde anscheinend beanstandet.Ihm wurde gesagt das Licht müsste sich drehen.
            Wie gesagt habe selber kein Plan von der Materie also bitte entschuldigt wenn ich mich hier vielleicht etwas missverständlich und umständlich ausgedrückt habe.
            Wüsste jetzt nicht wie ich es anders formulieren könnte.
            Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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            • #7
              Zitat von Speedy79 Beitrag anzeigen
              ....Ihm wurde gesagt das Licht müsste sich drehen.....
              Hm, das ist eine interessante Frage. Also ich glaube, in D hat man für alles Gesetze und Vorschriften, irgendwo müsste es doch stehen, ob sich Rundumlicht :) drehen muss oder nicht? :thinking:
              Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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              • #8
                Wir haben aus Neugier mal bei unserer Dekra nachgefragt aber selbst die wussten es selber nicht.
                Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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                • #9
                  Ich habe diese Woche ein 55m Rotorblatt gefahren und ich hatte 9,80m Überhang nach hinten. Das ganze sah dann so aus:

                  Torben Rafn 404.jpg

                  Die Breite ist bei diesen Blätter weiter unten. Links sind es 25cm, auf der rechten Seite 1,00m.
                  Der Überhang befindet sich in 4,00m Höhe und ist mit einem roten Kegel und einer Lichterkette zum trailer abgesichert.

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                  • #10
                    Zitat von Speedy79 Beitrag anzeigen
                    Da gabs jedenfalls die Diskussion ob die Leuchte sich drehen muss oder ob es reicht wenn die Leuchte ein stehendes Licht ist und nur blinkt.
                    Der Fahrer hatte ein stehendes Blinklicht am Fahrzeug und dies wurde anscheinend beanstandet.Ihm wurde gesagt das Licht müsste sich drehen.
                    Hallo zusammen.
                    Schon erstaunlich, was alles so beanstandet wird.
                    Diese "Rundumleuchten" sind "Kennleuchten für gelbes oder blaues Blinklicht" im Sinne von §52 StVZO und müssen selbstverständlich bauartgenehmigt sein (E-Prüfzeichen).
                    Wie der Hersteller das Blinken hinkriegt, ist sein Problem. Es kann ein in alle Richtungen gleichzeitig wirkendes "Blitz - Blinken" sein oder aber aber auch ein drehendes Licht welches innerhalb bestimmter Zeitabstände (Frequenz) an einem Punkt sichtbar ist.
                    Der Trend geht eindeutig zu den in alle Richtungen wirkenden Blitzleuchten:
                    Dás mechanische und deutlichem Verschleiß unterliegende Karusell fällt weg und die Möglichkeiten der LED-Technik halten auch den Stromverbrauch in Grenzen.
                    Zuletzt geändert von Bigfoot; 22.01.2012, 13:30.

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                    • #11
                      Also verstehe ich das jetzt richtig....beides ist zulässig und die Beanstandung der Beamten war eigentlich quatsch?
                      Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

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                      • #12
                        Zitat von Speedy79 Beitrag anzeigen
                        ...und die Beanstandung der Beamten war eigentlich quatsch?
                        Schwer zu sagen, wenn man nicht dabei war.
                        Wenn es eine "Rundumleuchte" war und diese sich nicht oder zu langsam gedreht hat, wurde zu Recht beanstandet.
                        Ansonsten eher "Ja".
                        Zuletzt geändert von Bigfoot; 22.01.2012, 13:49.

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                        • #13
                          Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen
                          ...Wenn es eine "Rundumleuchte" war und diese sich nicht oder zu langsam gedreht hat, wurde zu Recht beanstandet....
                          Auch dann würde ich zuerst schauen, ob trotz der kaputten Leuchte die Regelung: 20m rundum das Fahrzeug laufen und min. eine Leuchte sehen, eingehalten wurde. Die meiste Begleitfahrzeuge haben nämlich zu viel davon und wenn eins nicht dreht, ist es dann nicht so tragisch.
                          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                          • #14
                            Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                            ...und wenn eins nicht dreht, ist es dann nicht so tragisch.
                            Tragisch nicht - und auch kein Grund für eine Stilllegung. Aber es gilt der Grundsatz: "Was dran ist, muss auch funktionieren." Ein Mängelschein ist also durchaus berechtigt - auch wenn die Leuchte eigentlich überflüssig (?) ist. Die Mängelbeseitigung könnte in dem Fall dann durch abmontieren erledigt werden ;-)

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                            • #15
                              Jetzt ist mir eine Sache klar geworden. In der Richtlinie für Kenntlichmachung steht, dass die Warntafeln bis um 10 cm weniger rausgezogen werden dürfen. Wenn aber gleichzeitig die Begrenzungsleuchten dranne sind, müssen die mit der Ladung genau abschließen!
                              Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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