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Lenkzeitüberschreitungen, was muss ich machen?

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  • Lenkzeitüberschreitungen, was muss ich machen?

    Vielleicht ist der Titel des Themas etwas falsch ausgedrückt, aber ich möchte hier gerne meine eigenen Erfahrungen in bezug auf dieses Thema und Kontrollen durch die Behörden auflisten, damit es (zwar nicht immer) für die Fahrer und Fahrerinnen bei denen es gang und gebe ist, Lenkzeiten überschreiten zu müssen, hilfreich ist, etwas "glimpflicher" davon zu kommen. Es soll nicht als Anleitung zum Blödsinn machen gedacht sein!!!

    Dabei spielt es keine Rolle ob man einen Digitalen Tacho oder einen Analogen hat!

    Jeder kennt das, ab einer gewissen Uhrzeit ist es schwierig einen Parkplatz zu finden und die Zeit wird knapp.

    Der Artikel 12 der VO 561/2006/EG erlaubt es in diesem Fall solange nach einer sicheren Stelle zu suchen, damit Fahrzeug, Ladung oder man selber, ausserhalb eines gefahren Bereichs stehen bleiben kann.
    Dies muss auf der Tachoscheibe / Ausdruck oder einem "Tagesbericht" vermerkt werden. Aufbewahrungzeit: 1 Jahr

    Was mache ich aber, wenn der Disponennt / Chef die Anweisung erteilt, noch zur Be - Entladestelle zu fahren obwohl die Zeit nicht ausreicht?

    Auch hier hilft wieder die 561. Und zwar der Artikel 10 mit den Absätzen 2 und 4. Auch dies vermerkt man auf der Tachoscheibe / Ausdruck / Tagesbericht mit Namen desjenigen der diese Anweisung erteilt hat. Auch die Uhrzeit sollte vermerkt werden, da im Falle eines Gerichtsverfahren die Einzelverbindungsnachweise des Autotelefons als Beweismittel dienen, da solche Anweisungen ja meißtens übers Telefon kommen. Auch hier wieder: 1 Jahr Aufbewahrungsfrist!

    Sollten diese Anweisungen häufiger vorkommen, so ist es Hilfreich, wenn man darüber eine Art Tagebuch führt. Hier vermerkt man dann, wann, von wem und wohin man geschickt wurde.

    Dieses Tagebuch und natürlich auch die Ausdrucke / Tachoscheiben grundsätzlich bei Kontrollen mit vorlegen! Es reicht nicht aus, wenn man den Behörden sagt, das kam auf Anweisung! Dann zahlt Ihr nicht der Chef!

    Bei der Schwerlast Truppe der Autobahn Polizei Münster hat die oben beschriebene Vorgehensweise dafür gesorgt, das bei einer Spedition aus Beckum das Amt für Arbeitsschutz auf der Matte stand. Die Firma durfte eine Strafe im 6 Stelligen Bereich zahlen.

    Es ist auch recht hilfreich, wenn Ihr die 561/2006/EG immer dabei habt, so könnt Ihr im Zweifelsfall den Behörden diese bei einer Kontrolle vorlegen und den Beweisen, das Ihr Recht habt. Natürlich solltet Ihr wissen was drin steht :)

    Ich würde diese Verordnung gerne an diesen Artikel anhängen, aber leider ist das PDF zu groß. Daher bitte ich um nachsicht der Moderatoren, wenn ich auf eine externe Seite verlinke, damit man sich diese runterladen kann.

    VO 561/2006/EG

    Ich kann euch keine Garantie geben, das es mit diesen Tips bei jeder Kontrolle glimpflich abläuft, aber bisher hatten die Kollegen und ich die es so praktizieren wie ich es beschrieben habe, immer Glück. Es hängt natürlich auch davon ab, wie man sich bei Kontrollen benimmt. Wichtig ist immer freundlich bleiben, nicht meckern oder jammern. Die Leute machen auch nur Ihre Arbeit und viele Geschichten haben auch die schon x mal gehört.

    Ansonsten....

    Allzeit Gute Fahrt und haltet die Räder auf der Straße
    Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

  • #2
    Evtl. sollte man hier noch ergänzen, das der Disponent, Chef die Touren selbstverständlich so plant das es nicht zu Überschreitungen kommen kann. Und wenn es doch dazu gekommen ist nimmt der Chef seine Fürsorgepflicht war und erklärt dem Fahrer wie er das in Zukunft zu vermeiden hat.:lmao[1]::rofl2[1]:

    Kommentar


    • #3
      Ja, macht doch jeder Chef / Disponennt :rofl2[1]::rofl2[1]:

      Aber nur mal um allen zu zeigen, das sich die Disponennten und auch der Chef dran halten müssen ( auch wenn Sie es nicht machen ):

      Artikel 10 Abs. 2 VO 561/2006/EG:

      (2) Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen 6 bis 9
      der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und
      regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
      Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

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      • #4
        Moin.

        Tachoscheiben und gespeicherte Fahrdaten sind 1 Jahr vom Unternehmer aufzubewahren. Ist aber im Prinzip nur eine Halbwahrheit.
        Als Abeitszeitnachweise sind diese 2 bzw. für den Nachweis an die Krankenkassen sogar 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

        Gruß
        Zitat von Robert Lyndt:
        "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

        Kommentar


        • #5
          Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
          Moin.

          Tachoscheiben und gespeicherte Fahrdaten sind 1 Jahr vom Unternehmer aufzubewahren. Ist aber im Prinzip nur eine Halbwahrheit.
          Als Abeitszeitnachweise sind diese 2 bzw. für den Nachweis an die Krankenkassen sogar 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

          Gruß
          Klär mich mal auf, was die Krankenkasse mit Tachoscheiben bzw. mit den Daten von der Fahrerkarte will? Beides gilt nicht als Arbeitszeitnachweis. Der muss auf andere Weise geführt werden, da die Arbeitszeit im regelfall nicht mit den Daten auf der Tachoscheibe oder der Fahrerkarte identisch ist.
          Leistungen an die Krankenkasse resultieren aus der Lohnsumme und nicht aus der Anzahl der Stunden. Jedenfalls ist das bei Vollzeitkräften so.

          Kommentar


          • #6
            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
            Klär mich mal auf, was die Krankenkasse mit Tachoscheiben bzw. mit den Daten von der Fahrerkarte will? Beides gilt nicht als Arbeitszeitnachweis. Der muss auf andere Weise geführt werden, da die Arbeitszeit im regelfall nicht mit den Daten auf der Tachoscheibe oder der Fahrerkarte identisch ist.
            Leistungen an die Krankenkasse resultieren aus der Lohnsumme und nicht aus der Anzahl der Stunden. Jedenfalls ist das bei Vollzeitkräften so.
            Irrtum: http://www.hannover.ihk.de/themen/ve...hten/page.html
            Zitat von Robert Lyndt:
            "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

            Kommentar


            • #7
              Sorry, natürlich nicht für die Krankenkassen....
              Zitat von Robert Lyndt:
              "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

              Kommentar


              • #8
                Was die von mir angesprochene Aufbewahrungspflicht betrifft, so sind damit nicht die Unternehmer gemeint.

                Sondern die Aufbewahrungspflicht der Beschriebenen Tachoscheiben / Ausdrucke / Tagesberichte gelten für das Fahrpersonal.

                Warum? Ist schnell erklärt: Auf der Fahrerkarte selber können die gespeicherten Daten bis zu anderthalb Jahre zurück verfolgt werden. Hierzu muss aber die Genehmigung des Fahrers vorliegen, um so weit zurück gehen zu dürfen. Ansonsten dürfen nur die vorgeschriebenen 28 Tage kontrolliert werden.

                Daher müssen, sofern man einen Verstoß begründet hat, diese Begründungen 1 Jahr vom Fahrpersonal aufbewahrt werden.

                Sollte der Arbeitgeber die Tachoscheiben haben wollen, so kann / muss er sich mit einer Kopie zu frieden geben.

                Beides gilt nicht als Arbeitszeitnachweis.
                Wird aber in einigen Speditionen als Berechnungsgrundlage für den Lohn genommen. Schließlich kann ich ja auf einen eventuellen Tagesbericht vermerken was ich will. Somit haben die Daten der Fahrerkarte oder die kopien einer Tachoscheibe doch schon was mit einem Arbeitszeitnachweis zu tun. Es ist hier aber eher nur eine Kontrollfunktion.
                Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von dathoschy Beitrag anzeigen
                  Was die von mir angesprochene Aufbewahrungspflicht betrifft, so sind damit nicht die Unternehmer gemeint.

                  Sondern die Aufbewahrungspflicht der Beschriebenen Tachoscheiben / Ausdrucke / Tagesberichte gelten für das Fahrpersonal.

                  Warum? Ist schnell erklärt: Auf der Fahrerkarte selber können die gespeicherten Daten bis zu anderthalb Jahre zurück verfolgt werden. Hierzu muss aber die Genehmigung des Fahrers vorliegen, um so weit zurück gehen zu dürfen. Ansonsten dürfen nur die vorgeschriebenen 28 Tage kontrolliert werden.

                  Daher müssen, sofern man einen Verstoß begründet hat, diese Begründungen 1 Jahr vom Fahrpersonal aufbewahrt werden.

                  Sollte der Arbeitgeber die Tachoscheiben haben wollen, so kann / muss er sich mit einer Kopie zu frieden geben.



                  Wird aber in einigen Speditionen als Berechnungsgrundlage für den Lohn genommen. Schließlich kann ich ja auf einen eventuellen Tagesbericht vermerken was ich will. Somit haben die Daten der Fahrerkarte oder die kopien einer Tachoscheibe doch schon was mit einem Arbeitszeitnachweis zu tun. Es ist hier aber eher nur eine Kontrollfunktion.
                  Das ist nicht wahr, oder? Du willst uns jetzt verars..en,nicht wahr?

                  Kommentar


                  • #10
                    Die Aufbewahrungspflicht von Tachoscheiben beschränkt sich auf den laufenden Tag sowie die vorangegangenen 28 Tage. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist beginnt die Archivierungspflicht des Arbeitgebers. Die Tachoscheiben müssen abgegeben werden und zwar im Original. Früher kostete jede Tachoscheibe, die nicht abgegeben wurde, pro laufende Woche 250 Euro. Ist der Kurs heute noch aktuell? Von einer weitergehenden Aufbewahrungspflicht des Fahrers steht nichts in den Vorschriften. Wer etwas anderes behauptet, der soll bitte die Quelle nennen.
                    Analog gilt das auch für die Fahrerkarte, auch wenn hier nichts abgegeben wird sondern nur die Daten kopiert.

                    Es kursiert immer wieder das Gerücht, dass auf der Fahrerkarte Daten von einem Jahr und mehr gespeichert werden können. Das ist nicht richtig und physikalisch auch nicht durchführbar. Zeit ist keine Größe, mit der man einen Speicherchip produzieren kann. Es kann immer nur eine gewisse Datenmenge, gemessen in Bits oder Bytes, zugrunde gelegt werden, nach dem sich die Größe der Kapazität richtet. Rechnet man mal die möglichen Ereignisse, Fahrzeugwechsel und sonstmöglichen Daten nach, die in der 3821/85 genau definiert sind, komme ich auf maxiaml 6 bis 8 Monate, bis die älteren Daten überschrieben werden. Von daher ist eine Aufbewahrungspflicht der Daten von Seiten des Fahrers gar nicht möglich. Es sei denn, man macht es zur Pflicht, dass sich auch der Fahrer die Auslesesoftware kaufen muss.

                    Es stellt sich auch die Frage, ob die Kontrollbeamten unterwegs den Fahrer fragen müssen, ob sie seine Daten weiter zurückverfolgen dürfen als die obligatorischen 28 Tage. Ich glaube, es würde dem Fahrer schlecht bekommen, sich zu weigern. Wenn der Kontrollbeamte es will, dann liest er die komplette Fahrerkarte aus.

                    Die Aufbewahrungspflicht von sogenannten Verstößen ist keine Pflicht im Sinne des Wortes. Niemand verpflichtet den Fahrer dazu, seine Bußgeldbescheide zu archivieren. Er sollte es nur tun, um Doppelzahlungen von vorneherein zu vermeiden.

                    Falls einer meiner Fahrer sich weigern sollte, mir die Originaltachoscheibe auszuhändigen und mir stattdessen eine Kopie gibt, dann wird er von mir abgemahnt und im Wiederholungsfalle gefeuert. So einfach ist die Sache.

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von dathoschy Beitrag anzeigen
                      Vielleicht ist der Titel des Themas etwas falsch ausgedrückt, aber ich möchte hier gerne meine eigenen Erfahrungen in bezug auf dieses Thema und Kontrollen durch die Behörden auflisten, damit es (zwar nicht immer) für die Fahrer und Fahrerinnen bei denen es gang und gebe ist, Lenkzeiten überschreiten zu müssen, hilfreich ist, etwas "glimpflicher" davon zu kommen. Es soll nicht als Anleitung zum Blödsinn machen gedacht sein!!!

                      Dabei spielt es keine Rolle ob man einen Digitalen Tacho oder einen Analogen hat!

                      Jeder kennt das, ab einer gewissen Uhrzeit ist es schwierig einen Parkplatz zu finden und die Zeit wird knapp.

                      Der Artikel 12 der VO 561/2006/EG erlaubt es in diesem Fall solange nach einer sicheren Stelle zu suchen, damit Fahrzeug, Ladung oder man selber, ausserhalb eines gefahren Bereichs stehen bleiben kann.
                      Dies muss auf der Tachoscheibe / Ausdruck oder einem "Tagesbericht" vermerkt werden. Aufbewahrungzeit: 1 Jahr

                      Was mache ich aber, wenn der Disponennt / Chef die Anweisung erteilt, noch zur Be - Entladestelle zu fahren obwohl die Zeit nicht ausreicht?
                      Der Artikel 12 der 561/2006 ist etwas schwammig formuliert. Besser, man richtet sich nach der Leitlinie Nr. 1 zur 561/2006 Artikel 12.

                      Hier kann sie jeder nachlesen und er wird feststellen, dass die Regelung keineswegs einen Freibrief darstellt.

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                      • #12
                        Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                        Die Aufbewahrungspflicht von Tachoscheiben beschränkt sich auf den laufenden Tag sowie die vorangegangenen 28 Tage. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist beginnt die Archivierungspflicht des Arbeitgebers. Die Tachoscheiben müssen abgegeben werden und zwar im Original. Früher kostete jede Tachoscheibe, die nicht abgegeben wurde, pro laufende Woche 250 Euro. Ist der Kurs heute noch aktuell? Von einer weitergehenden Aufbewahrungspflicht des Fahrers steht nichts in den Vorschriften. Wer etwas anderes behauptet, der soll bitte die Quelle nennen.
                        Analog gilt das auch für die Fahrerkarte, auch wenn hier nichts abgegeben wird sondern nur die Daten kopiert.
                        Ich rede von den Tachoscheiben, wo man den Grund für den Verstoß vermerkt hat. Nicht das man Grundsätzlich alle Tachoscheiben 1 Jahr lang aufbewahren muss. Richtig lesen dann meckern.

                        Es kursiert immer wieder das Gerücht, dass auf der Fahrerkarte Daten von einem Jahr und mehr gespeichert werden können. Das ist nicht richtig und physikalisch auch nicht durchführbar. Zeit ist keine Größe, mit der man einen Speicherchip produzieren kann. Es kann immer nur eine gewisse Datenmenge, gemessen in Bits oder Bytes, zugrunde gelegt werden, nach dem sich die Größe der Kapazität richtet. Rechnet man mal die möglichen Ereignisse, Fahrzeugwechsel und sonstmöglichen Daten nach, die in der 3821/85 genau definiert sind, komme ich auf maxiaml 6 bis 8 Monate, bis die älteren Daten überschrieben werden. Von daher ist eine Aufbewahrungspflicht der Daten von Seiten des Fahrers gar nicht möglich. Es sei denn, man macht es zur Pflicht, dass sich auch der Fahrer die Auslesesoftware kaufen muss.
                        So, wenn Du richtig gelesen hättest, dann wäre dir Aufgefallen, das ich von dem Ausdruck der Fahrerkarte sprach. Nicht davon das Du die Daten der Karte irgendwo bei Dir privat aufbewahren musst. Zudem brauchst Du mir nichts über Bits, Bytes, MBits etc. erzählen. Ich glaube aufgrund meiner früheren Ausbildung und meiner Tätigkeit im Opensource bereich bin glaube sehr gut in der Lage Speichergrößen beurteilen zu können.

                        Gut, dann machen wir mal den Praktischen Beweis. Dazu allerdings eine Frage: Fährst Du ein Fahrzeug mit Digital tacho? Wenn ja, dann mach mal einen Ausrduck. Einfach mal so. Und den schaust du dir dann mal genauer an. Bei mir tauchen noch Daten von 2008 auf dem Ausdruck auf. Oder noch besser: Sofern du schon länger als ein Jahr einen Digitaltacho benutzt, geh ins Menü, dort dann auf ausdruck für den aktuellen Tag. Und dort gehst du dann mal mehr als 28 Tage zurück. Wohl gemerkt, Ausdruck Fahrerkarte nicht Fahrzeug und du wirst sehen es werden mehr Daten gespeichert.

                        Es stellt sich auch die Frage, ob die Kontrollbeamten unterwegs den Fahrer fragen müssen, ob sie seine Daten weiter zurückverfolgen dürfen als die obligatorischen 28 Tage. Ich glaube, es würde dem Fahrer schlecht bekommen, sich zu weigern. Wenn der Kontrollbeamte es will, dann liest er die komplette Fahrerkarte aus.
                        Ja er muss Fragen. Denn es ist nun mal fakt, das man dich nur wegen Verstößen innerhalb der letzten 28 Tage belangen kann. Was anderes ist es, wenn man eine Selbstanzeige macht. Dort kann man dem Beamten sagen, das er zur Beweisaufnahme mehr als 28 Tage aber nicht mehr als 1 Jahr die Daten aus lesen kann.

                        Aber ob eine Selbstanzeige sinnvoll ist, oder nicht ist hier nicht das Thema.

                        Die Aufbewahrungspflicht von sogenannten Verstößen ist keine Pflicht im Sinne des Wortes. Niemand verpflichtet den Fahrer dazu, seine Bußgeldbescheide zu archivieren. Er sollte es nur tun, um Doppelzahlungen von vorneherein zu vermeiden.
                        Es geht hier um die schriftlichen Begründungen für den Verstoß, nicht um die Aufbewahrungspflicht der Verstöße selber. Du scheinst da was zu verwechseln.

                        Falls einer meiner Fahrer sich weigern sollte, mir die Originaltachoscheibe auszuhändigen und mir stattdessen eine Kopie gibt, dann wird er von mir abgemahnt und im Wiederholungsfalle gefeuert. So einfach ist die Sache.
                        Aha... und mit welcher Begründung?
                        Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

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                        • #13
                          Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                          Der Artikel 12 der 561/2006 ist etwas schwammig formuliert. Besser, man richtet sich nach der Leitlinie Nr. 1 zur 561/2006 Artikel 12.

                          Hier kann sie jeder nachlesen und er wird feststellen, dass die Regelung keineswegs einen Freibrief darstellt.

                          http://www.stuttgart.ihk24.de/servic...linie_1_eg.pdf

                          Ich habe auch nicht geschrieben das es ein Freibrief ist. Die Aussage kommt von Dir.
                          Was heißt hier Leben? Ich mache das nur weil es mein Job ist Mensch zu sein. Und diese kurze Zeitspanne ist bedeutungslos.

                          Kommentar


                          • #14
                            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                            Klär mich mal auf, was die Krankenkasse mit Tachoscheiben bzw. mit den Daten von der Fahrerkarte will? Beides gilt nicht als Arbeitszeitnachweis. Der muss auf andere Weise geführt werden, da die Arbeitszeit im regelfall nicht mit den Daten auf der Tachoscheibe oder der Fahrerkarte identisch ist.
                            Leistungen an die Krankenkasse resultieren aus der Lohnsumme und nicht aus der Anzahl der Stunden. Jedenfalls ist das bei Vollzeitkräften so.
                            Wie wird denn bei euch die Lohn-SUMME berechnet. Summe heißt doch ein Ergebniss einer Berechnung.
                            Selbst bei Festgehalt werden stunden im Ansatz gebracht. Spätestens bei einer Betriebsprüfung werden die stundensätze nachgerechnet. Wenn man den Fehler gemacht hat dieses vorher in seiner Buchhaltung nicht gemacht hat. Denn hat man viell spass bei einer Betriebsprüfung.
                            Es geht noch weiter. Wenn man keine Stempeluhr. Wochenzetel oder andere Arbeitsnachweise durch den Arbeitnehmer erstellen läßt, gibt es nur noch den Tachografen der als Ursprungsnachweiss zur Berechnung des Lohnes herhalten kann. Somit kann die Krankenkasse über Amtshilfe zum Finanzamt/Ordnungsamt die Tachoscheiben/ausdrucke kontrollieren lassen. Eigenbelege des Unternehmers zur erfassung der Arbeitszeit des Arbeitsnehmer sind in der Regel nicht zulässig.
                            Kurz und gut: Wenn ein unternehmer meint seine unterlagen vor dem 10vollendeten Kalenderjahr zu vernichten. Der weiß nicht was er macht. Denn es gibt in unseren Gesetzes schnungel, immer einen weg, der sagt du mußt es 10jahre aufbewahren.

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                            • #15
                              Zitat von dathoschy Beitrag anzeigen
                              Ich rede von den Tachoscheiben, wo man den Grund für den Verstoß vermerkt hat. Nicht das man Grundsätzlich alle Tachoscheiben 1 Jahr lang aufbewahren muss. Richtig lesen dann meckern.
                              Es spielt überhaupt keine Rolle, was auf den Tachoscheiben alles aufgemalt wurde. Es besteht trotzdem keine Archivierungspflicht für den Fahrer. Er hat die Tachoscheibe nach 28 Tagen abzugeben und fertig und zwar im Original. Ist sie erst mal abgegeben, kann er auch für Verstöße, die zurück liegen, zumindest unterwegs nicht mehr belangt werden. Wegen der fehlenden Information dieses Tages kann niemand einen Verstoß ableiten. Wenn der Fahrer es möchte, kann er sich diese Tachoscheibe gerne kopieren. Aber eine Pflicht besteht nicht. Sinnlos ist es zudem auch noch.

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