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Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht

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    Die Verteidigung gegen ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren ist immer auch ein Spiel auf Zeit.

    Mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 17.2.2009 (Az.: 3 Ss OWi 941/08) liegt wieder mal eine neuere Entscheidung vor, die diese These bestätigt. Die OLG-Richter wiesen die Vorinstanz an, von der Verhängung eines Regel-Fahrverbotes abzusehen, weil seit der zu ahndenden Tat inzwischen (geringfügig) mehr als zwei Jahre vergangen waren. Wenn der zu ahndende Verstoß so lange Zeit zurückliege, verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Voraussetzung sei jedoch, dass sich der Betroffene seitdem verkehrsgerecht verhalten habe und die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht worden seien.

    Das Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer rechtfertigt keine höhere Geldbuße

    Wenn die lange Verfahrensdauer auf zulässigem Verteidigungsverhalten des Betroffenen beruhe, z.B. indem dieser sich nicht zur Sache eingelassen oder seine Fahrereigenschaft lediglich bestritten habe, sei dies kein Umstand der zu seinem Nachteil werden darf. Auch wenn also eine lange Verfahrensdauer auf der Ausschöpfung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durch den Betroffenen beruht, darf dies das Gericht nicht hindern, nach langer Verfahrensdauer vom Fahrverbot abzusehen. Zudem weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Geldbuße beim Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer nicht mehr in Betracht komme.

    Im zugrunde liegenden Fall war ein vielfach vorbelasteter Mann vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden, danach aber nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen das Urteil hatte er mit seinem Anwalt Rechtsbeschwerde eingelegt - mit Erfolg. Wenn die verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung so lange zurückliegt, verliert das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betroffene seitdem verkehrsgerecht verhalten hat.

    Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist auf die Verteidigung in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren spezialisiert.
    Liebe Grüße
    Harry


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