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  • #16
    Zitat von Mystikal Beitrag anzeigen
    Sorry dass ich das Thema so spät nochmal aufgreife, aber das ist so nicht ganz korrekt! Du darfst in deiner Wochenendruhezeit schon die Karte raus nehmen. Denn was ist denn wenn du das Fahrzeug abstellst und ein Wochenendkutscher fährt damit rum? Dann kannst du die Karte auch nicht einfach drin lassen.
    Wenn du das Fahrzeug - egal ob zur täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verlässt, bist du verpflichtet, deine Fahrerkarte mitzunehmen! Nur wenn tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, darf die Fahrerkarte im Gerät verbleiben.

    vgl. VO(EWG)3821/85
    Kapitel IV Benutzungsvorschriften
    Artikel 15(2) Abs. 2
    Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage
    sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3
    zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand,
    durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne
    Beschmutzung des Schaublatts oder der Fahrkarte eingetragen werden.
    Zitat von Mystikal Beitrag anzeigen
    Wenn du dann auf das Fahrzeug steigst hast du einen Nachtrag deiner Ruhezeit durchzuführen und einen sogenannten "Freischein" der Sped. dass du keine gewerbl. Tätigkeit an dem Wochenende durchgeführt hast. Dann geht das in Ordnung. ;)
    Es gilt:

    Grundsätzlich ist eine Wochenruhezeit per "EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage" nachzuweisen. Unter bestimmten Voraussetungen kann im innerdeutschen Verkehr auf diese Bescheinigung verzichtet werden.

    vgl. Leitfaden Rechtsvorschriften:

    Punkt 8.1 Allgemeine Hinweise
    Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.

    Als Aufzeichnungen gelten:
    · Schaublätter,
    · Eintragungen auf der Fahrerkarte,
    · Tageskontrollblätter gem. § 1 Abs. 6 FPersV,
    · Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät,
    · Aufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
    · Aufzeichnungen gemäß Kapitel III Art. 11 des Anhangs zum AETR.
    Punkt 8.5 Verzicht auf den Nachweis
    In einigen Fällen wird in Deutschland auf eine Bescheinigung des Unternehmers verzichtet.
    Selbständige Kraftfahrer und selbstfahrende Unternehmer benötigen keine Bescheinigung.
    In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor
    Fahrtantritt vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte
    erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist.
    Bei der Nachtragung von Ruhezeiten hat der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachzutragen (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 3821/85).
    Wenn ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen.
    Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der Ruhezeit vor Fahrtantritt auf dem Tageskontrollblatt.
    Punkt 8.6 Grenzüberscheitender Verkehr
    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten in den unter Abschnitt 8.5 genannten Fällen auf Bescheinigungen verzichtet wird. Daher sollten im grenzüberschreitenden Verkehr auch in diesen Fällen entsprechende Bescheinigungen mitgeführt werden.
    Es wird empfohlen, das EU-einheitliche Muster als Bescheinigung zu verwenden, da in einigen EU-Mitgliedstaaten nur diese Form der Bescheinigung akzeptiert wird bzw. die Verwendung des EU-Musters rechtsverbindlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grund wird im grenzüberschreitenden Verkehr auch von Ergänzungen oder Veränderungen des EU-Musters abgeraten.
    vgl. FPersV §20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

    (1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage
    1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
    2.erkrankt waren,
    3.sich im Urlaub befanden oder
    4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,
    haben bei einer Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

    Zitat von Mystikal Beitrag anzeigen
    Und natürlich darf man am Wochenende mit einem Fahrzeug über 12to. auch auf Out of Scope fahren. Was macht man denn wenn man sich bei Europcar nen LKW mietet und nen Umzug fährt? Das ist nix anderes. Es ist völlig egal ob du das mit deinem 26to. mit Wechselbrücke machst oder mit einem Sattel und Container. Wichtig dabei ist lediglich: Aufzeichnungspflichtig ist der, der gewerblich mit dem Fahrzeug unterwegs ist. ;)
    Falsch:

    eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung geeignet ist, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5t einschließlich Anhänger, unterliegt den Regelungen der VO(EG)561/2006 und VO(EWG)3821/85 (Lenk und Ruhezeiten/ Benutzung EG-Kontrollgerät). "Privatfahrten" mit Kraftfahrzeugen über 7,5t zgM, die zur Güterbeförderung geeignet sind gibt es nicht.

    vgl. VO(EG)561/2006 Artikel 3
    Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden
    Fahrzeugen:

    (h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
    MfG Der Tommy...
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    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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    • #17
      Wenn ich mich richtig erinnere ist die "out of scope"Funktion gedacht,um auf nicht öffentlichen Gebieten ein Fahrzeug zu bewegen...
      und nicht ,um eine Privatfahrt zu machen...
      auf einem Speditionsgelände kann ein Lagerarbeiter einen LKW damit von der Rampe wegfahren(innerhalb des Geländes)...
      oder ein Werkstattmitarbeiter kann einen LKW in die Werkstatt fahren...das wars...

      Kommentar


      • #18
        Zitat von Großer Beitrag anzeigen
        Wenn ich mich richtig erinnere ist die "out of scope"Funktion gedacht,um auf nicht öffentlichen Gebieten ein Fahrzeug zu bewegen...
        und nicht ,um eine Privatfahrt zu machen...
        auf einem Speditionsgelände kann ein Lagerarbeiter einen LKW damit von der Rampe wegfahren(innerhalb des Geländes)...
        oder ein Werkstattmitarbeiter kann einen LKW in die Werkstatt fahren...das wars...
        "Out of Scope" bedeutet nichts anderes, als außerhalb des Bereiches... (der Vorschriften über LuRZ und Kontrollgerätebenutzung). Sie kann immer dann verwendet werden, wenn du nicht diesen Vorschriften unterliegst, also auch bei einer Privatfahrt.

        vgl. Leitfaden Rechtsvorschriften

        6 Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten (§ 18 FPersV, Art. 13 VO (EG) Nr. 561/2006)

        Punkt 6.1 Anwendungsbereich


        In § 18 Fahrpersonalverordnung wurde in Deutschland von der durch EU–Recht (Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85) gegebenen Ausnahme Gebrauch gemacht. Bestimmte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind daher aus dem Anwendungsbereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ausgenommen.
        Die Ausnahmen gelten auch für Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse (§ 1 Abs. 2 Nr.1 FPersV)
        Wenn eine Ausnahme zutrifft, brauchen die Fahrer dieser Fahrzeuge keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und kein EG-Kontrollgerät zu verwenden. Ein vorhandenes digitales Kontrollgerät kann „out of scope“ bzw. auf „out“ gestellt werden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind jedoch zu beachten.
        Zuletzt geändert von tommyk; 12.10.2011, 21:15. Grund: Quelle hinzugefügt
        MfG Der Tommy...
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        • #19
          letzter Beitrag um Quellenangabe erweitert...
          MfG Der Tommy...
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          • #20
            Zum Thema Out of Scope und Privatfahrten - ist ja scheinbar ein gegenwärtiges Thema:
            Habe gestern (also Sonntag) bei uns in Österreich ine SZM solo mit blauen Tafeln (Überstellungskennzeichen) gesehen.
            War ein neuer Premium mit Optitrac - also sicher auch mit digitalem Tacho.

            Wie hat der das dann gemacht?

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            • #21
              Wenn ich mal von Deutschland ausgehe, darfst Du mit einer SZM Sonntags fahren, (SZM ist kein Lkw).
              ansonsten gugst Du hier:

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              • #22
                Zitat von lunar Beitrag anzeigen
                Zum Thema Out of Scope und Privatfahrten - ist ja scheinbar ein gegenwärtiges Thema:
                Habe gestern (also Sonntag) bei uns in Österreich ine SZM solo mit blauen Tafeln (Überstellungskennzeichen) gesehen.
                War ein neuer Premium mit Optitrac - also sicher auch mit digitalem Tacho.

                Wie hat der das dann gemacht?
                VO(EG)561/2006

                KAPITEL II - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

                Artikel 3
                Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:
                g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;
                Das ist die Lösung...
                MfG Der Tommy...
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                • #23
                  Zitat von taggi Beitrag anzeigen
                  Wenn ich mal von Deutschland ausgehe, darfst Du mit einer SZM Sonntags fahren, (SZM ist kein Lkw).
                  ansonsten gugst Du hier:
                  http://www.verkehrsportal.de/board/i...howtopic=92289
                  Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.
                  Die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot hat nichts, aber auch rein gar nichts, mit den Lenk- und Ruhezeiten zu tun.
                  Das Erste bezieht sich auf §30 StVO und das Zweite bezieht sich auf die VO(EG)561/2006. Die Privatfahrt fällt unter die VO(EG)561/2006 Kapitel II/ Artikel 3/ g)
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

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                  • #24
                    Hi,
                    das habe ich auch nicht gemeint. Das mit der SZM bezog sich auf den Sonntag und nicht auf die Lenk und Ruhezeiten
                    Gruss
                    Taggi

                    Kommentar


                    • #25
                      Morgen!

                      Kann mans also so zusammenfassen:
                      Ist die Sattelzugmaschine ordentlich angemedet, darf ich ohne Auflieger am Wochenende fahren, unterliege aber ebenso den gesetzlichen LuRZ.
                      Anders verhält sich die Sache, wenn ein Neufahrzeug überführt wird.
                      Soweit der Stand in Deutschland.

                      Da es sich da ja teilweise um ein EG handelt, gilt das dann auch in Österreich?

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                      • #26
                        Das mit den LuRZ und der Überführung ist auch in Österreich so. Was das Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Österreich betrifft, da gibt es wohl eigene Regelungen...
                        MfG Der Tommy...
                        ___________________________________________

                        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                        • #27
                          Hallo!

                          Weils bei mir grad aktuell geworden ist und das Thema in diesem Thread (mit leichter Abweichung) ja schon diskutiert wurde...
                          Ich fahr mit einer normal zugelassenen Zugmaschine ohne Auflieger am Wochenende (Sonntag) von Österreich nach Deutschland.
                          Das ich in Österreich unter Einhaltung der LuRZ fahren darf, hab ich schriftlich bekommen.
                          Da ich eine Bestätigung über meine letzten 28 Tage hab (keine Lenktägigkeit), hab ich auch mit den Ruhezeiten kein Problem.

                          Zu meiner Frage: Darf ich da auch in Deutschland dann fahren, solang ich die Ruhezeiten einhalte?

                          Edit:
                          Habe gerade erfahren, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein regulär zugelassenes Fahrzeug aus einem Versuchsträgerbestand handelt
                          und dies auch dementsprechend kenntlich gemacht wird. So sollte es mit VO(EG)561/2006 KAPITEL II - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 3
                          keine gröberen Probleme geben...

                          Kommentar


                          • #28
                            Ich habe einen interessanten Artikel vom TÜV-Süd zu diesem Thema gefunden, der auch die letzten Unklarheiten beseitigt:

                            Klick

                            Sobald die SZM über 7,5 t zGM hat, muss die Fahrerkarte gesteckt sein, somit müssen auch die LuRZ eingehalten werden.

                            Nachzulesen und ausgiebig diskutiert hier.

                            Kommentar


                            • #29
                              Der Link zum Artikel vom TÜV ist super - vielen Dank!
                              Demnach brauch ich mir also keine Gedanken machen :)

                              Aber in dem alten Thread geht es ja um die private Nutzung von Sattelzugmaschinen, was bei mir ja nicht ganz zustimmt, weil ich eine überführe.

                              Abgesehen davon brauch ich mir keinen Kopf machen, bin ausgenommen vom Wochenendfahrverbot und eine Karte ohne Wochenfahrzeit samt Nachweis der letzten 28 Tage hab ich auch, kann nix mehr schief gehen :)
                              Danke für die Hilfe!

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