Kaskoentschädigung reduziert bei Rotlichtverstoß:
Verursacht ein Versicherungsnehmer durch einen Rotlichtverstoß die
Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs, ist der Kaskoversicherer zu
einer Leistungskürzung von mindestens 50 % berechtigt, wenn keine weiteren
entlastenden Umstände gegeben sind.
LG Münster Urteil vom 20. August 2009 - 15 O 141/09 (NJW Spezial 431/2009)
Angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 2 VVG
Anmerkung:
Das Landgericht hat den vollständigen Sachverhalt geprüft. Das LG hat
entgegen dem Vortrag der Versicherungsnehmerin, dass sie den Rotlichtverstoß
nicht mitbekommen habe bzw. durch die Sonne bei Einfahrt in den
Kreuzungsbereich geblendet worden sei, nach Prüfung sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Fahrlässigkeit angenommen.
Insbesondere wurde festgehalten, dass selbst wenn die Unfallschilderung der
Versicherungsnehmerin (Blendung) als zutreffend angesehen wird, würde es
einen schwerwiegenden Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt darstellen, in den
Kreuzungsbereich einzufahren, ohne dass die maßgebliche Lichtzeichenanlage
eingesehen werden könnte. Allein dieses Fehlverhalten berechtigte den
Versicherer zu einer Leistungskürzung von mindestens 50 %.
Der erfolgte "Blindflug" der Versicherungsnehmerin hat nicht nur zur Folge,
dass ein reduzierter Leistungsanspruch gegenüber der Vollkaskoversicherung
entsteht, er hat auch zur Folge, dass es zu einem Punkteeintrag im
Zentralregister führt.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Lindner
(Rechtsanwalt)
Verursacht ein Versicherungsnehmer durch einen Rotlichtverstoß die
Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs, ist der Kaskoversicherer zu
einer Leistungskürzung von mindestens 50 % berechtigt, wenn keine weiteren
entlastenden Umstände gegeben sind.
LG Münster Urteil vom 20. August 2009 - 15 O 141/09 (NJW Spezial 431/2009)
Angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 2 VVG
Anmerkung:
Das Landgericht hat den vollständigen Sachverhalt geprüft. Das LG hat
entgegen dem Vortrag der Versicherungsnehmerin, dass sie den Rotlichtverstoß
nicht mitbekommen habe bzw. durch die Sonne bei Einfahrt in den
Kreuzungsbereich geblendet worden sei, nach Prüfung sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Fahrlässigkeit angenommen.
Insbesondere wurde festgehalten, dass selbst wenn die Unfallschilderung der
Versicherungsnehmerin (Blendung) als zutreffend angesehen wird, würde es
einen schwerwiegenden Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt darstellen, in den
Kreuzungsbereich einzufahren, ohne dass die maßgebliche Lichtzeichenanlage
eingesehen werden könnte. Allein dieses Fehlverhalten berechtigte den
Versicherer zu einer Leistungskürzung von mindestens 50 %.
Der erfolgte "Blindflug" der Versicherungsnehmerin hat nicht nur zur Folge,
dass ein reduzierter Leistungsanspruch gegenüber der Vollkaskoversicherung
entsteht, er hat auch zur Folge, dass es zu einem Punkteeintrag im
Zentralregister führt.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Lindner
(Rechtsanwalt)