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Nachtschichtzulage für Berufskraftfahrer

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  • Nachtschichtzulage für Berufskraftfahrer

    Hallo Kollegen,vieleicht wurde dieses Thema hier schon mal behandelt,gefunden hab ich es aber noch nicht.
    Und zwar würde mich mal intressieren ob mir als berufskraftfahrer eine Nachtschichtzulage zu steht.
    Kann mir da vlt jemand was dazu sagen.
    Danke in Vorraus.

    Schöne Rest woche.
    Daniel
    Mfg
    Fernweh79

  • #2
    Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
    Hallo Kollegen,vieleicht wurde dieses Thema hier schon mal behandelt,gefunden hab ich es aber noch nicht.
    Und zwar würde mich mal intressieren ob mir als berufskraftfahrer eine Nachtschichtzulage zu steht.
    Kann mir da vlt jemand was dazu sagen.
    Danke in Vorraus.

    Schöne Rest woche.
    Daniel
    Moin,

    wir kriegen monatlich pauschal 100€.
    In der Lohnabrechnung ist das als Nachtschichtzulage angegeben.

    Gruß Heiko

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    • #3
      Nachtschichtzulage ist meines Wissens nach eine "Kann-Zulage"...
      Wir bekommen sie,wenn wir in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fahren...
      pro gefahrene Stunde 1,50 Euro netto

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      • #4
        Soweit ich weiß ist das kein muß sondern das liegt im ermessen des Chefs ob er das zahlt oder nicht.
        Es gibt aber auch Firmen in Hannover die zahlen das jeden Monat pauschal 300 €, damit die sparen und dein brutto runtergeht.
        Bsp. Fa. Pfeil Nachtlinie Hannover-Paris 1800 € brutto + Spesen lt Vertrag, allerdings setzte sich der Bruttolohn zusammen aus 1500 € + 300 € Nachtzulage.
        Wenn du dann Urlaub machst oder krank wirst nagst du am Hungertuch !
        Viele Firmen nutzen dies um Geld zu sparen und der Fahrer bleibt auf der Strecke.
        Wenn du ein Problem mit mir hast zieh dir ne Nummer und stell dich hinten an :fight:

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        • #5
          Sauerei ist das!

          Hallo Holger,
          die Zulage ist eine "Kann". Üblich ist sie nicht. Aber wenn ein Arbeitgeber diese in den Lohn reinrechnet ist das eine fiese Nummer und unterste Schublade. Er spart dann Sozialleistungen und der Mitarbeiter kriegt im Falle der Arbeitslosikgkeit weniger Geld von der ARGE. Tipp dahin! Abgesehen davon, sinken auch seine Rentenansprüche. Toll!
          Nix wie weg, kann man da nur sagen.

          Kommentar


          • #6
            Zitat von fernweh79 Beitrag anzeigen
            Hallo Kollegen,vieleicht wurde dieses Thema hier schon mal behandelt,gefunden hab ich es aber noch nicht.
            Und zwar würde mich mal intressieren ob mir als berufskraftfahrer eine Nachtschichtzulage zu steht.
            Kann mir da vlt jemand was dazu sagen.
            Danke in Vorraus.

            Schöne Rest woche.
            Daniel
            Auf die Zahlung eine Nachtzuschlages besteht ein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass du eine bestimmte Anzahl von Tagen im Jahr nachts arbeitest. Ich weiß es jetzt nicht genau, aber es müssten so um die 150 Tage im Jahr sein. Diese Zahl ist jetzt aber nicht gesichert. Der Anspruch ist schon mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigt worden. Uneinigkeit besteht nur über die Höhe des Zuschlages. Weil es sich hier um Grundsatzentscheidungen handelte, wurden die Verfahren in der Regel an die nächstniedrigere Instanz zurückverwiesen, die dann nach eigenem Ermessen den Zuschlag festgesetzt hatte.
            Dass viele Arbeitgeber den Zuschlag nicht zahlen, liegt an der Interessenlosigkeit der Fahrer. Wenn sie sich nicht wehren und den Zuschlag nicht einfordern, gibt es auch nichts.

            Nachtzuschläge werden auch nicht in den Lohn hineingerechnet, um Sozialleistungen zu sparen, wie hier behauptet wurde. Sie werden immer auf den Lohn oben drauf gepackt. Sie sind steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, der Arbeitgeber zahlt den Sozialversicherungsanteil genauso wie bei normalem Lohn. Einen Anteil an der Lohnsteuer leistet der Arbeitgeber generell nicht. Ich kann also keinen Spareffekt erkennen.

            Der Nachtzuschlag steht dem Arbeitnehmer auch bei Urlaub und Krankheit zu. In einem anderen Forum hatte ich dazu einen Link zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes gepostet. Auf Wunsch suche ich den gerne mal heraus. Einzige Besonderheit bei Krankheit und Urlaub ist, dass der Nachtzuschlag dann brutto gezahlt wird, also steuerpflichtig wird.

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            • #7
              Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
              Nachtzuschläge werden auch nicht in den Lohn hineingerechnet, um Sozialleistungen zu sparen, wie hier behauptet wurde. Sie werden immer auf den Lohn oben drauf gepackt. Sie sind steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, der Arbeitgeber zahlt den Sozialversicherungsanteil genauso wie bei normalem Lohn. Einen Anteil an der Lohnsteuer leistet der Arbeitgeber generell nicht. Ich kann also keinen Spareffekt erkennen.
              Da bist du aber auf dem Holzweg, solange wie die Zulage unter 25€ pro Stunde ist, ist es Steuer und Sozalabgabenfrei. Und ich behaupte das nicht nur ich kann es auch beweisen Anhand meiner Lohnabrechnung und eines Schreibens der LVA Hannover.
              Kannst du hier nachlesen
              http://www.gutefrage.net/frage/nacht...ann-mir-helfen


              Neuregelung der Beitragspflicht der Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge
              Mit in Kraft treten des Haushaltsbegleitgesetz zum 01.07.2006 wird die Sozialversicherungs-freiheit von
              steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN- Zuschläge) begrenzt.
              Künftig sind steuerfreie SFN- Zuschläge nur noch beitragsfrei soweit der Grundlohn, auf dem sie berechnet
              werden, nicht mehr als 25,00 € je Stunde beträgt. Liegt der Grundlohn über 25,00 € je Stunde, sind die
              Zuschläge teilweise beitragspflichtig. Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur
              der Teil der SFN- Zuschläge, der auf einem den Stundenlohn von 25,00 € übersteigenden Betrag beruht,
              jedoch nicht der vollständige SFN- Zuschlag. Insofern handelt es sich bei dem Grenzwert von 25,00 € um eine
              Art Freibetrag.
              Bewertung der versicherungsrechtlichen Beurteilung:
              Zu beachten ist, dass die beitragspflichtigen SFN- Zuschläge für die regelmäßige Jahresarbeitsentgeltgrenze
              (JAE) zu berücksichtigen sind, wenn die Sonn-, Nacht-, und Feiertagszuschläge regelmäßig geleistet werden.
              Bewertung der Auswirkung auf die Beitragshöhe:
              Grundsätzlich tritt bei einem Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenund
              Pflegeversicherung (2008: 3.600,00 €) eine Beitragspflicht auch dann nicht ein, wenn der zu
              berücksichtigende Stundenlohn 25,00 € übersteigt (z.B.:25,00 € * 35 h * 4,35 = 3.806,25 €).
              Daher sind steuerfreie Zuschläge ab einem Stundenlohn von mehr als 25,00 € zumeist nur in der Renten- und
              Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig.
              Die Regelungen im Einzelnen:
              Bei der Beurteilung der Beitragsfreiheit (vgl. § 1 SvEV) sind die steuerrechtlichen Regelungen nach dem § 3b
              EStG (Einkommenssteuergesetz) zu berücksichtigen.
              Steuerfrei sind Zuschläge, die für die tatsächlich geleistete SFN neben dem Grundlohn gezahlt werden,
              a) soweit sie für Nachtarbeit (von 20 Uhr bis 6 Uhr) 25 v. H. des Grundlohns nicht übersteigen; bei
              Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr beträgt der steuerfreie Zuschlag in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 v. H.,
              b) soweit sie für Sonntagsarbeit 50 v. H. nicht übersteigen, das gilt auch für die Arbeit am Montag in der Zeit von
              0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird (vorbehaltlich Buchst. c) und d),
              c) soweit sie für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 v. H. nicht
              übersteigen; als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages, wenn die
              Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde (vorbehaltlich Buchst. d),
              d) soweit sie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1.Mai 150 v. H. nicht
              übersteigen.
              max. beitragsfrei
              ab 1.7.2006
              Höchstbeträge
              ab 01.07.2006
              Grundzuschlag 25% 25% aus 25,00 € 6,25 EUR
              (erhöhter) Nachtzuschlag 40% 40% aus 25,00 € 10,00 EUR
              Sonntagszuschlag 50% 50% aus 25,00 € 12,50 EUR
              Feiertagszuschlag 125 % 125% aus 25,00 € 31,25 EUR
              Zuschlag an Weihnachten/1.Mai 150 % 150% aus 25,00 € 37,50 EUR
              11/2008
              Seite 2/2
              Wie wird der Grundlohn errechnet, wenn der Arbeitnehmer ein festes Monatsgehalt erhält?
              Bei einem Arbeitnehmer der ein festes Monatsgehalt erhält, sind die geleisteten Wochenarbeitsstunden mit
              4,35 zu multiplizieren, um die monatliche Stundenanzahl zu errechnen.
              Beispiel
              Der Arbeitnehmer erhält ein festes Monatsgehalt von 4.000,00 €. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
              beträgt 40 Stunden.
              40 Stunden x 4,35 = 174 Stunden monatlich
              Es ergibt sich folgender Stundengrundlohn:
              4.000,00 €: 174 Sunden = 22,99 € Stundenlohn
              Der Stundenlohn beträgt somit nicht mehr als 25,00 €. Deshalb können die Zuschläge weiterhin beitragsfrei
              gewährt werden.
              Wird der Stundenlohn von 25,00 € überschritten, sind auf den übersteigenden Betrag entfallende SFNZuschläge
              dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit teilweise beitragspflichtig.
              Beispiele für die Berechnung des beitragspflichtigen Anteils eines SFN- Zuschlags:
              Beispiel 1
              Stundenlohn 20,00 € Zuschlag für Nachtarbeit 5,00 € je Stunde (= 25 %)
              Der Grundlohn übersteigt 25,00 € nicht. Der Zuschlag übersteigt 25 % des Grundlohns ebenfalls nicht. Somit
              ist der Nachtzuschlag steuer- und beitragsfrei.
              Beispiel 2
              Stundenlohn 30,00 €
              Zuschlag für Nachtarbeit 7,50 € je Stunde ( = 25 %),
              insgesamt wurden Zuschläge für 20 Stunden geleistet.
              Der Stundenlohn übersteigt 25,00 € und somit ist der Zuschlag für die Nachtarbeit teilweise beitragspflichtig.
              Berechnung des beitragspflichtigen Anteils:
              7,50 € – 6,25 € (max. beitragsfrei bei Grundzuschlag von 25 %) = 1,25 € beitragspflichtiges Entgelt
              1,25 € x 20 Stunden geleistete Nachtarbeit = 25,00 € gesamt beitragspflichtiges Entgelt
              Beispiel 3
              Stundenlohn 30,00 €
              Zuschlag für Sonntagsarbeit 15,00 € (= 50 %)
              insgesamt wurden Zuschläge für 15 Stunden geleistet.
              Berechnung des beitragspflichtigen Anteils:
              15,00 € – 12,50 € (max. beitragsfrei bei Sonntagsarbeit von 50 %) = 2,50 € beitragspflichtiges Entgelt
              2,50 € x 15 Stunden geleistete Mehrarbeit = 37,50 € gesamt beitragspflichtiges Entgelt
              Übergangsregelung
              Diese Neuregelung betrifft alle Zuschläge, die ab 01.07.2006 erzielt werden.
              Zuschläge, die vorher erarbeitet wurden, aber nach dem 01.07.2006 ausgezahlt werden, bleiben beitragsfrei,
              auch wenn der Stundengrundlohn von 25,00 € überschritten wurde.
              Wenn du ein Problem mit mir hast zieh dir ne Nummer und stell dich hinten an :fight:

              Kommentar


              • #8
                Auch hier möchte ich nochmal den Staub abwischen und fragen, wer bekommt denn von den Fahrern Nachtzuschläge?
                Wer von Euch glaubt denn, dass diese Ihm zustehen usw?

                Kommentar


                • #9
                  Bei uns werden keine Nachtzuschläge gezahlt, theoretisch wäre es aber denke ich mal gerechtfertigt da in der Luftfracht doch zu 70 - 90 % meistens Nachts gefahren wird.......
                  Bei dem Unternehmen für das wir als Sub fahren werden zwar Nachtszuschläge an die Fahrer gezahlt jedoch wirkt sich das bei denen negativ auf den Bruttolohn aus und bevor mein Chef auf ähnliche fiese Gedankengänge kommt.........
                  Sei immer wie du bist und verrate dich nicht selber!:)

                  Kommentar


                  • #10
                    ich bekomme... und ja, sie stehen mir zu... ;)
                    MfG Der Tommy...
                    ___________________________________________

                    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

                    Kommentar


                    • #11
                      Eine Nachtschichtzulage gibt es nicht. Der Begriff "Nachtschicht" suggeriert, dass ein Anspruch darauf nur dann besteht, wenn die ganze Nacht gearbeitet wird. Das ist aber nicht richtig. Es reicht schon aus, wenn 2 Stunden der Schicht in die vom Gesetzgeber definierte Nacht fallen. Deshalb ist der Begriff "Nachtzulage" treffender.

                      Die Regelung über die Höhe der Nachtzulage in meiner Firma hat der Betriebsrat einvernehmlich mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

                      Gruß

                      McFly

                      Kommentar


                      • #12
                        Moin,

                        in meiner alten Firma wurde Nachtzuschlag bezahlt. 150€ Mon. Obwohl wir dort kaum Nachts gefahren sind.
                        In meiner jetzigen fahren wir viel Nachts. Da wird aber kein Nachtzuschlag bezahlt.

                        Gruß Heiko

                        Kommentar


                        • #13
                          hmm,interesanter Tread,den ich ebend entdeckt habe.Wie der ein oder andere weiss,fahr ich ja für nen Paketdienstleister mit WABs.Hauptsächlich halt nachts.meist so von 19-6 uhr (definition nacht is anders,ich weiss ;) )

                          Also sone Zulage (oder wie auch immer) bekomm i net.Auf dem Lohnzettel ist sowas auch nicht aufgeführt.Allerdings müssen wir bei uns in der Firma auf dem monatlichen Spesenzettel immer die Nachstunden mit angeben.Kann man also da irgendwas nachfordern?Hab meine Zettel eigentlich fast alle gesammelt.Am besten ma Cheffe ma anreden deswegen?Klagen is auch blä,weil dann wohl Job so gut wie weg (glaub ich denk ich ;) )
                          So im Schnitt komm ich wohl so auf 120-150 Nachtstunden im Monat

                          Kommentar


                          • #14
                            @landogar
                            Google einfach mal im Netz. Du findest in Verbindung mit den Arbeitszeitgesetz die Hinweise die du benötigst.

                            Kommentar


                            • #15
                              N8Schichtzulage ist eine Kann-Regelung. Mein Damahliger Chef hat sie mir nach einer gewissen Zeit gezahlt. Hat sich auf jedenfall bemerkbar gemacht bei den ganzen Stunden.
                              Habe übrigens 2Schichtsystem gehabt.Tag-Nacht im Wechsel->hat was Reizvolles
                              _________________________

                              Gruss Steven

                              Manche Menschen drücken nur dann ein Auge zu um besser zielen zu können.

                              Kommentar

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