Der Mann der wo mich ernährt und kleidet sowie dafür sorgt das ich Miete und Strom zahlen kann, also mein Senior Chef, dem tut in zwei Monaten die 95 im Führerschein ablaufen. Jetzt will er wissen ob er auch ohne die 95 ab und an mal noch vorladen oder eine Kleinigkeit ausfahren kann. (Keine Handwerkerregelung) Aber halt gewerblich. Darf er? Darf er nicht? Ich meine er darf nicht!
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AW: Kurze Frage!
Mal so die antwort meines Ex Chefs in DE.... er darf nicht mal mit seinem Eigentum selbst fahren, wenn er die 95 nicht im FS stehen hat.... die Einzigen, welche davon ausgenommen sind, ist wie bei Gefahrgut, Werkstattpersonal fuer Probefahrt.
Gruss HolgerMein Buch : https://www.amazon.de/Auswandern-nac...4753476&sr=8-1
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Denke BEVOR du etwas tust, dein naechster Fehler koennte dein letzter sein !
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AW: Kurze Frage!
Sieht nicht so aus, das er unter eine Ausnahme fällt.
Wenn ich den Ausnahmenkatalog richtig deute:
Es ist selten zu früh und nie zu spät. Ride long and prosper.
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AW: Kurze Frage!
oder er fährt nur noch ohne Ladung
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AW: Kurze Frage!
Zitat von Paleraider Beitrag anzeigenDer Fahrlehrer sagte mir heute das aufgrund der Corona Regelung er noch mit abgelaufener 95 bis zu einem Jahr noch fahren darf. Allerdings die Gesundheitsprüfung muss er machen und auch eintragen lassen.
"In den Führerschein oder in den Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragene Schlüsselzahlen 95, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gelten (automatisch) als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert. Die Frist zum Abschluss der Weiterbildung, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 ablaufen würde oder abgelaufen ist, gilt ebenfalls als um sieben Monate verlängert. Hinweis: Dies gilt nur innerhalb der EU."
Quelle und weitere Inforationen: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Ar...-2020-698.html
Zitat von whiteout Beitrag anzeigenIst es nicht auch Gewerblicher Verkehr, wenn man leer faehrt?
Gruss Holger
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt laut dessen § 1 Abs. 1 nur für "...Beförderungen im Gütekraft- und Personenverkehr..."
Eine Leerfahrt ist keine Beförderung.
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