Zitat von Mystikal
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vgl. VO(EWG)3821/85
Kapitel IV Benutzungsvorschriften
Artikel 15(2) Abs. 2
Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage
sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3
zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand,
durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne
Beschmutzung des Schaublatts oder der Fahrkarte eingetragen werden.
sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3
zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand,
durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne
Beschmutzung des Schaublatts oder der Fahrkarte eingetragen werden.
Zitat von Mystikal
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Grundsätzlich ist eine Wochenruhezeit per "EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage" nachzuweisen. Unter bestimmten Voraussetungen kann im innerdeutschen Verkehr auf diese Bescheinigung verzichtet werden.
vgl. Leitfaden Rechtsvorschriften:
Punkt 8.1 Allgemeine Hinweise
Wenn Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.
Als Aufzeichnungen gelten:
· Schaublätter,
· Eintragungen auf der Fahrerkarte,
· Tageskontrollblätter gem. § 1 Abs. 6 FPersV,
· Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät,
· Aufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
· Aufzeichnungen gemäß Kapitel III Art. 11 des Anhangs zum AETR.
Als Aufzeichnungen gelten:
· Schaublätter,
· Eintragungen auf der Fahrerkarte,
· Tageskontrollblätter gem. § 1 Abs. 6 FPersV,
· Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät,
· Aufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85,
· Aufzeichnungen gemäß Kapitel III Art. 11 des Anhangs zum AETR.
In einigen Fällen wird in Deutschland auf eine Bescheinigung des Unternehmers verzichtet.
Selbständige Kraftfahrer und selbstfahrende Unternehmer benötigen keine Bescheinigung.
In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor
Fahrtantritt vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte
erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist.
Bei der Nachtragung von Ruhezeiten hat der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachzutragen (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 3821/85).
Wenn ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen.
Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der Ruhezeit vor Fahrtantritt auf dem Tageskontrollblatt.
Selbständige Kraftfahrer und selbstfahrende Unternehmer benötigen keine Bescheinigung.
In Deutschland wird keine Bescheinigung des Unternehmers für Tage verlangt, an denen der Fahrer Nachtragungen auf der Fahrerkarte, dem Schaublatt oder dem Tageskontrollblatt vor
Fahrtantritt vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass bei digitalen Kontrollgeräten bestimmter Hersteller ein manueller Nachtrag nicht möglich ist bzw. keine Speicherung dieses Nachtrags erfolgt. Es wird daher empfohlen sicherzustellen, dass Nachtragungen tatsächlich auf der Fahrerkarte
erfasst und bei Kontrollen ein Download der nachgetragenen Daten möglich ist.
Bei der Nachtragung von Ruhezeiten hat der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt manuell auf der Fahrerkarte als Ruhezeit nachzutragen (Art. 15 Abs. 3 Buchstabe d der VO (EWG) Nr. 3821/85).
Wenn ein Fahrzeug mit analogem Kontrollgerät gelenkt wird, muss der Fahrer die Ruhezeit auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an die Ruhezeit verwendeten Schaublattes nachtragen.
Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t ohne Kontrollgerät erfolgt der Nachtrag der Ruhezeit vor Fahrtantritt auf dem Tageskontrollblatt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten in den unter Abschnitt 8.5 genannten Fällen auf Bescheinigungen verzichtet wird. Daher sollten im grenzüberschreitenden Verkehr auch in diesen Fällen entsprechende Bescheinigungen mitgeführt werden.
Es wird empfohlen, das EU-einheitliche Muster als Bescheinigung zu verwenden, da in einigen EU-Mitgliedstaaten nur diese Form der Bescheinigung akzeptiert wird bzw. die Verwendung des EU-Musters rechtsverbindlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grund wird im grenzüberschreitenden Verkehr auch von Ergänzungen oder Veränderungen des EU-Musters abgeraten.
Es wird empfohlen, das EU-einheitliche Muster als Bescheinigung zu verwenden, da in einigen EU-Mitgliedstaaten nur diese Form der Bescheinigung akzeptiert wird bzw. die Verwendung des EU-Musters rechtsverbindlich vorgeschrieben ist. Aus diesem Grund wird im grenzüberschreitenden Verkehr auch von Ergänzungen oder Veränderungen des EU-Musters abgeraten.
(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage
1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
2.erkrankt waren,
3.sich im Urlaub befanden oder
4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,
haben bei einer Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.
1.ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
2.erkrankt waren,
3.sich im Urlaub befanden oder
4.aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,
haben bei einer Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.
Zitat von Mystikal
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eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung geeignet ist, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5t einschließlich Anhänger, unterliegt den Regelungen der VO(EG)561/2006 und VO(EWG)3821/85 (Lenk und Ruhezeiten/ Benutzung EG-Kontrollgerät). "Privatfahrten" mit Kraftfahrzeugen über 7,5t zgM, die zur Güterbeförderung geeignet sind gibt es nicht.
vgl. VO(EG)561/2006 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden
Fahrzeugen:
(h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Fahrzeugen:
(h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
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