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Bereitschaftszeit - Wie wird das bewertet?

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  • Bereitschaftszeit - Wie wird das bewertet?

    Mir ist gestern aufgefallen, das die Bereitschaftszeit von meinem digitalen Freund als Pause bewertet wird.

    Kann das so richtig sein?

    Ich komme beim Kunden an, mit 3 Stunden Fahrzeit im Block. Da der Kunde mir einen Pieper in die Hand drückt, stelle ich den Tacho auf Bereitschaft. Nach ca 1,5 Stunde kann ich laden und weiterfahren. Jetzt stelle ich fest das die 3 Fahrstunden weg sind im Display. Muss ich jetzt nach insgesamt 4 1/2 Fahrstunden Pause machen, oder war die Bereitschaftszeit schon Pause. Wie bewertet das die Polizei?

    :10_1_138[1]:

  • #2
    Hallo alterelch,

    die Bereitschaftzeiten sind "Arbeitszeit" - jedoch keine "Lenkzeit".
    Für die Berechnung der 4,5 h Lenkzeit werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen tatsächlich gefahren wurde. Du kannst also nach dem Ende der Bereitschaftszeit von 1,5 h noch 1,5 h fahren und mußt spätestens dann 45 min Pause einlegen.

    Aufpassen musst du bei längeren Bereitschaftszeiten wegen dem Arbeitszeitgesetz: Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit musst du 30 min Pause machen. Bist du z.B. 3 Stunden gefahren und hast dann 3 Stunden Bereitschaft gehabt musst du zunächst 30 min Pause einlegen - obwohl du nach der EG VO 561/2006 eigentlich fahren könntest.

    Bigfoot

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    • #3
      Zitat von Bigfoot Beitrag anzeigen

      Aufpassen musst du bei längeren Bereitschaftszeiten wegen dem Arbeitszeitgesetz: Spätestens nach 6 Stunden Arbeitszeit musst du 30 min Pause machen. Bist du z.B. 3 Stunden gefahren und hast dann 3 Stunden Bereitschaft gehabt musst du zunächst 30 min Pause einlegen - obwohl du nach der EG VO 561/2006 eigentlich fahren könntest.

      Bigfoot
      Genau so ist es!
      Es wird oftmals einfach das Arbeitszeitgesetz vergessen bzw. sich nur an die EG(VO)561 gehalten.
      Das ArbZG greift z.B. auch bei einer 2-Fahrerbesetzung. Ist aber ne andere Baustelle.

      Gruß
      Zitat von Robert Lyndt:
      "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

      Kommentar


      • #4
        @Bigfoot

        Bereitschaftszeit ist keine Arbeitszeit. Folglich kann die Bereitschaft auch nicht aufaddiert werden, so dass 30 Minuten Pause fällig werden.
        Worüber man allerdings streiten könnte, wäre die Frage, ob es sich hier tatsächlich um eine echte Bereitschaft handelt und der Zeitgruppenschalter nicht eigentlich auf Arbeit hätte stehen müssen.

        Kommentar


        • #5
          Also, ich erwarte eigentlich Protest auf diese beiden Antworten. Ich habe, bevor ich hier gepostet habe mit der Arbeitsschutzbehörde in Kiel telefoniert. Das Ergebnis der Unterhaltung poste ich aber erst morgen oder übermorgen.

          Ich würde gern wissen, wenn ich die Bereitschaftszeit als Pause nehme, dann weiterfahre ob die Polizei das ahndet.

          Nochmal, 3 Stunde Fahrzeit, 1 1/5 Stunde Bereitschaft, dann laden und dann weiterfahren. Wie lange darf ich jetzt an einem Stück fahren?

          Kommentar


          • #6
            Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
            Also, ich erwarte eigentlich Protest auf diese beiden Antworten. Ich habe, bevor ich hier gepostet habe mit der Arbeitsschutzbehörde in Kiel telefoniert. Das Ergebnis der Unterhaltung poste ich aber erst morgen oder übermorgen.

            Ich würde gern wissen, wenn ich die Bereitschaftszeit als Pause nehme, dann weiterfahre ob die Polizei das ahndet.

            Nochmal, 3 Stunde Fahrzeit, 1 1/5 Stunde Bereitschaft, dann laden und dann weiterfahren. Wie lange darf ich jetzt an einem Stück fahren?
            Wenn du den Tacho auf Bereitschaft stehen hattest, darfst du noch 1,5 Stunden weiterfahren. Danach ist die Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten fällig. Mit dieser Lenkzeitunterbrechung hast du auch schon die 30 Minuten Pause nach dem Arbeitszeitgesetz drin.

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            • #7
              Aber wenn der Digitacho zwar auf Bereitschaft steht, dann ist es aber doch im Grunde trotzdem eine Lenkzeitunterbrechung!
              Gleiches gilt doch bei einer Zweifahrerbesatzung. Bei Fahrer 2 steht doch dann auch kein "PAUSE" im Digitacho und er hat im Prinzip nach 45 Minuten als Beifahrer wieder seine volle Lenkzeit von 4,5 Stunden zur Verfügung.
              V8 - Aus Freude am Tanken....

              Kommentar


              • #8
                Zitat von alterelch Beitrag anzeigen
                Ich würde gern wissen, wenn ich die Bereitschaftszeit als Pause nehme, dann weiterfahre ob die Polizei das ahndet.

                Nochmal, 3 Stunde Fahrzeit, 1 1/5 Stunde Bereitschaft, dann laden und dann weiterfahren. Wie lange darf ich jetzt an einem Stück fahren?
                Bereitschaftszeit ist keine Arbeitszeit nach dem ArbZG, sondern die Zeit in der man sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme zur Verfügung halten muss, wenn die Zeit der Bereitschaft nicht festgelegt ist.
                Demnach ist in deinem Fall die Bereitschaftszeit rechnerisch zu der Arbeitszeit hinzuzurechnen, da Du in dieser Zeit nicht über deine Zeit frei verfügen kannst- z.B. Einkaufen gehen etc.
                Letztendlich stehen bis zum Ende der 6. Stunde noch 1,5 Stunden Arbeitszeit, bzw. Lenkzeit bis Pause gemacht werden muss.

                Nimmst Du die Bereitschaftszeit als Pause (selber Schuld), stehen Dir bis zur nächsten Pause 4,5 Std. Fahrzeit zu.

                Gruß
                Zuletzt geändert von ELO-1; 27.10.2010, 17:36. Grund: Korrektur
                Zitat von Robert Lyndt:
                "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                Kommentar


                • #9
                  Eins noch: Wenn Du in der Bereitschaft schon auf "Pause" stellst, solltest Du bevor Du die Ladestelle verlässt, mind. 15 Minuten auf Arbeitszeit stellen. Kann sein, das dir keiner abnimmt das für dich geladen, gesichert, Plane/Türen auf und zu und die Frachtpapiere zum LKW gebracht wurden. Und selbst wenn, musst Du die richtige Lasi kontrollieren. Und das macht man nicht in der Pause.
                  Zitat von Robert Lyndt:
                  "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                  Kommentar


                  • #10
                    Schmeißt nicht das ArbZG und die 561/2006 in einen Topf... das geht nicht auf...! Die 561 kennt den Begriff Arbeitszeit nicht... also ist eine Bereitschaftszeit eine gültige Lenkzeitunterbrechung! Hast du also nach 3 Stunden Fahrzeit eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten beginnt ein neuer Lenkzeitblock von 4,5 Stunden! Die Arbeitszeit ist im ArbZG (für das Fahrpersonal im Besonderen im §21a) geregelt. Die Bereitschaftszeit nach ArbZG ist dort eindeutig geregelt! Danach gelten Bereitschaftszeiten deren Dauer nicht bekannt ist eindeutig als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG! Es steht aber auch geschrieben, das die Regelungen der 561 unberührt bleiben! Daher ist die Zeit im Beispiel für die 561 als Lenkzeitunterbrechung zu werten und nach ArbZG als Arbeitszeit.
                    MfG Der Tommy...
                    ___________________________________________

                    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                    Kommentar


                    • #11
                      Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                      Schmeißt nicht das ArbZG und die 561/2006 in einen Topf... das geht nicht auf...! Die 561 kennt den Begriff Arbeitszeit nicht... also ist eine Bereitschaftszeit eine gültige Lenkzeitunterbrechung! Hast du also nach 3 Stunden Fahrzeit eine Lenkzeitunterbrechung von mindestens 45 Minuten beginnt ein neuer Lenkzeitblock von 4,5 Stunden! Die Arbeitszeit ist im ArbZG (für das Fahrpersonal im Besonderen im §21a) geregelt. Die Bereitschaftszeit nach ArbZG ist dort eindeutig geregelt! Danach gelten Bereitschaftszeiten deren Dauer nicht bekannt ist eindeutig als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG! Es steht aber auch geschrieben, das die Regelungen der 561 unberührt bleiben! Daher ist die Zeit im Beispiel für die 561 als Lenkzeitunterbrechung zu werten und nach ArbZG als Arbeitszeit.
                      Stimmt! Das klingt logisch und nachvollziehbar mit einer Einschränkung. Tatsächlich war es Arbeitszeit und keine Bereitschaft. Der Zeitgruppenschalter stand aber auf Bereitschaft, deshalb wird es wohl hinterher kaum als Arbeitszeit gerechnet werden. Auf den ersten Blick wird also in Ordnung sein, auf den zweiten Blick auch, solange man nicht in die Tiefe geht.

                      Kommentar


                      • #12
                        Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                        Stimmt! Das klingt logisch und nachvollziehbar mit einer Einschränkung. Tatsächlich war es Arbeitszeit und keine Bereitschaft. Der Zeitgruppenschalter stand aber auf Bereitschaft, deshalb wird es wohl hinterher kaum als Arbeitszeit gerechnet werden. Auf den ersten Blick wird also in Ordnung sein, auf den zweiten Blick auch, solange man nicht in die Tiefe geht.
                        So wollte ich es eigentlich verstanden wissen... Hab ich mich nicht deutlich genug geäußert? Nach dem ArbZG (und ich denke darauf willst du hinaus...) ist es Arbeitszeit... da die Dauer der Bereitschaft nicht bekannt war (vgl. ArbZG §21a...) Im o.a. Beispiel heißt das:

                        3 Stunden Lenkzeit = 3 Stunden Arbeitszeit
                        1,5 Stunden Bereitschaft ohne bekannte Dauer = 1,5 Stunden Arbeitszeit
                        nach 561/2006 dürfte ich jetzt wieder 4,5 Stunden Lenkzeit haben
                        nach ArbZG nur noch 1,5 Stunden Arbeitszeit...

                        jetzt besser??
                        MfG Der Tommy...
                        ___________________________________________

                        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                        • #13
                          Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                          So wollte ich es eigentlich verstanden wissen... Hab ich mich nicht deutlich genug geäußert? Nach dem ArbZG (und ich denke darauf willst du hinaus...) ist es Arbeitszeit... da die Dauer der Bereitschaft nicht bekannt war (vgl. ArbZG §21a...) Im o.a. Beispiel heißt das:

                          3 Stunden Lenkzeit = 3 Stunden Arbeitszeit
                          1,5 Stunden Bereitschaft ohne bekannte Dauer = 1,5 Stunden Arbeitszeit
                          nach 561/2006 dürfte ich jetzt wieder 4,5 Stunden Lenkzeit haben
                          nach ArbZG nur noch 1,5 Stunden Arbeitszeit...

                          jetzt besser??
                          Du hast mich überzeugt. Nun steht nur noch @Elo´s Behauptung im Raum, bei einer Zweifahrer-Besatzung müsste nach 6 Stunden eine Pause nach dem Arbeitszeitgesetz gemacht werden. Damit bin ich nicht so ganz einverstanden und ich habe es auch nie so praktiziert. Fahren bei mir welche im Team, zwar nur selten aber immerhin, dann wird der fliegende Wechsel gemacht ohne Pause.

                          Kommentar


                          • #14
                            Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                            Du hast mich überzeugt. Nun steht nur noch @Elo´s Behauptung im Raum, bei einer Zweifahrer-Besatzung müsste nach 6 Stunden eine Pause nach dem Arbeitszeitgesetz gemacht werden. Damit bin ich nicht so ganz einverstanden und ich habe es auch nie so praktiziert. Fahren bei mir welche im Team, zwar nur selten aber immerhin, dann wird der fliegende Wechsel gemacht ohne Pause.
                            Ich denke, das ist das einfachste an diesem Problem...

                            Schauen wir als erstes auf die 561/2006:
                            Bereitschaftszeit = gültige Lenkzeitunterbrechung = fliegender Wechsel JA
                            4,5 Stunden Fahren-4,5 Stunden Bereitschaft-4,5 Stunden Fahren...

                            Schauen wir jetzt auf das ArbZG:
                            4,5 Stunden Lenken = 4,5 Stunden Arbeitszeit
                            4,5 Stunden Zeit als Beifahrer (Da wir davon ausgehen können, dass der Tourverlauf geplant ist - ist also auch die Zeit als Beifahrer (Bereitschaftszeit gem. 561/2006) vom Zeitraum her bekannt) = keine Arbeitszeit = 4,5 Stunden Pause... daher fliegender Wechsel auch nach ArbZG kein Problem...
                            MfG Der Tommy...
                            ___________________________________________

                            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                            Kommentar


                            • #15
                              In erster Linie gelten für mich in Deutschland auch die deutschen Gesetze, darunter fällt nun mal auch das ArbZG. Dieses ist für mich bindend. Die 561/2006 ist eine EU-Richtlinie und kein Gesetz. In Anlehnung daran kann jedes EU-Land seine Gesetzesvorlagen anpassen. So wie auch in D. Aber es bestehen zwischen den Richtlinien und dt. Gesetzen nun mal Differenzen. Im Zweifelsfall kann kein Richter aufgrund von EG-Richtlinien, wenn es wie in diesem Beispiel hier gegeben ist, ein Urteil fällen. Da greift automatisch das nationale Recht.

                              Gruß
                              Zitat von Robert Lyndt:
                              "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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