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Welche Fahrer fallen nicht unter die Berufskraftfahrerqualifikation.

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  • Welche Fahrer fallen nicht unter die Berufskraftfahrerqualifikation.

    Für einen bekannten der nicht mit dem Internet vertraut ist möchte ich gerne diese frage klären:

    Welche Fahrer fallen nicht unter die Berufskraftfahrerqualifikation.!?

    Es geht darum das nur 4 Tausend Euro vorhanden sind,der CE Schein kommt ihn auf Schätzungsweise 3400 bis 3800 Euro,plus minus.Die beschleunigte BKrFQG liegt auch nochmal bei knapp 3 Tausend Euro.Da alles Privat finanziert wird,ist der rest Betrag nicht vorhanden,und daher ist die frage,ob es bereiche gibt wo diese Qualifikations Ausbildung nicht ervorderlich ist.

    Wie zum beispiel:
    Milch Transporte.
    Beton Mischer.
    Container Transport.
    Kies Sand Transporte mit offene Mulde.
    usw.

  • #2
    Hallo

    Alle die nicht Gewerblich fahren.

    Gruß Georg
    Fürchte nicht die Gedanken deiner Feinde,sondern die Hintergedanken deiner Arbeitskollegen,und deines Arbeitgebers.

    Kommentar


    • #3
      Zitat von Georg Beitrag anzeigen
      Hallo

      Alle die nicht Gewerblich fahren.

      Gruß Georg
      Grundsätzlich richtig...
      um dieses aber einmal zu präzisieren:

      Ausnahmen vom Anwendungsbereich




      Die Verpflichtung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation gilt nicht für Fahrten mit:
      1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
      2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil-und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden
      3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
      4. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
      5. Kraftfahrzeugen, die
      a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zur Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
      b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern i.S.d. § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrszulassungsordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
      c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind

      MfG Der Tommy...
      ___________________________________________

      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

      Kommentar


      • #4
        Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
        Grundsätzlich richtig...
        um dieses aber einmal zu präzisieren:

        Ausnahmen vom Anwendungsbereich
        [*]Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
        [/INDENT]
        Fallen unter diesen Punkt auch Fahrzeuge, sie selber als Arbeitsgerät dienen?
        Ich meine z.B. Abschleppwagen, fahrende Lastkräne oder Saug/Pumpwagen.

        Kommentar


        • #5
          Zitat von miti Beitrag anzeigen
          Fallen unter diesen Punkt auch Fahrzeuge, sie selber als Arbeitsgerät dienen?
          Ich meine z.B. Abschleppwagen, fahrende Lastkräne oder Saug/Pumpwagen.
          Der Abschleppwagen-Fahrer ist in der Hauptbeschäftigung Fahrer, der Saug-/ Pumpenwagen-Fahrer auch,bei diesen Beiden ist der Fall klar... Qualifikation erforderlich. Was aber verstehst du unter einem "Lastkran"?? Daraus ergibt sich die Funktion des Bedieners, und damit auch die eventuelle Pflicht zur Weiterbildung.
          MfG Der Tommy...
          ___________________________________________

          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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          • #6
            Mit fahrende Lastkräne meinte ich eigendlich einen Autokran
            Autokran500.jpg

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            • #7
              Zitat von miti Beitrag anzeigen
              Mit fahrende Lastkräne meinte ich eigendlich einen Autokran
              [ATTACH=CONFIG]3761[/ATTACH]
              Auch dabei ist es nicht ganz so einfach: Grundsätzlich ist so ein Mobilkran eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" - hat also den Antrieb nur, um zum Einsatzort zu gelangen. Ist der Fahrzeugführer auch gleichzeitig der Bediener des Krans und sein Arbeitsvertrag lautet auf "(Hauptbeschäftigung) Kranführer" - dann keine Quali. Ist die Hauptbeschäftigung aber das Fahren des Fahrzeugs und nicht der Einsatz des Krans - dann ja.
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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              • #8
                Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                Ist der Fahrzeugführer auch gleichzeitig der Bediener des Krans und sein Arbeitsvertrag lautet auf "(Hauptbeschäftigung) Kranführer" - dann keine Quali. Ist die Hauptbeschäftigung aber das Fahren des Fahrzeugs und nicht der Einsatz des Krans - dann ja.
                Guten Morgen @tommyk!

                Ich bin erstaunt, dass die Arbeitgeber zu entscheiden haben, wer eine Qualifikation braucht und wer nicht. Sie müssen nur den Arbeitsvertrag entsprechend gestalten. Ob das im Sinne des Gesetzgebers ist?

                Herzliche Grüße

                Der Bolf

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                • #9
                  Zitat von Der Bolf Beitrag anzeigen
                  Guten Morgen @tommyk!

                  Ich bin erstaunt, dass die Arbeitgeber zu entscheiden haben, wer eine Qualifikation braucht und wer nicht. Sie müssen nur den Arbeitsvertrag entsprechend gestalten. Ob das im Sinne des Gesetzgebers ist?

                  Herzliche Grüße

                  Der Bolf
                  Hallo auch!
                  So einfach ist es nicht...


                  Ausnahmen vom Anwendungsbereich:

                  4. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der
                  Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim
                  Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
                  Das ist die Lösung... und nicht das Ermessen des Arbeitgebers... sorry für das Missverständnis...
                  MfG Der Tommy...
                  ___________________________________________

                  LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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