SCHWANENMÜHLE Ermahnung durch die Polizei. Rechtliche Lage ist nicht eindeutig.
Mindestens zwei Personen haben die Polizei verständigt, weil ein Lkw-Fahrer während einer langen Pause auf dem Parkplatz der Gaststätte „Zur Schwanenmühle“ an der Grenze zu Langenfeld seinen Motor laufen ließ. „Der Führerwagen des Lkw steht da sehr oft, der hält seine Schlafzeiten ab“, berichtete eine Leserin dem ST. „Das darf doch nicht sein. Die Ohligser Heide ist Naturschutzgebiet. Und ich darf im Winter nicht den Motor laufen lassen beim Scheibenkratzen.“
Die Polizei aus dem Kreis Mettmann fuhr nach den Anrufen zum Parkplatz an der Gaststätte: „Der Fahrer sagte den Kollegen, er mache gelegentlich den Motor an, damit die Klimaanlage anspringt“, sagte Polizeisprecher Ulrich Löhe. Der Fahrer sei ermahnt worden, das nur so oft wie unbedingt nötig zu tun.
Die StVO verbietet das grundlose Laufenlassen von Motoren
Grundsätzlich sei das eine Frage der Abwägung. Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lege fest, dass Behinderungen und Belästigungen zu vermeiden seien. Allerdings sei dem Lkw-Fahrer zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ eine beschränkte Nutzung erlaubt.
Keine entscheidende Rolle spiele der Ort. „Lediglich in einem Wohngebiet wäre das noch strikter zu beachten“ , sagte Löhe. Die StVO verbiete das grundlose Laufenlassen von Motoren. Das sei aber ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff.
Nach Angaben der Polizei sei das kein Einzelfall, es sei aber auch keine Häufung solcher Vorfälle zu beobachten. „Wir haben eigentlich eher Probleme im Winter, wenn Anwohner ihre Wagen bei laufendem Motor vom Eis befreien“, sagte Polizeisprecherin Anja Meis. Dafür gebe es allerdings Alternativen, weshalb ein laufender Motor hier unzulässig sei. Zunächst wird dann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro fällig, wenn eine Streife das beobachtet.
Wer von einem laufenden Motor belästigt wird, der sollte sich allerdings nicht an die Polizei wenden. „Die richtige Maßnahme ist eine Anzeige beim Ordnungsamt mit Nennung des Kennzeichens“, erklärte Stadtsprecherin Birgit Wenning. bjb
http://www.solinger-tageblatt.de/Hom...c1c91fe87c6-ds
Ich werde aus diesem Artikel nicht schlau? In der Überschrift steht, die rechtliche Lage ist nicht eindeutig. Man zeigt sozusagen Verständnis für den LKW Fahrer weil er seinen Innenraum abkühlen will. Dann steht allerdings im Schlußsatz man solle doch bitte das Ordnungsamt einschalten wenn man sich belästigt fühlt?
Und die können dann objektiv aus der Ferne die Situation beurteilen oder schreiben die einfach nur Strafzettel? Was ist denn nun?
Mindestens zwei Personen haben die Polizei verständigt, weil ein Lkw-Fahrer während einer langen Pause auf dem Parkplatz der Gaststätte „Zur Schwanenmühle“ an der Grenze zu Langenfeld seinen Motor laufen ließ. „Der Führerwagen des Lkw steht da sehr oft, der hält seine Schlafzeiten ab“, berichtete eine Leserin dem ST. „Das darf doch nicht sein. Die Ohligser Heide ist Naturschutzgebiet. Und ich darf im Winter nicht den Motor laufen lassen beim Scheibenkratzen.“
Die Polizei aus dem Kreis Mettmann fuhr nach den Anrufen zum Parkplatz an der Gaststätte: „Der Fahrer sagte den Kollegen, er mache gelegentlich den Motor an, damit die Klimaanlage anspringt“, sagte Polizeisprecher Ulrich Löhe. Der Fahrer sei ermahnt worden, das nur so oft wie unbedingt nötig zu tun.
Die StVO verbietet das grundlose Laufenlassen von Motoren
Grundsätzlich sei das eine Frage der Abwägung. Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lege fest, dass Behinderungen und Belästigungen zu vermeiden seien. Allerdings sei dem Lkw-Fahrer zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ eine beschränkte Nutzung erlaubt.
Keine entscheidende Rolle spiele der Ort. „Lediglich in einem Wohngebiet wäre das noch strikter zu beachten“ , sagte Löhe. Die StVO verbiete das grundlose Laufenlassen von Motoren. Das sei aber ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff.
Nach Angaben der Polizei sei das kein Einzelfall, es sei aber auch keine Häufung solcher Vorfälle zu beobachten. „Wir haben eigentlich eher Probleme im Winter, wenn Anwohner ihre Wagen bei laufendem Motor vom Eis befreien“, sagte Polizeisprecherin Anja Meis. Dafür gebe es allerdings Alternativen, weshalb ein laufender Motor hier unzulässig sei. Zunächst wird dann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro fällig, wenn eine Streife das beobachtet.
Wer von einem laufenden Motor belästigt wird, der sollte sich allerdings nicht an die Polizei wenden. „Die richtige Maßnahme ist eine Anzeige beim Ordnungsamt mit Nennung des Kennzeichens“, erklärte Stadtsprecherin Birgit Wenning. bjb
http://www.solinger-tageblatt.de/Hom...c1c91fe87c6-ds
Ich werde aus diesem Artikel nicht schlau? In der Überschrift steht, die rechtliche Lage ist nicht eindeutig. Man zeigt sozusagen Verständnis für den LKW Fahrer weil er seinen Innenraum abkühlen will. Dann steht allerdings im Schlußsatz man solle doch bitte das Ordnungsamt einschalten wenn man sich belästigt fühlt?
Und die können dann objektiv aus der Ferne die Situation beurteilen oder schreiben die einfach nur Strafzettel? Was ist denn nun?
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