Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Arbeitszeitregelungen für LKW-Fahrer

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

  • Ramaanda
    antwortet
    Interessant wäre doch folgende Situation.
    Es ist bekannt, dass man mit dem Lkw Privatfahrten machen kann ohne die Fahrerkarte zu stecken, wenn das zul. Gesamtgewicht nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt. Die Zeit, die man mit dem Lkw unterwegs ist, zählt nicht als Arbeitszeit. Das ist eigentlich auch verständlich. Man kann also fahren bis der Arzt kommt.
    Was ist aber, wenn man privat einen Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht fährt? Dass die Fahrerkarte gesteckt werden muss, ist klar. Dass der Fahrer den Sozialvorschriften unterliegt, ist ebenfalls klar. Aber wie sieht es mit den Arbeitszeiten aus? Der Tacho unterscheidet ja nicht zwischen Privarfahrt oder Dienstfahrt. Er schreibt stur Lenkzeit und Arbeitszeit auf die Karte. Nun stellt sich die Frage, ob diese Lenkzeit auch tatsächlich als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG gewertet kann oder eben nicht. Das ist wichtig, falls durch die Privatfahrt in der Summe die Höchstzeiten nach dem ArbZG überschritten werden. Wie wird das gehändelt, um diese Zeiten auseinanander zu halten?
    Und was ist mit den Privatfahrten mit einem 40 Tonner von zu Hause zum Betrieb und später auch zurück? Ist das eigentlich Freizeit, obwohl der Tacho diese Zeit als Arbeitszeit dokumentiert?

    Ich bin der Meinung, dass die Fahrerkarte nicht im geringsten dazu taugt, die exakten Arbeitszeiten zu dokumentieren. Die hier genannten Beispiele sind alle keine Arbeitszeit sondern Privatvergnügen. Der Arbeitgeber ist aber dazu verpflichtet, die genauen Arbeitszeiten zu erfassen. Wie er das macht, schreibt weder die EU noch die Bundesregierung vor. Wie schon geschrieben, die Fahrerkarte ist nicht geeignet. Das erleben auch immer wieder Kollegen, die ihre Überstunden vor dem Arbeitsgericht einklagen wollen. Die Arbeitgeber berufen sich meist aus diesen Gründen darauf, dass die Arbeitszeiten nicht stimmen und das Arbeitsgericht folgt dem entsprechend. Der klagende Kollege wird dadurch zu einem qualifizierten Vortrag gezwungen und scheiter sehr oft daran.

    Danke für´s Lesen. War nur so ein Gedankengang von mir.

    Viele Grüße

    Ramaanda

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ralliart
    antwortet
    Da muss ich jetzt ehrlich zu geben dass ich davon 0 Ahnung habe. Keine Ahnung was das Arbeitsgesetz hier so sagt. Ich gucke dass ich am Tag nedd über die 15h Gesamt komme, Lenkzeiten am Tag nicht über 9 bzw. 10h (was aber so gut wie nie passiert) und ansonsten dass meine Karte in ner Kontrolle sauber ist. Damit hatte ich jetzt seit 15 Jahren kein einziges Mal auch nur das kleinste Problem.
    Ansonsten komm ich morgens in die Firma, ziehe mich um, trink eventuell noch nen Kaffee oder quatsche ein wenig. Danach rüber in die Halle, einmal kurz um den LKW gelaufen ob wo was ausläuft oder nen Rad platt ist (was soll sonst gross über Nacht abfallen, 15 Minuten dauert das nie, eventuell 2 oder 3). Danach rein ins Auto, Motor an, Karte rein, 4 x auf OK drücken und los fahren..
    Abends wenn ich heim komme LKW vorladen, tanken etc... in die Halle stellen, Karte raus, LKW zu, einmal rundum laufen ob alles passt. Dann rüber in die Halle eventuell noch bei Bedarf Kollegen helfen, ansonsten die Arbeitszeiten eintragen und Feierabend :)
    Doof is nur wenn man sich verqautsch, eigentlich schon gehen will und dann kommt noch ein Kollege mit nem vollen Auto das man abladen und verteilen muss.. dann hopst man halt noch mal schnell auf nen Stapler und hilft kurz mit, darf dann der Frau erklären warum ich zum essen 30 Minuten zu spät bin :D :D

    Aber wenn mich jemand was nach Arbeitszeiten oder so fragen würde... ich hätte keine Ahnung was erlaubt wäre oder nicht... denke mal da guckt der Chef schon drauf dass es im Falle ner Geschäftsprüfung passt. Kommt auch immer wieder mal vor dass er mir sagt ich hätte eh schon genug Stunden, ich solle nach Hause gehen.

    Einen Kommentar schreiben:


  • FrankHa
    antwortet
    Danke für Eure ausführlichen Antworten...

    Einen Kommentar schreiben:


  • Manni-Blue
    antwortet
    Da hattest dann auch keine Zeit für, deine Gelder auszugeben, der Wirtschaftsmotor stagnierte....

    Einen Kommentar schreiben:


  • Mack Anthem
    antwortet
    Mensch, war das früher einfacher, da hat man geschafft, bis man umfiel oder einen Unfall hatte, meist so nach 80 Stunden am Stück. Heute braucht man ein Gerät, dass mir sagt, wann ich umfallen kann...

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ramaanda
    kommentierte 's Antwort
    Als Fuhrparkleiter muss man das wissen, sich aber mindestens damit beschäftigen. Jetzt bin ich aber nur noch Rentner.

  • Paleraider
    antwortet
    Eine Frage an Ramaanda
    Wieso verfügst du über ein so ausgereiftes und fundiertes Wissen? Hobby? Beruflich? Ich meine sowas erlangt man doch nicht von heute auf gestern?

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ramaanda
    antwortet
    Zitat von Ralimann Beitrag anzeigen
    Sehr gut erkannt Ramaanda. So genau hatte ich es nicht gelesen.
    Nutzt also nur etwas, wenn man die Arbeitszeit über die Schichtzeit ausdehnt, denn dann gibt es einen drauf, wegen Ruhezeitunterschreitung.
    Genauso ist es.

    Viele Grüße

    Ramaanda

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ralimann
    antwortet
    Sehr gut erkannt Ramaanda. So genau hatte ich es nicht gelesen.
    Nutzt also nur etwas, wenn man die Arbeitszeit über die Schichtzeit ausdehnt, denn dann gibt es einen drauf, wegen Ruhezeitunterschreitung.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ramaanda
    antwortet
    Zitat von FrankHa Beitrag anzeigen
    Der Ausdruck mit Hinweis und Begründung für Zeitüberschreitung hinsichtlich Arbeitszeitgesetz soll ja nicht für den Chef sein, sondern als Entlastung bei Kontrollen, wenn die Beamten das wirklich mal bemängeln. Wenn man im Stau steht müsste das als Begründung ja auch reichen.
    Das Fahrer von sich aus entgegen der Anweisung des Chefs eine Zeitüberschreitung hinsichtlich Arbeitsschutzgesetz begehen, halte ich doch für eine seltene Ausnahme.
    Die Fälle, dass die Disposition häufig zwangsläufig zur Überschreitung führt, dürfte da doch eher die Regel sein...
    @FrankHa,

    du verwechselst da etwas. Ein Ausdruck mit Begründung für eine Zeitüberschreitung macht nur bei den Lenk- und Ruhezeiten Sinn. Ralimann hatte ja schon den Artikel 12 der 561/2006 ins Spiel gebracht. Der hat aber leider nichts mit Überschreitungen der Arbeitszeit zu tun. Die Sozialvorschriften regeln weder Arbeitszeiten noch Pausen. Deshalb kann Artikel 12 auch nicht die gewünschte Entlastung bringen.

    Weder Polizei noch das BAG können mit einem Ausdruck aus dem Tacho etwas anfangen, wenn es um Arbeitszeitüberschreitungen geht. Sie können es nicht, weil die Kontrolle der Arbeitszeiten nicht ihr Aufgabengebiet ist und sie deswegen auch keine Bußgelder festlegen können. Die Kontrolle der Arbeitszeit unterliegt alleine den einzelnen Bundesländern, die hierfür spezielle Abteilungen der Gewerbeaufsicht eingerichtet haben.
    BAG oder Polizei können allenfalls die Daten aus dem Tacho herunterladen und an die Gewerbeaufsicht des Landes senden. Diese Mühe machen sie sich aber nur bei "dicken Hunden", um es mal salopp zu formulieren. Ein Ausdruck nützt ihnen wenig bis gar nichts. Das, was auf dem Ausdruck steht, steht genau so auch in der Datei, die heruntergeladen wird. Für die Beamten ist es leichter, eine Datei an die zuständige Behörde zu schicken als einen Ausdruck aus dem Tacho. Wie schon geschrieben, kann der Beamte ja nichts kassieren, weil er nicht für Arbeitszeiten zuständig ist.
    Erst der Beamte der Gewerbeaufsicht, der wahrscheinlich noch nie sein Büro für Kontrollen verlassen hat, setzt ein Bußgeld fest. Das Arbeitszeitgesetz kennt keine Ausnahmeregelungen wie in Artikel 12 der VO EU 561/2006. Da gibt es nur die abweichende Regelungen nach
    § 7 ArbZG. Und die lassen keinen Spielraum für den Fahrer, auch nicht bei Stau. Das Bußgeld richtet sich an den Arbeitgeber. Davon kommt er nur selten runter, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alles versucht hat, um den Fahrer zur Einhaltung der Vorschriften anzuhalten. Genau das ist auch der Grund, warum die Arbeitgeber dazu übergehen, von Zeit zu Zeit die Überschreitungen auszudrucken, mit einer Warnung zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu versehen und anschließend vom Fahrer unterschreiben zu lassen.

    Der Ausdruck aus dem Tacho spielt bei dem ganzen Procedere nicht die geringste Rolle und ist einfach nur nutzlos.

    Viele Grüße

    Ramaanda

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ralimann
    antwortet
    Ja genau die meine ich. Da ich Standortfremd bin, liegen die der Abrechnung bei.
    Obwohl.......................ich bekomme seit diesem Monat die Abrechnung aus ner Kloud und keine in Papierform.
    Da müssen sie die Verstöße wohl extra schicken.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Schlaule
    antwortet
    Zitat von Ralimann Beitrag anzeigen
    Also hinweisen braucht man ihn nicht, denn Chefe hat das zu überwachen und dich auf Verstöße hinzuweisen. Wenn ich was hab, bekomme ich da so ein Zettel in die Abrechnung. Den darf ich dann Unterschreiben, dass Chefe mich darauf hingewiesen hat.
    Ach bei uns gibts die Dina 4 Blätter, mit der Auflistung aller Verstösse des letzten Arbeitmonats. Werden von mir aber seit 2010 nicht mehr unterschrieben, da unsere Software Fehler aufgelistet hatte, die nachweislich keine waren.
    Ich nehme die Auflistung zur kenntnis(Wenn ich denn mal eine bekomme) und das wars.

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ralimann
    antwortet
    Das geht. Wir haben Vordrucke nach Paragraph 12. Ausdruck drann und 28 Tage mit schleppen

    Einen Kommentar schreiben:


  • FrankHa
    antwortet
    Der Ausdruck mit Hinweis und Begründung für Zeitüberschreitung hinsichtlich Arbeitszeitgesetz soll ja nicht für den Chef sein, sondern als Entlastung bei Kontrollen, wenn die Beamten das wirklich mal bemängeln. Wenn man im Stau steht müsste das als Begründung ja auch reichen.
    Das Fahrer von sich aus entgegen der Anweisung des Chefs eine Zeitüberschreitung hinsichtlich Arbeitsschutzgesetz begehen, halte ich doch für eine seltene Ausnahme.
    Die Fälle, dass die Disposition häufig zwangsläufig zur Überschreitung führt, dürfte da doch eher die Regel sein...

    Einen Kommentar schreiben:


  • Ralimann
    antwortet
    Also hinweisen braucht man ihn nicht, denn Chefe hat das zu überwachen und dich auf Verstöße hinzuweisen. Wenn ich was hab, bekomme ich da so ein Zettel in die Abrechnung. Den darf ich dann Unterschreiben, dass Chefe mich darauf hingewiesen hat.

    Einen Kommentar schreiben:

Online-Benutzer

Einklappen

47841 Benutzer sind jetzt online. Registrierte Benutzer: 17, Gäste: 47824.

Mit 422.444 Benutzern waren am 13.03.2025 um 19:21 die meisten Benutzer gleichzeitig online.

Lädt...
X