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Coronaprämie ist unpfändbar

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    Heute gab es ein interessantes Urteil des BAG (8 AZR 14/22 vom 25.08.2022) zur Unpfändbarkeit von Corona-Prämien:

    Corona-Prä­mi­en, die der Ar­beit­ge­ber seinen Be­schäf­tig­ten zum Aus­gleich für faktische Be­las­tun­gen durch die Co­ro­na-Pan­de­mie zah­lt, sind gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, falls Beschäftigte in­sol­vent wer­den. Dies entschied heute der 8. Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG).

    Soweit diese Prämien frei­wil­lig ge­währt wer­den und im Rah­men des Üb­li­chen blei­ben, han­delt es sich um eine Er­schwer­nis­zu­la­ge, die nach § 850a Nr. 3 ZPO vor Gläu­bi­gern ge­schützt ist.
    Das Verfahren betraf eine ehemalige Küchenhelferin und Thekenbedienstete. Die Frau war bei einen Gastwirt ­beschäftigt und bekam neben Festlohn und Sonntagszuschlägen eine Corona-Unterstützung i.H.v. 400,00 Euro. Der Arbeitgeber wollte hiermit hono­rieren, dass sie sich dem Ansteckungsrisiko aussetzte. Als die Frau Insolvenz anmeldete, forderte ihre Insolvenzverwalterin den Arbeitgeber auf, den ihres Erachtens pfändbaren Anteil an sie abzuführen und begründete dies damit, dass der Gesetzgeber den besonderen Pfändungsschutz einer solchen Prämie auf die Pflege-Branche beschränkt habe.
    Die Steuer- sowie Sozialversicherungsfreiheit der Prämie auch in anderen Bereichen führe keineswegs automatisch zu deren Unpfändbarkeit. Das Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sahen dagegen in der Sonderzahlung einen geschützten Erschwerniszuschlag gemäß § 850a Nr. 3 ZPO. Wie die Unterinstanzen entschied heute auch das Bundesarbeitsgericht und wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil 6 Sa 216/21 des LAG Niedersachsen vom 25.11.2021 zurück:
    Die Insolvenzverwalterin habe keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags, da die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO gerade nicht zum pfändbaren Einkommen der Frau gehöre. Der Restaurantbetreiber habe mit der Sonderzahlung eine bei der Arbeitsleistung faktisch gegebene Erschwernis durch die erhöhte Ansteckungsgefahr kompensieren wollen.
    Die gezahlte Corona-Prämie habe zudem nicht den Rahmen des Üblichen überstiegen.

    Gruß

    McFly

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