Der Kläger arbeitete als BKF,als er während einer Privatfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille kontrolliert wurde. Das Amtsgericht entzog dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperre für die Neuerteilung von 8 Monaten. Der Arbeitgeber des Mannes kündigte dann auch noch den Arbeitsvertrag,weil er einen Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis nicht gebrauchen konnte.Zu allem Überfluss wollte das Arbeitsamt dem Mann sodann auch für die ersten 3 Monate kein Arbeitslosengeld zahlen:Es verhängte eine Sperre,weil der Kläger seine Arbeitslosigkeit nach Auffassung der Behörde selbst verschuldet hatte.
Dagegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht-und gewann: Obwohl das Bundessozialgericht eine Sperre in derartigen Fällen regelmäßig für rechtmäßig hielt,verurteilten die Stuttgarter Richter das Arbeitsamt zur sofortigen Zahlung von Arbeitslosengeld. Der Kläger habe mit seiner Trunkenheitsfahrt nicht gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen.Dort werde nämlich nur eine Abstinenz während der Arbeitszeit verlangt.Hier aber handelte es sich um eine Alkoholfahrt im privaten Bereich des Mannes.
Sozialgericht Stuttgart
Urteil vom 18.07.2010
AZ- S20AL7291/05
Was sagt man dazu!
Dagegen klagte der Mann vor dem Sozialgericht-und gewann: Obwohl das Bundessozialgericht eine Sperre in derartigen Fällen regelmäßig für rechtmäßig hielt,verurteilten die Stuttgarter Richter das Arbeitsamt zur sofortigen Zahlung von Arbeitslosengeld. Der Kläger habe mit seiner Trunkenheitsfahrt nicht gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen.Dort werde nämlich nur eine Abstinenz während der Arbeitszeit verlangt.Hier aber handelte es sich um eine Alkoholfahrt im privaten Bereich des Mannes.
Sozialgericht Stuttgart
Urteil vom 18.07.2010
AZ- S20AL7291/05
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