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Geteilte Ladung

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  • #46
    AW: Geteilte Ladung

    Weißt du, wie viele Polizeikontrollen wir pro Jahr mit unserem Lieblingsanwalt regeln und wie oft da raus kommt , dass die Polizei nicht Recht hatte? Einmal sollten wir sogar ein Gutachten zu Ladungssicherung erstellen lassen, das war die Forderung der Polizei. Die haben uns einen Gutachter auch empfohlen. Der wollte festlegen, dass 5t Ladung mit Ketten gesichert werden soll. Ich sagte der Polizei, diesen Gutachter wollen wir nicht und haben unseren Lieblingsgutachter beauftragt. Der konnte das mit den Ketten überhaupt nicht verstehen. Also das mit der Wahrheit und Recht haben ... ist oft keine lusitge Sache.
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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    • #47
      AW: Geteilte Ladung

      Zitat von Ralimann Beitrag anzeigen
      ...Wenn dir die ... ausstellende Behörde sagt, dass das so nicht läuft und euch eben Still legt,würde ich mir die Sache mit dem Recht haben nochmal überlegen.
      Ich habe 2 Behörden angerufen. Die, die Genehmigung ausgestellt hat und unsere. Unsere hat den BAGett kontaktiert und hat mit der Verwaltungsvorschrift argumentiert, (die ich unten zitiert habe), so zu sagen, gegen der austellenden Behörde.
      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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      • #48
        AW: Geteilte Ladung

        Ja das mit dem Recht haben und Recht bekommen ist wirklich so eine Sache.

        Allerdings bitte ich dich, meine Äusserungen, die ja nun mal Bezug zu deinem eingestellten Bild mit den 4 Blechen nehmen, auch auf eben diese 4 Bleche zu beziehen. Ich kann ja nur auf das Reagieren, was Du als Ausgangspunkt präsentierst.

        PS: wenn dir meine Art der Diskussionsteilnahme nicht gefällt, mach einfach ne kurze Ansage und ich halte mich aus deinen Threads raus.
        Sollte für uns doch kein Problem sein oder?
        Die Titanic wurde von Profis gebaut........die Arche von einem Amateur.

        Wahrheiten die niemanden verärgern sind nur halbe.

        "Wir suchen die Wahrheit, finden wollen wir sie aber nur dort, wo es uns beliebt."

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        • #49
          AW: Geteilte Ladung

          Ach mein lieber Ralimann, .
          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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          • #50
            AW: Geteilte Ladung

            Hallo, ich bin zwar kein Brummi Fahrer, arbeite aber im Bereich Lager & Logistik.
            Ich hab da ein Problem, dem ich versuche auf dem Grund zu gehen.
            Hab mich also ran gemacht und mich auf verschiedenen Seiten informiert.
            Leider bin ich zu keiner Information gekommen, die mich zufrieden stellt.
            Das Thema "Zuladung, GG, teilbare bzw. unteilbare Ladung" scheint wirklich umfangreich und leider auch schwer verständlich zu sein.
            Gefunden habe ich Beiträge zum GG und wie das von der Anzahl der Achsen abhängt.
            Letzten Endes ist mir als maximales im Gedächtnis geblieben, dass bis 44 to möglich sind, wenn es sich um Combinierten Transport handelt und da scheint es so zu sein, dass es Container sein müssen.
            Vor einigen Jahren habe ich mal auf einem Lehrgang für Ladungssicherung aufgeschnappt, dass die Ladung auf einem 40 Tonner (Sattelauflieger) maximal 24 - 26 Tonnen (je nachdem wie das Leergewicht ist) sein darf.
            Ausnahmen gibt es, wenn es sich um eine "unteilbare Ladung" handelt.
            Ob es dann für die Ausnahme noch eine Sondergenehmigung bedarf weiß ich nicht mehr.
            Ich arbeite im Wareneingang und es geht bei mir um Stahl Coil Transporte.
            Zum einen interessiert mich, was so ein Sattelauflieger nun zuladen darf an Coils die schon geschnitten, also teilbar sind.
            Achte ich da auf mein Halbwissen mit der unteilbaren Ladung und des GG abhängig von der Anzahl der Achsen komme ich auf eine Zuladung von 24-26 Tonnen.
            Stimmt das mit der teilbaren & unteilbaren Ladung nicht und man kann das bei Coils völlig ignorieren komme ich auf eine Zuladung von ich glaube Max. 38 Tonnen, da mehr nur für Combinierten Versand und Container vorgesehen ist.

            Ich hätte zu dem Thema noch eine zweite Frage, möchte es aber erstmal bei dieser belassen.

            Ich danke euch schon mal für eure Hilfe.

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            • #51
              AW: Geteilte Ladung

              Ich versuche mich mal.

              Zuerst...40 to für alle. Ist hier das max Gewicht bzw Standart.
              Dann gibt es den Kombinierten Verkehr und da ist es egal, ob Container oder Planenauflieger.
              Ich fahre z.B im Kombiverkehr und da darf ich ohne irgendwelche Genehmigungen 44 to fahren.
              Kombiverkehr bedeutet: Vom Verlader zum Bahnhof und vom Bahnhof zum Empfänger. Hier und nur hier darf ich 44 to fahren.
              Einen Transport vom Verlader zum Empfänger kann ich nur mit 40 to fahren.
              Leergewicht beim Sattelzug ist um 15 to und das macht 25to Ladung. (Kombiverkehr 29to Ladung für 44to).

              Wird also kein Kombiverkehr gefahren, gelten 40to und wird mehr Gewicht transportiert, muss eine entsprechende Genehmigung vorliegen.

              Für dich als Verlader bedeutet das, dass Du im Zweifelsfall die FZ Papiere und oder die Genehmigung beim Fahrer abfordern musst.

              Ein kleiner Tipp. Aufliegerpapiere sagen 27 oder 29 to Nutzlast. Das bedeutet aber nicht, dass du da 29 to drauf knallen kannst.
              Hierzu muss das Auflieger und das Zugmaschinengewicht zusammen gerechnet werden, damit dann daas Leergewicht ermittelt werden kann.
              Heute lade ich bei dir 25to mit nem Auflieger, aber morgen habe ich nen Kühler drann. Leergewicht um 3to höher. Also gibt es morgen nur 22to.

              Somit immer Leergewicht ermitteln, dann Zuladung bis 40 to ( kombi 44to) und wenn es mehr wird, die Genehmigung verlangen.
              So biste auf der sicheren Seite.
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              • #52
                AW: Geteilte Ladung

                @Ralimann: Danke erstmal für die Antwort.

                Heißt also, wenn ein Fahrer mir seine Lieferscheine zeigt, und daraus ersichtlich ist, dass der 37-40 Tonnen geladen hat, das auf jeden Fall überladen ist?
                Und kannst du was dazu sagen, ob geteilte Ladung oder ungeteilte Ladung hier eine Rolle spielt?

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                • #53
                  AW: Geteilte Ladung

                  Zeigt er dir den Lieferschein, bedeutet das nur, dass er 37-40to geladen hat und sagt noch nichts darüber aus, was er laden darf.
                  Hat er z.B eine Transportgenehmigung, die es ihm erlaubt solche Gewicht zu fahren, ist alles im grünen Bereich.

                  Ob teilbar oder nicht, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle.
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                  • #54
                    AW: Geteilte Ladung

                    Also ist mit einer Sondergenehmigung die Grenze von 40 to. GG nicht mehr wichtig?
                    Dann schaue ich mal, ob ich da was finde im Internet, also was es für Sondergenehmigungen gibt.

                    Danke.

                    Nun zu meiner 2. Frage, die zielt in Richtung Haftbarkeit.

                    Bei uns ist es üblich, dass aus Platzgründen die Fahrer Ihren LKW auf der Straße neben der Firma abstellen müssen.
                    Also auf einer öffentlichen Straße.
                    Wenn ich nun anhand der Lieferscheine sehe, dass der LKW überladen ist und ich dem Fahrer nun sage, dass er reinfahren kann, bin ich dann Haftbar, falls auf dem kurzen Weg ein Unfall passiert und Gott bewahre vielleicht sogar mit Personen, die schwer verletzt werden?
                    Mein Gedanke ist, dass ich hinterher ja nicht sagen kann, dass ich das nicht wusste und dass ich dem Fahrer gesagt habe, er solle fahren.

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                    • #55
                      AW: Geteilte Ladung

                      Sondergenehmigungen werden speziell beantragt. Ich hab eine für überlänge. Kostet natürlich Geld und ist nur ein Jahr gültig.
                      In dieser Sondergenehmigung seht genau wofür sie ist. Länge breite höhe Gewicht usw usw. Manche Genehmigungen sind Strecken bezogen. Also findest du nicht viel im www, weil diese Genehmigungen speziell für den gewünschten Transport beantragt werden müssen.
                      Da gibt es keine 0815 Pauschalgenehmigung, mit der man dann alles fahren kann.

                      Was die Haftung angeht, so haftet der Verlader, der Fahrer und der Auftraggeber (Spediteur), aber nicht du als Empfänger.
                      Haftbar ist nur der, der Einfluss darauf hat. Du als Empfänger hast keinen Einfluss darauf welcher LKW mit welchem Gewicht auf deinen Hof kommt.

                      Weiterhin denke ich, dass die LKWs, die zu dir kommen, mit Gewichen bis 50 Tonnen um mehr als 100% überladen wären.
                      Glaub mir, das macht kein Unternehmer. Überladung um 5% kommt schon mal vor und auch das kann teuer werden.
                      Von daher werden die Jungs schon die passende Genehmigung dabei haben.
                      Aber das alles kann dir als Warenempfänger egal sein, weil du ja nicht haftbar bist. Nur der Fahrer und der Verlader bekommen ne ordentliche Lampe. Also Fahrer und der Verlademeister, der die Coils geladen hat.

                      Es gibt für dich nur eine Situation, in der du haftbar gemacht wirst.
                      Und zwar.........wenn du einen überladenen LKW TEIL-entlädst und dieser LKW nachdem du abgeladen hast, noch immer überladen ist.
                      Lässt du den jetzt vom Hof fahren, bist du im Falle eines Falles der Dumme.
                      Das gilt auch für die Lasi. Fährt ein LKW mit ungesicherter Restladung von deinem Hof, bekommste ne Lampe.
                      Die Titanic wurde von Profis gebaut........die Arche von einem Amateur.

                      Wahrheiten die niemanden verärgern sind nur halbe.

                      "Wir suchen die Wahrheit, finden wollen wir sie aber nur dort, wo es uns beliebt."

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                      • #56
                        AW: Geteilte Ladung

                        Ich bin mal eine zeitlang Kipper mit Coilmulde gefahren, da hatte ich eine Sondergenehmigung für unteilbare Ladung bis 45to zGG. Ab 2Coils ist die Ladung teilbar, dann war bei 40 to Schluss. Aber wie der Ralimann schon sagte, Sondergenehmigungen sind sehr speziell und auf den Einzelfall/Einzelfahrzeug ausgelegt.


                        Wer nur Pfand bezahlen will, wird auch nur Flaschen bekommen...

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                        • #57
                          AW: Geteilte Ladung



                          Würde mich interessieren, wie es mit der verbotenen teilbaren Ladung bei dem Transport von Mähdreschern ist? Kennt sich da jemand aus? Es geht nicht um das Gewicht, das ganze ist bis 40t, sondern um die Länge. Dies auf dem Bild hat mehr als 16,5m. Habe mir ein Paar Videos angeschaut, z.B. Transporte ab der Firma Claas, die sind alle lang. Das Mähwerk hat bis 10% des Gewichtes der Maschine, also wäre das auch ok. Nur die verdammte Länge ... .
                          Zuletzt geändert von Helena; 06.08.2018, 06:34.
                          Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                          • #58
                            AW: Geteilte Ladung

                            hmm,
                            im Normalfall ist die notwendiges Zubehoer um die Maschine zu betreiben (also kein Extra), demnach ist es ok. Bei Segel-Booten/Yachten hast du ja auch oftmals den langen Mast welcher die Laenge ausmacht, das Boot selber ist kuerzer.
                            Allerdings versuchen manche Beamte dies als teilbare Ladung zu deklarieren, da man es getrennt fahren koennte. Hierzu ist es notwendig zu wissen wie die Genehmigung aussieht ( zb ..... mit Zubehoer oder ...und Zubehoer) und ja das ist im formaljuristischen ein Unterschied in der Wortwahl und letztendlich in der Bedeutung.

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                            • #59
                              AW: Geteilte Ladung

                              Zitat von hafra1967 Beitrag anzeigen
                              ...Hierzu ist es notwendig zu wissen wie die Genehmigung aussieht ( zb ..... mit Zubehoer oder ...und Zubehoer) und ja das ist im formaljuristischen ein Unterschied in der Wortwahl und letztendlich in der Bedeutung.
                              Das dürfte nicht so viel Bedeutung haben. Maßgebend ist, was zu der Unteilbarkeit in den Verwaltungsvorschriften steht. Weil sich damit viele uniformierten Kollegen nicht auskennen, schreibe ich seit einige Zeit (Genehmigungen nach §46 StVO) als Ladung: Maschine in Kiste, unteilbare Ladung nach Rand Nr. 15 der VwV zu §46 StVO und damit erlaubte Zuladung. Damit muss ein uniformierter Kollege in Zweifelsfall in den Verwaltungsforschriften nachforschen. Ähnlich könnte man es auch zu Erlaubnis nach §29 StVO formulieren.
                              Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                              • #60
                                AW: Geteilte Ladung

                                Jetzt war ich neugierig und habe in den Verwaltungsforschriften nachgeforscht :). Also zu §29 RandNr. 91 steht:

                                Eine Erlaubnis darf weiterhin erteilt werden für die Überführung eines unbeladenen Fahrzeugs oder einer unbeladenen Fahrzeugkombination, dessen oder deren tatsächliche Abmessungen, Achslasten, Gesamtmasse oder Kurvenlaufverhalten die nach den §§ 32, 34 und 35b StVZO zulässigen Grenzen überschreiten oder bei dem oder der das Sichtfeld nach § 35b Absatz 2 StVZO eingeschränkt ist.
                                Also damit wäre z.B. der Mähdrescher gemeint?
                                Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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