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  • #91
    Hallo zusammen,

    Zitat von Helena Beitrag anzeigen
    Unter dem Tarnmantel 'Sozial' versteckt sich nämlich eine Verordnung, die dem Berufskraftfahrer mindestens genau so viel Sorgen bereitet, wie Nutzen. Immer wieder werden die Kollegen bestraft, weil die Kontrollorgane diese Verordnung unterschiedlich auslegen.
    Gerade im grenzüberschreitenden Verkehr gibt es kaum noch Spielraum hinsichtlich der Auslegung der Sozialvorschriften. Wenn Kollegen hier falsch entscheiden, ist dass kritikwürdig - auf keinen Fall aber ein Grund die komplette Verordnung in Frage zu stellen.

    Die Wochenruhepause bei Scheibengeräten:
    Wie soll die aufgenommen werden? ... Und wenn ich dann von einem Polizisten auf eigene Ohre höre, dass er handschriftlichen Eintrag nicht akzeptiert, dass er alle Pausen auf den Scheiben vom Tachografen haben möchte, das ist echt zu heulen.
    Auch mir schwillt der Kamm, wenn ich sowas höre. Bis Dezember 2009 war es tatsächlich schwierig, bei langer Fahrt ohne Heimathafen die Vorschriften einzuhalten. Mit der Guidance
    Nr. 5 hat Brüssel dann am 09.12.2009 die Möglichkeit eröffnet, die fraglichen Ruhezeiten manuell nachzubuchen bzw. nachzutragen.
    Wie Helena ganz richtig schreibt, muss bei der Verwendung von Diagrammscheiben beachtet werden, dass sie nur "für den Zeitraum verwendet werden dürfen, für den sie vorgesehen sind" - also max. 24 Stunden.
    Ich schaue in so einem Fall nur noch auf die Wegstreckenanschlüsse der Diagrammscheiben und lasse mir eventuelle Differenzen erklären - ist die Erklärung nicht nachvollziehbar, schreibe ich auch einen Bericht.

    Nicht einhaltung der Pausen wegen Stau, Parkplatznot u.ä. überwiegend im Osten von Europa anerkennen die Kontrollorgane handschriftliche Begründung nicht.
    Gemeint sind hier handschriftliche Eintragungen im Sinne von Art. 12 VO (EG) 561/2006 auf der Diagrammscheibe bzw. dem Tagesausdruck. Während der Fahrer verpflichtet ist, Abweichungen von den Sozialvorschriften unter Inanspruchnahme von Art. 12 aufzuzeichnen, muss das Kontrollorgan diese Vermerke nicht zwingend als "entlastend" akzeptieren.
    Ich hatte auch schon Fälle, in denen ich eine Überprüfung für erforderlich gehalten habe. Hier wird dann vor Ort alles erforderliche getan, um ein eventuelles Bußgeldverfahren einzuleiten (Scheiben sicherstellen, Datendownload, Sicherheitsleistung bei Ausländern, Straßenkontrollformular...).
    Weitere Recherchen auf der Dienststelle folgen (..gab es wirklich einen behaupteten Unfall?, ...waren bestimmte Strecken oder Parkplätze tatsächlich gesperrt?...).
    Weiterhin muss geprüft werden, ob die Inanspruchnahme regelkonform erfolgte:

    Guidance Nr. 1:
    (a) Es sind die früheren Aufzeichnungen über die Lenkzeiten des betreffenden Fahrers zu prüfen, um dessen üblichen Arbeitsrhythmus zu ermitteln und festzustellen, ob er in der Regel die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einhält und ob die Abweichung tatsächlich eine Ausnahme darstellt.

    (b) Bei der Abweichung von den maximal zulässigen Lenkzeiten darf es sich nicht um ein regelmäßiges Vorkommnis handeln. Die Abweichung muss ihren Grund in außergewöhnlichen
    Umständen haben, wie etwa größeren Verkehrsunfällen, extremen Wetterbedingungen, Verkehrsumleitungen, Parkplatzmangel. (Diese Aufzählung möglicher außergewöhnlicher
    Umstände ist nicht abschließend. Bei der Beurteilung des Einzelfalls ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass der Grund für eine etwaige Abweichung von den maximal zulässigen
    Lenkzeiten nicht im Voraus bekannt und auch nicht vorhersehbar sein darf.)

    (c) Die maximal zulässigen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten sollten eingehalten werden. Der Fahrer sollte also nicht die Möglichkeit haben, durch Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten bei der Parkplatzsuche einen Zeitvorteil zu erzielen.

    (d) Die Abweichung von den Vorschriften über die Lenkzeiten darf nicht zur Verkürzung der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechungen und der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit führen.
    -Unterschiedliche Auslegung bei den Schulungen
    Es passiert nicht selten, dass die Kollegen sich den Wecker so stellen, dass nach 3 Stunden Schlaf die Scheibe gewechselt werden muß.
    Wer sowas verlangt, sollte die Finger von der Überwachung der Sozialvorschriften lassen - er hat nichts begriffen.

    Warum werden nicht viel mehr Tiefenkontrollen bei den Transportfirmen durchgeführt? Es ist einfacher dem Fahrer das Leben schwer zu machen.
    Die Tiefenkontrollen bei den Transportfirmen (Betriebsprüfungen) finden statt - allerdings nicht in der eigentlich erforderlichen Anzahl. Hier ist es dann oft so, dass Firmen erst durch verdachtsunabhängige Kontrollen ihrer Fahrer auffallen. Auch aus diesem Grund ist in der EU eine bestimmte Kontrolldichte des Fließverkehrs vorgeschrieben.

    Bigfoot, ist es rechtens, nationales Recht über Europarecht zu stellen? Für mich ist es eindeutig, dass die Sozialvorschrift nur für gewerblichen Warentransport anwendbar ist.
    Es wird kein nationales Recht über Europarecht gestellt sondern klar auf bestimmte Definitionen hinsichtlich der Auslegung bestimmter (EU) Vorschriften verwiesen. Das Sozialvorschriften nur für den "gewerblichen Warentransport" anwendbar sind, ist falsch. Es geht um Fahrzeuge - egal ob leer oder beladen - welche normalerweise für die Güterbeförderung eingesetzt werden.
    Das Wort "gewerblich" spielt sowieso nur in der Klasse bis 7,5 to eine Rolle - in der Gewichtsklasse darüber geht es nur noch um Güterbeförderung.

    Zur Frage "Sattelzugmaschinen" mach ich mal ein neues Fenster auf. Wird sonst zuviel.
    Zuletzt geändert von Bigfoot; 24.12.2010, 19:29.

    Kommentar


    • #92
      Zitat von Skydiver Beitrag anzeigen
      Ich habe übrigens den kompletten Text gelesen, aber wie überall, wenden sich die Verantwortlichen von links nach rechts, Hauptsache man kann sie nicht festnageln.
      Meiner Ansicht nach wendet sich da niemand von rechts nach links - im Gegenteil: Es entsteht der Eindruck, die ursprünglich gestellte Frage bezieht sich ausschließlich auf den "nichtgewerblichen Einsatz" von Fahrzeugen im Güterverkehr.
      Das, worauf es eigentlich ankommt, wird mit keiner Silbe angesprochen:
      - welche Stellung hat die Sattelzugmaschine in den Sozialvorschriften
      - wie ist sie zu beurteilen, wenn sie solo geführt wird.

      Ich bleibe dabei:

      Wenn es sein müsste, würde ich die SMZ privat am WE benutzen, mir einen Ausdruck mit entsprechendem Vermerk machen und es notfalls bis zum Gericht darauf ankommen lassen.
      Niemand kann dir verbieten, einen Präzedenzfall zu schaffen und dich bis zum EuGH durchzuklagen. Das Ergebnis kann ich aber schon mal vorweg nehmen:
      Du wirst verlieren.
      Die Struktur der EG-VO ist so angelegt, dass Fahrzeuge zur gewerblichen Güterbeförderung darunter fallen. Die Sattelzugmaschine ist in diesem Sinne ein Fahrzeug, welches nur deswegen auf der Welt ist um mit einem Sattelauflieger eine Kombination zu bilden. Die spezielle Konstruktion dieses Fahrzeugs ermöglicht es, eine Vielzahl von Kombinationen zur Beförderung unterschiedlichster Güter zu bilden.

      Wer über die hier diskutierte (vermeintliche) Hintertür in der EG-VO den Solobetrieb der Sattelzugmaschine erlauben will, muss auch über folgendes nachdenken:

      - welche Stellung hat der LKW für ATL der ohne Wechselbrücke unterwegs ist?
      - welche Stellung hat die Sattelzugmaschine bei Schwertransporten die mit der Ringfederkupplung zieht und auf deren Sattelkupplung ein ATL mit Ballastblock liegt?
      - hat ein Sattelzugfahrer einfach Pech, wenn er aus technischen Gründen nicht absatteln kann?
      - ist es fair (soweit dass überhaupt eine Rolle spielt), den Fahrer der Sattelzugmaschine besser zu stellen als den Fahrer des leeren LKW?

      Mir lasse ich nicht vorschreiben, dass ich mein Eigentum am Wochenende (Samstags bis 24 Uhr) nicht privat nutzen darf.
      Damit wirst du dich wohl anfreunden müssen.
      Zuletzt geändert von Bigfoot; 25.12.2010, 00:34.

      Kommentar


      • #93
        Zitat von Helena Beitrag anzeigen
        Ich glaube nicht, dass der Kürzel SZM überhaupt erwähnt werden muß. Wenn sich ein Fahrer von einem 12Tonner in den Kopf setzt, dass er vollbeladen zum Schwimbad fahren möchte, ist es ein gewerblicher Warentransport?
        Bigfoot, das war eine überzogene Reaktion und Provokation von mir, mußt nicht darauf reagieren, lohnt sich nicht. Ich entschuldige mich dafür
        Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

        Kommentar


        • #94
          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
          Ich entschuldige mich dafür
          Liebe Helena,

          es ist nicht nötig, sich zu entschuldigen. Du vertrittst die Interessen vieler Kraftfahrer, die ihre Meinung nicht öffentlich bekunden wollen oder können. Es ist wichtig, diese Meinungen zu kennen und darüber zu diskutieren - das bringt uns alle weiter.
          Meinungen, die heute noch falsch sind, können morgen schon richtig sein. Menschen wie du tragen dazu bei, dass dieser Prozess der Meinungsbildung stattfindet und immer wieder bestimmte Dinge hinterfragt werden.

          In diesem Sinne wünsche ich mir von dir noch viele Beiträge in unserem Forum.

          Bigfoot

          Kommentar


          • #95
            Ich glaube das es weniger um die Art des Fahrzeuges und den damit verbundenen möglichen oder nicht möglichen Einsatz für private Fahrten geht,
            sondern vielmehr um die Tatsache das das Gesetz nicht die realen Mißstände für Fahrer im Fernverkehr berücksichtigt.

            Es muss in irgendeiner Form möglich sein, so habe ich bis jetzt interpretiert, bestimmte Situationen zu bereinigen wenn Sie denn in der Ruhezeit liegen das bezieht sich auf die persönlichen Notwendigkeiten der Fahrer.

            Den Nachweis zu führen ein Fahrzeug für einen privaten Zweck benutzen zu müssen in Ermangelung anderer Mobilität, wird sehr streng ausgelegt.

            Das scheint mir das Problem zu treffen.


            Gruß Rolf.

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            • #96
              Zitat von Albatros Beitrag anzeigen
              Ich glaube das es weniger um die Art des Fahrzeuges und den damit verbundenen möglichen oder nicht möglichen Einsatz für private Fahrten geht, sondern vielmehr um die Tatsache das das Gesetz nicht die realen Mißstände für Fahrer im Fernverkehr berücksichtigt.
              Das Gesetz sieht den "LKW zur Güterbeförderung" als mobilen Arbeitsplatz. Verschiedene Vorschriften tragen diesem Umstand Rechnung und legen bestimmte Standards hinsichtlich der Ausgestaltung und sozialen Mindeststandards fest. Nachdem es in der Vergangenheit (Gültigkeit der VO (EWG) 3820/85) gerade im Bereich des Schwerverkehrs über 7,5 to sehr schwierig war, zwischen echtem (nachweispflichtigem) Güterkraftverkehr und (vorgetäuschtem ?) Privatverkehr zu unterscheiden, hat die KOM hier die Notbremse gezogen und Privatverkehr mit Fahrzeugen über 7,5 to verboten.

              Es muss in irgendeiner Form möglich sein, so habe ich bis jetzt interpretiert, bestimmte Situationen zu bereinigen wenn Sie denn in der Ruhezeit liegen das bezieht sich auf die persönlichen Notwendigkeiten der Fahrer.
              Das ist mit Sicherheit möglich - wenn auch unter erschwerten Bedingungen wegen des mobilen Arbeitsplatzes. Hier müssen dann andere Wege gesucht werden um das Ziel zu erreichen. In Frage kommen hier Miet-PKW, Öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis.
              Das das bei einigen wieder Kopfschütteln erzeugen wird, ist mir klar - wird aber von anderen Arbeitnehmern mit mobilen Arbeitsplätzen oder auf Montage durchaus so gehandhabt.
              Anzumerken ist noch, dass hier nur die Klientel mit absattelbarer Zugmaschine ein Schlupfloch in der Verordnung sucht - der Rest bleibt weiter im Regen stehen.

              Den Nachweis zu führen ein Fahrzeug für einen privaten Zweck benutzen zu müssen in Ermangelung anderer Mobilität, wird sehr streng ausgelegt.
              Aus gutem Grund: Man wollte mit der VO (EG) 561/2006 einige alte Schlupflöcher stopfen und hat diese Absicht auch in der Präambel dargelegt. Wenn nun doch mal Not am Mann ist, muss man sich die Sache eben genau ankucken und für den Einzelfall entscheiden.

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              • #97
                Zitat von schmonses
                Dieses Verfahren hat sich für mich bewährt, schließlich bleibt meine Karte sauber und es entstehen keine Schwarzkilometer. Auch bei Kontrollen habe ich immer sofort zu meiner Fahrerkarte die Ausdrucke entsprechend kommentiert ausgehändigt und es gab nie Probleme mit den Kontrollorganen.
                Haste dann bis jetzt aber Glück gehabt. Weil die Zeit vom Auflieger bis nach Hause und zurück ist ausnahmslos Arbeitszeit. Da spiel es keine Rolle ob der Auflieger stehenbleibt oder Du ihn mitnimmst. Es gibt generell KEINE Privatfahrten über 7,5 t ZGM!
                Desweiteren stellt die Fahrt ohne Fahrerkarte einen weiteren Delikt dar. Lass dich mal vom "Richtigen" erwischen...
                Zitat von Robert Lyndt:
                "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                Kommentar


                • #98
                  Das kann ich Dir nicht genau sagen, da haben wir aber unsere Fachleute hier. Kann mir aber denken, dass es bis hin zur Urkundenfälschung gehen kann, da ja wissentlich um eine Aufzeichnungspflicht herumgemogelt wurde...
                  Zitat von Robert Lyndt:
                  "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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                  • #99
                    Dann kannst Du ja auch die Karte stecken lassen. Also hast Du manipuliert. Das ist definitiv fahren ohne Fahrerkarte. Ich glaube die Strafe dann wäre günstiger, Du würdest normal die Lenkzeit überschreiten. Warum das überhaupt der Fall ist, wäre die nächste Frage. Da ist die Tour dann falsch geplant. Letztendlich bekommt dein Chef auch noch einen auf den Deckel.
                    Zitat von Robert Lyndt:
                    "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                    Kommentar


                    • Dazu mal ein beinahe aktuelles Urteil:

                      Fahren ohne gesteckte Fahrerkarte - 45 Tagessätze Geldstrafe

                      Wie wichtig die korrekte Bedienung des digitalen Kontrollgerätes in Nutzfahrzeugen ist, zeigt das folgende aktuelle Gerichtsurteil.

                      Das Amtsgericht Meiningen hat einen Fahrer zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

                      Der Fahrer im gewerblichen Güterverkehr war am 13.06.2010 gegen 23.00 Uhr mit seinem LKW zu einer Verladestelle gefahren, um Ware für Italien aufzunehmen. Für diese Fahrt hatte er keine Fahrerkarte in das digitale Kontrollgerät gesteckt. Erst am 14.06.2010 von 4.53 Uhr bis 13.55 Uhr hatte er seine Karte im Kontrollgerät und konnte so seine Lenkzeiten nachweisen. Das Gericht sah dadurch die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verletzt. (AG Meiningen Az. 361Js15799/10 10Cs)
                      ...also einwandfrei eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit.
                      Zuletzt geändert von ELO-1; 17.07.2012, 14:57.
                      Zitat von Robert Lyndt:
                      "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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                      • Dann fahr weiter ohne Karte und dabei in der 3. Spur..... bist ja schließlich schon erwachsen, dafür aber Lernresistent.
                        Zitat von Robert Lyndt:
                        "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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                        • Grundsätzlich sagt die VO aus, das Fahrzeuge die den gewerblichen Gütertransport dienen mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein müssen und über 7,5 t es keine Ausnahmen gibt, ohne Fahrerkarte dieses Fahrzeug zu bewegen(außer Handwerkerregelung, Notdiensteetc.).
                          Eine Sattelzugmaschine ist nun mal ein Fahrzeug, welches dazu dient gewerbliche Transporte durchzuführen. Oder was sonst? Für Personenverkehr oder Campingurlaub? Demnach ist es wurscht, ob ein Auflieger dran ist, oder nicht. Die Karte muss drin sein. Alles andere ist Fahren ohne Fahrerkarte, gleichgültig wieviele Ausdrucke Du nach der Fahrt machst und was Du da alles draufkritzelst.

                          Und wenn Du der Meinung bist auf der Bahn die 3. Spur zu benutzen, bitteschön.

                          Deine Vorgehensweisen zeugen von beachtlichem Unwissen. Du machst es einfach und versuchst dir nun dafür Gerechtfertigung zu suchen.
                          Zuletzt geändert von ELO-1; 17.07.2012, 16:00.
                          Zitat von Robert Lyndt:
                          "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

                          Kommentar


                          • Zitat von schmonses
                            An den Haaren herbeigezogen ist das nicht. Das ist Wissen, welches in Fahrschulen verbreitet und im Rahmen der Weiterbildung nach BKrFQ auch so gelehrt wird.
                            Mir stehen gerade meine Haare zu Berge, nachdem ich das gelesen habe. Weder in den Fahrschulen noch bei den Qualifikationsmodulen wird das gelehrt, was du hier praktizierst. Du hast dir das für dich alleine so zurechtgebogen, weil es so schön passt.
                            Und wenn du hier schon die 561/2006 als Quelle zitierst, solltest du sie auch ganz lesen. In Artikel 4 wird explizit darauf hingewiesen, dass auch Zugmaschinen unter die Verordnung fallen, die dafür ausgelegt sind, einen Anhänger oder einen Auflieger zu ziehen oder zu schieben. Zugmaschinen haben regelmässig eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t. Deshalb ist für sie ein Fahren unter "out of scope" im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich.
                            Auch die Fahrt nach Hause mit der Zugmaschine ist Arbeitszeit, hier speziell Lenkzeit. Alleine schon die Tatsache, dass man Lenkzeit auf der Fahrerkarte nicht nachtragen kann, sollte dir zu denken geben.
                            Man kann nicht alles mit einem Ausdruck heilen oder in die Legalität zurückführen. Ich bin ein bißchen erschrocken über deine Naivität und über deine Resistenz gegenüber dem, was @ELO dir geschrieben hat. Ich prophezeie dir eine Karriere im Straßengraben und kann nur hoffen, dass du keinen Unschuldigen mitnimmst. Ich schreibe sowas nicht gerne, aber wenn ich dich persönlich kennen würde, würde ich dir jeden Tag die Kontrolleure auf den Hals hetzen, bis man dir den Führerschein abnimmt. Ich unterscheide hier zwischen nicht wissen und nicht wissen wollen. Letztere sind die eigentlich Gefährlichen auf unseren Straßen. Ist nur meine persönliche Meinung. Niemand muss sie teilen. Wenn es nach mir ginge, würden alle Fahrer von den Straßen verschwinden, die nur geradeaus fahren können und sonst nichts.
                            Und der Quatsch mit dem Befahren der 3. Spur bestätigt meine Meinung.

                            Gruß

                            McFly

                            Kommentar


                            • hab da mal ne blöde frage?
                              Wo steht in der Strassenverkehrsordnung, Das man mit den LKW nicht die dritte spur benutzen darf?
                              Ich selbst benutze nie die dritte spur, ich weiss auch warum, aber wer weiss es noch?

                              und dann war da noch.

                              für alle fahrten, wo keine fahrerkarte gesteckt werden braucht, muss auf "out of scope" gestellt werden.
                              Nun gut, ich weiss das es keine Privatfahrten für Kraftfahrzeuge über 7,49tonnen gibt.

                              Noch was: keiner ist hier doof, jeder schreibt so wie er es meint gelernt zuhaben.
                              Ein mal im falschen moment im unterricht nicht aufgepasst, schon ist man auf den flaschen dampfer.
                              daher ein ratschlag und eine bitte an schmonses.
                              Rufe mal deinen Ausbilder an: Frage ihn die themen die hier besprochen werden noch mal. Danach schreibe mal was er bei diesen nachfragen gesagt hat.

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                              • Zitat von celader Beitrag anzeigen
                                hab da mal ne blöde frage?
                                Wo steht in der Strassenverkehrsordnung, Das man mit den LKW nicht die dritte spur benutzen darf?
                                Ich selbst benutze nie die dritte spur, ich weiss auch warum, aber wer weiss es noch?

                                und dann war da noch.

                                für alle fahrten, wo keine fahrerkarte gesteckt werden braucht, muss auf "out of scope" gestellt werden.
                                Nun gut, ich weiss das es keine Privatfahrten für Kraftfahrzeuge über 7,49tonnen gibt.
                                Ohne jetzt auf das Überholverbot bei bestimmten Wetterverhältnissen einzugehen, ist hier der § 7 STVO maßgebend. Auf dreispurigen Richtungsfahrbahnen wird hier die freie Wahl des Fahrstreifens für Fahrzeuge über 3,5 t zul Gesamtgewicht eingeschränkt. Die ganz linke Spur darf dann nur zum Abbiegen benutzt werden. Da es auf Autobahnen keine Linksabbieger gibt, definiert sich daraus das Benutzungsverbot.

                                In Deutschland gibt es keine Situation für einen Kraftfahrer, wo er beruflich im öffentlichen Verkehrsraum "out of scope" fahren kann. Die Fahrerkarte muss immer gesteckt sein.

                                Gruß

                                McFly

                                Kommentar

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