Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Farhrerkarte

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Farhrerkarte

    Tach zusammen,

    kann mir jemand sagen wieviel die Fahrerkarte kostet und wo ich die bekomme?
    Hatte gestern die ersten Theoriestunden in der Fahrschule und bekam ein fettes Buch mit über die LKW-Technik. Ich frage mich wie ich das alles in 10 Tagen lernen soll...Dann ist nämlich Prüfung.

    Gruß Frank

  • #2
    Hi Franky.

    Bei uns in Leipzig bekommt man die Fahrerkarte über die DEKRA.
    Kostet 38,50 €.

    Für die Prüfungsvorbereitung kann ich dir das Programm S.A.D. Europa Führerschein empfehlen. Sind die gleichen Fragen, wie sie dann bei der Theorieprüfung vorkommen.

    Aber 10 Tage sind natürlich echt mehr als wenig, wie ich an anderer Stelle schon geschrieben hatte..

    Trotzdem viel Glück!
    V8 - Aus Freude am Tanken....

    Kommentar


    • #3
      Zitat von Franky72 Beitrag anzeigen
      Tach zusammen,

      kann mir jemand sagen wieviel die Fahrerkarte kostet und wo ich die bekomme?
      Hatte gestern die ersten Theoriestunden in der Fahrschule und bekam ein fettes Buch mit über die LKW-Technik. Ich frage mich wie ich das alles in 10 Tagen lernen soll...Dann ist nämlich Prüfung.

      Gruß Frank
      Hier kannst du eine Liste mit den Ausgabestellen runterladen:

      http://www.kbashop.de/webapp/wcs/sto...category=10008

      Die FK kostet zwischen 35 und 50€

      "Ferienfahrschule" sei dank... wenn man sich eine Fahrschule sucht, die verspricht, das man den Führerschein in 2 Wochen fertig hat, dann hat man halt etwas Stress...

      Viel Spaß beim Fragen büffeln, was anderes wird dir nicht übrig bleiben als Fragebögen, Fragebögen und nochmals Fragebögen... bis dir das Zeug zu den Ohren raus kommt... mit Verständnis für den Stoff ist da wohl nicht viel...
      MfG Der Tommy...
      ___________________________________________

      LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

      Kommentar


      • #4
        Hey Trucker

        Sag mal bekommt man die Fahrerkarte auch ohne führerschein??

        Allen Truckern eine Gute Fahrt
        Allen Truckern eine Gute und Sichere Fahrt

        Kommentar


        • #5
          Zitat von Trucker27 Beitrag anzeigen
          Hey Trucker

          Sag mal bekommt man die Fahrerkarte auch ohne führerschein??

          Allen Truckern eine Gute Fahrt

          Die Fahrerkarte man nur beantragen, wenn man bereits einen Kartenführerschein hat.
          V8 - Aus Freude am Tanken....

          Kommentar


          • #6
            Jetzt hab ich auch mal ne Frage .

            Fahre zur Zeit mit Scheibe . Habe auch die letzten 28 Tage immmer am Mann . Ich weiß aber das ich vor 35 Tagen bei ner Fahrt mit meiner Karte ne Lenkzeitüberschreitung begangen habe .

            Kann ich bei einer Kontrolle dafür noch belangt werden ? :thinking:
            Kein Bier für Schröter



            Gruß Lutz

            Der Waldgeist

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Lutz Beitrag anzeigen
              Jetzt hab ich auch mal ne Frage .

              Fahre zur Zeit mit Scheibe . Habe auch die letzten 28 Tage immmer am Mann . Ich weiß aber das ich vor 35 Tagen bei ner Fahrt mit meiner Karte ne Lenkzeitüberschreitung begangen habe .

              Kann ich bei einer Kontrolle dafür noch belangt werden ? :thinking:
              Die theoretische Möglichkeit ist gegeben, aber meines Wissens werden nur die letzten 28 Tage geprüft und geahndet...
              MfG Der Tommy...
              ___________________________________________

              LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

              Kommentar


              • #8
                Zitat von Lutz Beitrag anzeigen
                Jetzt hab ich auch mal ne Frage .

                Fahre zur Zeit mit Scheibe . Habe auch die letzten 28 Tage immmer am Mann . Ich weiß aber das ich vor 35 Tagen bei ner Fahrt mit meiner Karte ne Lenkzeitüberschreitung begangen habe .

                Kann ich bei einer Kontrolle dafür noch belangt werden ? :thinking:
                Das mag jetzt blöd klingen, aber sind auf der Fahrerkarte nicht nur die letzten 28 Tage gespeichert? Oder habe ich mich da komplett vertan?
                Gruß Edith :bye:

                Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

                Kommentar


                • #9
                  Zitat von Isis Beitrag anzeigen
                  Das mag jetzt blöd klingen, aber sind auf der Fahrerkarte nicht nur die letzten 28 Tage gespeichert? Oder habe ich mich da komplett vertan?
                  Jo Edy , da hast dich vertan .Es zählen ja nur die Tage wo die Karte auch gesteckt wurde . ZB. Fahrt mit Karte 1.1. 2010 - nächste Fahrt mit Karte 20.01.2010 , das sind dann 2 Tage .
                  Kein Bier für Schröter



                  Gruß Lutz

                  Der Waldgeist

                  Kommentar


                  • #10
                    Zitat von Isis Beitrag anzeigen
                    Das mag jetzt blöd klingen, aber sind auf der Fahrerkarte nicht nur die letzten 28 Tage gespeichert? Oder habe ich mich da komplett vertan?
                    Hi Isis, bei mir sind es über einem Jahr an Daten, ich fahre täglich mit Karte

                    Gruß Peter

                    Kommentar


                    • #11
                      Die Fahrerkarte zählt nur die aktiv gestempelten Tage und ist glaub ich nicht nur auf ein Jahr begrenzt.

                      Kommentar


                      • #12
                        Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
                        Die theoretische Möglichkeit ist gegeben, aber meines Wissens werden nur die letzten 28 Tage geprüft und geahndet...
                        Aus Gründen der Vereinfachung und der Gleichbehandlung sind die Kontrollbeamten angehalten, nur den aktuellen Tag sowie die vorausgegangenen 28 Tage zu prüfen. Es wäre ja auch grob unbillig, Fahrer mit Fahrerkarte gegenüber denen mit Tachoscheiben zu benachteiligen. In der Regel wird bei Kontrollen unterwegs auch danach gehandelt. Nur wenn ein Anfangsverdacht besteht, d.h. sich die Verstöße unverhältnismäßig häufen, wird auch etwas tiefer in die Vergangenheit eingestiegen. Eine Ahndung aus früheren Zeiträumen findet dann aber nicht vor Ort statt. Die Daten werden an das Amt für Arbeitsschutz bzw. die Gewerbeaufsicht weiter geleitet. Der Bußgeldbescheid oder sonstige Maßnahmen kommt dann von dort.

                        Die Verjährungsfrist für Vergehen nach den Sozialvorschriften deckt sich zur Zeit mit der Archivierungspflicht des Arbeitgebers. Vergehen nach der Straßenverkehrsordnung haben eine kürzere Frist von 3 Monaten.

                        Kommentar


                        • #13
                          Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                          Aus Gründen der Vereinfachung und der Gleichbehandlung sind die Kontrollbeamten angehalten, nur den aktuellen Tag sowie die vorausgegangenen 28 Tage zu prüfen. Es wäre ja auch grob unbillig, Fahrer mit Fahrerkarte gegenüber denen mit Tachoscheiben zu benachteiligen. In der Regel wird bei Kontrollen unterwegs auch danach gehandelt. Nur wenn ein Anfangsverdacht besteht, d.h. sich die Verstöße unverhältnismäßig häufen, wird auch etwas tiefer in die Vergangenheit eingestiegen. Eine Ahndung aus früheren Zeiträumen findet dann aber nicht vor Ort statt. Die Daten werden an das Amt für Arbeitsschutz bzw. die Gewerbeaufsicht weiter geleitet. Der Bußgeldbescheid oder sonstige Maßnahmen kommt dann von dort.

                          Die Verjährungsfrist für Vergehen nach den Sozialvorschriften deckt sich zur Zeit mit der Archivierungspflicht des Arbeitgebers. Vergehen nach der Straßenverkehrsordnung haben eine kürzere Frist von 3 Monaten.

                          Danke Ramaanda... sag ich ja... (grundsätzlich...)
                          MfG Der Tommy...
                          ___________________________________________

                          LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                          Kommentar


                          • #14
                            AW: Farhrerkarte

                            Gemäß § 26 Abs. 3 StVG verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich nach drei Monaten. In Fällen, in denen bereits ein Bußgeldbescheid eingegangen ist oder Klage erhoben worden sein sollte, verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein Fahrzeughalter nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

                            Ausgenommen von dieser Verjährungsfrist sind Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze sowie das Betäubungsmittelgesetz. Gemäß § 31 Abs. 2 OwiG verjähren derartige Delikte erst nach frühestens sechs Monaten; hat der Täter vorsätzlich gehandelt, sogar erst nach frühestens einem Jahr.
                            Neben dieser Verfolgungsverjährung besteht auch noch die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Deren Fristen liegt bei einer Geldbuße unter 1.000,- Euro bei drei Jahren, bei höheren Geldbußen bei fünf Jahren. Ist diese Vollstreckungsverjährung eingetreten, dürfen Geldbußen nicht mehr vollstreckt werden.

                            Kommentar


                            • #15
                              AW: Farhrerkarte

                              Zitat von 0lli Beitrag anzeigen
                              Gemäß § 26 Abs. 3 StVG verjähren Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr grundsätzlich nach drei Monaten. In Fällen, in denen bereits ein Bußgeldbescheid eingegangen ist oder Klage erhoben worden sein sollte, verlängert sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein Fahrzeughalter nicht mehr für die begangene Ordnungswidrigkeit bestraft werden.

                              Ausgenommen von dieser Verjährungsfrist sind Verstöße gegen die 0,5-Promille-Grenze sowie das Betäubungsmittelgesetz. Gemäß § 31 Abs. 2 OwiG verjähren derartige Delikte erst nach frühestens sechs Monaten; hat der Täter vorsätzlich gehandelt, sogar erst nach frühestens einem Jahr.
                              Neben dieser Verfolgungsverjährung besteht auch noch die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Deren Fristen liegt bei einer Geldbuße unter 1.000,- Euro bei drei Jahren, bei höheren Geldbußen bei fünf Jahren. Ist diese Vollstreckungsverjährung eingetreten, dürfen Geldbußen nicht mehr vollstreckt werden.
                              Hallo Olli,

                              du bist auf der verkehrten Baustelle. Lenkzeitüberschreitungen haben nichts mit der StVO zu tun. Sie unterliegen dem Fahrpersonalgesetz und haben längere Verjährungsfristen. Diese sind hier bereits erklärt worden.

                              Viele Grüße

                              Ramaanda

                              Kommentar

                              Werde jetzt Mitglied in der BO Community

                              Einklappen

                              Online-Benutzer

                              Einklappen

                              116997 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 18, Gäste: 116979.

                              Mit 180.403 Benutzern waren am 29.03.2024 um 17:05 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

                              Ads Widget

                              Einklappen
                              Lädt...
                              X