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    Wahrscheinlich eine blöde Frage, nur ich muß mich nach der Sozialvorschrift nicht richten, deswegen habt Geduld mit mir.
    Die Frage ist, wenn ein LKW-Fahrer seine Wochenpause irgendwo in der Wildniss verbringen muß und kaum noch Lebensmittel hat, kann er absatteln und einkaufen fahren? Oder einfach nur Bewegung braucht, kann er ins Schwimmbad fahren?
    Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

  • #2
    Das ist wohl etwas schwierig...
    Durch den Digi-Tacho unterbrichst du ja deine Wochenruhezeit...
    und ohne eingeschobene Fahrerkarte zu fahren ,birgt das Risiko.Was machst du bei einem Unfall???
    Normalerweise erfährt man ja früh genug,wo man zu seiner Wochenruhezeit ist und sollte vorher schon einkaufen...
    aber wie es nun gesetzlich aussieht,kann ich dir nicht sagen,ob es da eine Regelung gibt...
    aber hier sind ja genug Experten in Bezug auf Gesetze:)

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    • #3
      Zitat von Helena Beitrag anzeigen
      Wahrscheinlich eine blöde Frage, nur ich muß mich nach der Sozialvorschrift nicht richten, deswegen habt Geduld mit mir.
      Die Frage ist, wenn ein LKW-Fahrer seine Wochenpause irgendwo in der Wildniss verbringen muß und kaum noch Lebensmittel hat, kann er absatteln und einkaufen fahren? Oder einfach nur Bewegung braucht, kann er ins Schwimmbad fahren?
      Natürlich darfst du mit der Zugmaschine nicht zum Einkaufen oder ins Schwimmbad. Du darfst nicht ohne Fahrerkarte fahren und du darfst vor allem den Lkw nicht bewegen, weil deine Wochenruhezeit dann unterbrochen wird.

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      • #4
        Moin.
        LKW in der Pausenzeit für private Fahrten nutzen??? Ich würde es lassen.
        Und wenn, dann nur für jeden konkreten Fall mit schriftlicher Genehmigung des Chefs / Dispo. Alles andere kann viel Ärger bedeuten.
        Wenn aber ne private Fahrt erlaubt ist, dann die Fahrerkarte raus. Weil private Fahrten unterliegen nicht dem GüKG, ArbZG und der EG(VO). Der Digi-Tacho zeichnet ja auch alle Fahrten ohne Karte auf. Aber wie gesagt, ich würde es nicht probieren. Es führt bei Kontrollen nur zu Erklärungsnot, vor allem im Ausland. Wie Stefan schon schrieb: Vorrausschauend einkaufen.

        Gruß
        Zitat von Robert Lyndt:
        "Es ist leichter eine Lüge zu glauben, die man schon hundert mal gehört hat, als die Wahrheit, die man noch nie gehört hat."

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        • #5
          Zitat von ELO-1 Beitrag anzeigen
          Moin.
          LKW in der Pausenzeit für private Fahrten nutzen??? Ich würde es lassen.
          Und wenn, dann nur für jeden konkreten Fall mit schriftlicher Genehmigung des Chefs / Dispo. Alles andere kann viel Ärger bedeuten.
          Wenn aber ne private Fahrt erlaubt ist, dann die Fahrerkarte raus. Weil private Fahrten unterliegen nicht dem GüKG, ArbZG und der EG(VO). Der Digi-Tacho zeichnet ja auch alle Fahrten ohne Karte auf. Aber wie gesagt, ich würde es nicht probieren. Es führt bei Kontrollen nur zu Erklärungsnot, vor allem im Ausland. Wie Stefan schon schrieb: Vorrausschauend einkaufen.

          Gruß
          Das ist schon lange vorbei, dass man mit dem Lkw zum Einkaufen fahren durfte. So sagt die 561/2006 im Artikel 3 folgendes aus:

          Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen
          Absatz h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 to, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung benutzt werden.

          Dieser sogenannte Privatfahrt-Artikel sagt aus, dass Fahrzeuge über einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t unter die 561/2006 fallen. Das heißt, die Fahrerkarte ist zu stecken.

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          • #6
            Nur Artikel 2 sagt:
            (1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
            a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
            b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.

            Mit einer abgesattelten Zugmaschine befördert ihr keine Ware und nur sich selbst privat.
            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

            Kommentar


            • #7
              Lies mal Artikel 3 h der VO EG 561/06

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              • #8
                Zitat von Helena Beitrag anzeigen

                Mit einer abgesattelten Zugmaschine befördert ihr keine Ware und nur sich selbst privat.
                Es kommt nicht darauf an, ob du tatsächlich Waren beförderst. Es reicht, wenn das Fahrzeug geeignet ist, Güter zu befördern.

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                • #9
                  h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 to, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung benutzt werden.

                  Ich verstehe diesen Satz im ganzem bezogen wieder auf Warenbeförderung. Es ermöglicht mir mit meinem Transporter und Hänger nichtgewerblich Ware zu transportieren.
                  Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                    h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 to, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung benutzt werden.

                    Ich verstehe diesen Satz im ganzem bezogen wieder auf Warenbeförderung. Es ermöglicht mir mit meinem Transporter und Hänger nichtgewerblich Ware zu transportieren.
                    Und was bedeutet es, nichtgewerbliche Waren zu befördern? Genau, es ist eine Privatfahrt!

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                    • #11
                      Z.B., wenn mein Mann für die Bernauer Briganten Ritterrüstungen und Hellebarden zu Husitenfest fährt . Meiner Meinung nach bezieht es sich wieder auf Warenbeförderung. Kennt vielleicht jemand irgendwelchen Gerichtsurteil dazu?
                      Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

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                      • #12
                        Helena, ich glaube, Du liest diesen Satz falsch:

                        h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden

                        Er besagt, dass alles, was über 7,5 t zGM geht, dem Fahrpersonalrecht unterliegt, sprich Privatfahrten sind nur bis 7,5 t zGM frei. Ausnahmen gibt es noch in Art. 13.

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                        • #13
                          Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                          Z.B., wenn mein Mann für die Bernauer Briganten Ritterrüstungen und Hellebarden zu Husitenfest fährt . Meiner Meinung nach bezieht es sich wieder auf Warenbeförderung. Kennt vielleicht jemand irgendwelchen Gerichtsurteil dazu?
                          Wenn du mit dem kompletten Auflieger, der leer ist, nach Hause fährst, beförderst du auch keine Waren. Trotzdem musst du die Karte stecken und die 561 gilt für dich.
                          Du begehst also einen Denkfehler, wenn du immer nur an den Warentransport denkst. Die EU-Verordnung hat die Privatfahrten eindeutig bis 7,5 t begrenzt, um Mißbrauch vorzubeugen.

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                          • #14
                            OK, ich ergebe mich ;) (fürs heute :)).
                            Wenn wir immer ohne widersprechen allen Gesetzen vertrauen würden, hätten wir heutzutage eine Menge mittelalterliche Gesetze, an die wir uns halten müssten!!

                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von Helena Beitrag anzeigen
                              OK, ich ergebe mich ;) (fürs heute :)).
                              Helena, nimm es hin... es ist so... Der Gesetzgeber sieht keinen Sinn in Privatfahrten mit Kfz zur Güterbeförderung mit mehr als 7,5t zGG und hat dieses somit ausgeschlossen. Ein ausgewachsenes Sattelkraftfahrzeug ohne Sattelanhänger ist trotzdem ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung (über 7,5t zGG...)
                              MfG Der Tommy...
                              ___________________________________________

                              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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