(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. ...
Und Absatz 4 Nr. 4 sagt:
Bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen ...18,75m
Weiter steht in § 32(7) StVZO:
...Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.
Das verstehe ich als schon für den beladenen Zustand. Also dürfte ein Autotransporter nie mehr als 18,75m Länge in Leerzustand haben. Ich hatte da schon so ein Fall, eine tschechische Firma ist mit einem längerem Fahrzeug abgefangen :), ist vor ca. 2 Jahren, es war aber in Österreich. Vielleicht finde ich noch das Protokoll dazu.
Einen Kommentar schreiben: