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Dashcam-Videos vor Gericht zulässig

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  • Dashcam-Videos vor Gericht zulässig

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Aufnahmen von Minikameras in Fahrzeugen dürfen als Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Bedenken wegen des Datenschutzes seien im Zweifel nachranging zu bewerten.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt. Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht. Da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig.
    Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen - doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese. Die Autos waren innerhalb einer Ortschaft beim Linksabbiegen auf zwei parallel verlaufenden Spuren seitlich zusammengestoßen. Im Streit stand, wer nun seine Spur verlassen hat.

    Der vom Amtsgericht Magdeburg beauftragte Sachverständige konnte den Unfallhergang nicht aufklären. Auch Zeugenaussagen brachten keine weiteren Hinweise über den Unfallverursacher. Dem Kläger wurde daraufhin die Hälfte des Gesamtschadens als Schadensersatz zugesprochen. Dieser wollte jedoch weitere 1330 Euro erstreiten und verlangte, dass auch die Videoaufnahmen, die er mit seiner im Auto befestigten Dashcam angefertigt hatte, als Beweismittel zu verwerten.
    Landgericht verwies auf Datenschutzbestimmungen

    Das Landgericht Magdeburg lehnte dies jedoch ab und verwies auf ein Beweisverwertungsverbot. Datenschutzbestimmungen seien verletzt worden, weil die Dashcam ohne konkreten Anlass ständig den öffentlichen Raum gefilmt habe. Damit werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Verkehrsteilnehmern verletzt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück.
    Eine Frage der Abwägung

    Das Urteil bedeutet nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierten die Richter des BGH. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

    Dashcams immer beliebter

    Der Begriff Dashcam setzt sich aus den englischen Worten "dashboard" (Armaturenbrett) und "camera" (Kamera) zusammen. In Deutschland sind erst wenige Autofahrer mit den kleinen Kameras an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett unterwegs. Doch Dashcams werden auch hierzulande immer beliebter: Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge nutzen diese derzeit acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern. Weitere 13 Prozent wollen das in Zukunft auf jeden Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie fast drei Viertel der Befragten.

    Überblick zu Hintergründen, Analysen und Interviews bei tagesschau.de - die erste Adresse für Nachrichten und umfassende Berichte zu aktuellen Themen.

    in search of incredible

  • #2
    AW: Dashcam-Videos vor Gericht zulässig

    Liest sich zunächst gut, kann man aber so nicht stehen lassen.
    Denn der BGH hat dem enge Grenzen gesetzt. Deshalb dazu
    auch diese Informationen:

    Warum Filmen nicht grundsätzlich erlaubt ist

    Die fortdauernde Aufzeichnung zieht Bußgeld nach sich, nicht erlaubt.
    Deshalb ist es wichtig sich das genau anzusehen.
    Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
    #deletefacebook - Löscht Facebook

    Kommentar


    • #3
      AW: Dashcam-Videos vor Gericht zulässig

      Das Urteil des Bundesgerichtshof im Detail!


      Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess - Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17

      Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

      Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die
      Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als
      Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.

      Zum Sachverhalt:
      Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung
      nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
      Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf
      zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert.
      Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen
      und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die
      Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug
      des Klägers angebracht war.

      Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der
      Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der
      Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit
      seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten,
      keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem
      Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die
      Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich
      seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam
      gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen.
      Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.
      Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen
      und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom
      Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
      Klagebegehren weiter.


      Die Entscheidung des Senats:
      Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil
      aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
      das Landgericht zurückverwiesen.

      Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden
      datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen
      § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht
      auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann.
      Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten
      Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur
      Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich,
      denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung
      unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise
      durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen
      Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei
      Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. .....................
      Zuletzt geändert von Sunlight; 16.05.2018, 14:20.
      Meine Ratschläge sind keine Rechtsberatung, sondern basieren auf Lebenserfahrung
      #deletefacebook - Löscht Facebook

      Kommentar


      • #4
        AW: Dashcam-Videos vor Gericht zulässig

        Der Bundesgerichtshof kann auch nur nach der aktuellen Gesetzeslage urteilen. Die ändert sich aber am 25. Mai sehr einschneidend. Dann tritt die entsprechende EU-Verordnung zum Datenschutz in Kraft. Dann ist es noch nicht mal erlaubt, irgendwie Fotos zu machen, wo Personen drauf sind. Es sei denn, sie geben ihr Einverständnis. Bei Veranstaltungen wird das ein Problem sein. Was für Fotos gilt, wird erst recht für Videos Geltung haben. Dann kommt es auch nicht mehr darauf an, ob es nun veröffentlicht wird oder nicht.

        Für Marketingentscheider und Werber. News, Trends, Cases, Fallbeispiele, Analysen, Interviews, Studien zu Marketing, Agenturen, Werbung, Medien, Marktforschung, Kampagnen, Social Media.


        Viele Grüße

        Ramaanda

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