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LKW-Fahrer – Nachweis über Fahrzeiten - Vorlagepflichten

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  • LKW-Fahrer – Nachweis über Fahrzeiten - Vorlagepflichten

    Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    G r ü n d e :
    I.
    Das Amtsgericht Mettmann hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichteinhaltung einer Sozialvorschrift der EWG" zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 EUR verurteilt. Auf den Antrag des Betroffenen hat der mit dem Einzelrichter besetzte Senat mit Beschluss vom 2. Januar 2003 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat - vorläufigen - Erfolg.
    II.
    1.
    Nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen lenkte der Betroffene als Berufskraftfahrer am 17. Oktober 2001 einen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen. Bei einer Polizeikontrolle konnte er weder eine Bescheinigung über lenkfreie Tage noch "ein Schaublatt" für den 16. Oktober 2001 vorlegen. Am 28. März 2002 übersandte er der Bußgeldstelle eine Bescheinigung seines Arbeitsgebers, wonach er am 16. Oktober 2001 Urlaub gehabt habe.
    In der Hauptverhandlung hat sich der Betroffene dahin eingelassen, er habe am 16. Oktober 2001 kurzfristig Urlaub bekommen und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich am 17. Oktober 2001 für den Vortag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers bzw. ein entsprechendes Schaublatt geben zu lassen.

    Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen einen gemäß § 8 Nr. 1 a) der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV gesehen. Als Fahrer des LKWs hätte er bei einer Kontrolle den lückenlosen Nachweis über die Fahrtzeiten der laufenden Kalenderwoche sowie den letzten Arbeitstag der Vorwoche mitführen und den kontrollierenden Beamten vorweisen müssen. Die Einlassung des Betroffenen stehe einem ordnungswidrigen Verhalten nicht entgegen, da er sich eine entsprechende Bescheinigung von seinem Arbeitgeber vor Fahrtantritt mit "modernen Kommunikationsmitteln" - z.B. per Telefax - hätte übermitteln lassen können. Schließlich habe der Betroffene die fehlende Bescheinigung auch nicht unverzüglich sondern erst am 28. März 2002 nachgereicht.
    2.
    Diese rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält einer Überprüfung nicht stand.
    Das Amtsgericht hat verkannt, dass der Betroffene auf der Grundlage seiner nicht für widerlegten erachteten Einlassung weder verpflichtet war, eine Bescheinigung über lenkfreie Tage vorzulegen, noch eine solche nachzureichen.
    Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein Berufskraftfahrer die nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorzulegen. Ist er an einem dieser Tage nicht gefahren, entfällt die Pflicht zur Vorlage der Schaublätter. Um der Kontrollbehörde die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 4 Abs. 1 Satz 1 FPersV die nach § 8 Nr. 1 a) FPersV bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrer vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehr, § 4 FPersV Rn. 1). Eine Vorlagepflicht des Fahrers besteht jedoch nicht, wenn die Bescheinigung durch den Unternehmer nicht ausgestellt bzw. dem Fahrer nicht ausgehändigt werden konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind. In diesem Fall hat der Unternehmer gemäß § 4 Abs. 2 FPersV auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und auszuhändigen.

    Dies hat das Amtsgericht verkannt, indem es den Betroffenen für vorlagepflichtig gehalten hat, obwohl er sich - nicht widerlegt - dahin eingelassen hat, er habe keine Bescheinigung für den 16. Oktober 2001 vorlegen können, da er an diesem Tag kurzfristig Urlaub erhalten habe. Denn wenn die Einlassung des Betroffenen zuträfe, wären die lenkfreien Tage unterwegs angefallen, so dass nicht er, sondern alleine sein Arbeitgeber eine Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 2 FPersV hätte vorlegen müssen.
    Soweit das angefochtene Urteil ausführt, der Betroffene hätte sich eine Bescheinigung seines Arbeitsgebers "mit modernen Kommunikationsmittel" beschaffen können, rechtfertigt auch dies die Verurteilung nicht. Da der Betroffene auf der Grundlage seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Vorlage einer Bescheinigung über lenkfreie Tage verpflichtet war, konnte von ihm auch nicht verlangt werden, dass er sich eine solche Bescheinigung beschafft. Schließlich kann die Verurteilung auch nicht darauf gestützt werden, der Betroffene habe die Bescheinigung nicht unverzüglich nachgereicht. Denn auch das Nachreichen der Bescheinigung obliegt gemäß § 4 Abs. 2 FPersV ausschließlich dem Unternehmer und nicht dem Fahrer.
    III.
    Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung kam nicht in Betracht, da in dem angefochtenen Urteil insbesondere keine Feststellungen zu der Frage getroffen sind, ob die Einlassung des Betroffenen über die kurzfristige Gewährung von Urlaub für den 16. Oktober 2001 zutrifft. Nur in diesem Falle wäre jedoch ein ordnungswidriges Verhalten auszuschließen.

    Oberlandesgericht Düsseldorf
    Az: 2a Ss (OWi) 300/02 - (OWi) 90/02 III

  • #2
    Ist grundsätzlich richtig mit dem Hinweis: Es gelten mittlerweile andere Mitführungspflichten... die Nachweise des "heutigen" sowie die letzten 28 Kalendertage sind in der Kontrolle nachzuweisen...
    Mittlerweile ist die Bescheinigung über arbeitsfreie Tage maschinell erstellt und handschriftlich unterzeichnet... vorzuweisen... also sowieso nix mit moderem Kommunikationsweg...
    MfG Der Tommy...
    ___________________________________________

    LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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    • #3
      Und wie funktioniert das, wenn der arbeitnehmer den LKW mit nach Hause nehmen darf / soll, und 500 Km von seiner firma weg wohnt ? In einem anderen thread sagte Pitbull ja, in seiner firma würden viele arbeiten, die er nur alle paar Monate mal sieht ? Bekommen die dann gleich einen ganzen Pack blankourlaubsscheine mit ?

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      • #4
        Zitat von Boris Beitrag anzeigen
        Und wie funktioniert das, wenn der arbeitnehmer den LKW mit nach Hause nehmen darf / soll, und 500 Km von seiner firma weg wohnt ? In einem anderen thread sagte Pitbull ja, in seiner firma würden viele arbeiten, die er nur alle paar Monate mal sieht ? Bekommen die dann gleich einen ganzen Pack blankourlaubsscheine mit ?
        Eben das geht ja nicht... maschinengeschrieben bzw. Computer... handschriftlich gibts ja nicht mehr also fällt blanco aus... Frag doch mal den Pitti wie das gehandhabt wird...
        MfG Der Tommy...
        ___________________________________________

        LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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        • #5
          Der Kraftfahrzeugführer muss über einen Zeitraum von 28 Tage einen lückenlosen Nachweis über seine Tätigkeit erbringen. Hierbei ist es unrelevant, ob das Fahrzeug noch mit Tachographen oder mit einem digitalen Tacho ausgerüstet ist. Fahrer, die über ein festes Fahrzeug verfügen und ihre LKWs mit nach Hause nehmen, können ohne weiteres ihre 24/36/48 Stunden Ruhezeit machen, ohne dabei die Fahrerkarte aus dem Gerät zu nehmen, da auf dieser die KM-Stände vermerkt werden. Das Fahrzeug darf dann natürlich in dieser Zeit nicht gefahren werden. In diesem Fall wird kein internationaler Urlaubsschein verlangt, da die Daten für 30 Tage auf der Fahrerkarte gespeichert werden. Bei Fahrzeugen, die noch mit einem analogen Tacho ausgestattet sind können die Fahrer entweder alle 24 Stunden eine neue Tachoscheibe eingelegen oder bei Fahrtende die alte entfernen und den Endkilometerstand eingetragen und bei Fahrtantritt den Anfangskilometerstand eingetragen. Auch da brauch kein internationaler Urlaubsschein geschrieben zu werden, da auch da zu erkennen ist, dass der Endkilometerstand und der Anfangskilometerstand identisch ist. Fahrer, die ihr Auto auf dem Firmengelände abstellen müssen, müssen die Fahrerkarte bzw. Tachoscheibe herausnehmen. Wird dieses Fahrezug am Wochenende bewegt, so braucht der Fahrer einen Urlaubschein, der belegt dass man selber das Fahrzeug nicht gefahren hat und Urlaub bzw. Ruhezeit hatte. Urlaubsscheine werden nur dann gebraucht, wenn Fahrer die Autos wechseln bzw. wenn sie für die Firma noch andere nicht nachweispflichtige Tätigkeiten übernehmen. Weil nur dadurch ist es mir als Fahrer möglich einen lückenlosen Nachweis über die letzen 28 Tage zu erbringen.

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          • #6
            Zitat von Pitbullobelix Beitrag anzeigen
            Der Kraftfahrzeugführer muss über einen Zeitraum von 28 Tage einen lückenlosen Nachweis über seine Tätigkeit erbringen. Hierbei ist es unrelevant, ob das Fahrzeug noch mit Tachographen oder mit einem digitalen Tacho ausgerüstet ist. Fahrer, die über ein festes Fahrzeug verfügen und ihre LKWs mit nach Hause nehmen, können ohne weiteres ihre 24/36/48 Stunden Ruhezeit machen, ohne dabei die Fahrerkarte aus dem Gerät zu nehmen, da auf dieser die KM-Stände vermerkt werden. Das Fahrzeug darf dann natürlich in dieser Zeit nicht gefahren werden. In diesem Fall wird kein internationaler Urlaubsschein verlangt, da die Daten für 30 Tage auf der Fahrerkarte gespeichert werden. Bei Fahrzeugen, die noch mit einem analogen Tacho ausgestattet sind können die Fahrer entweder alle 24 Stunden eine neue Tachoscheibe eingelegen oder bei Fahrtende die alte entfernen und den Endkilometerstand eingetragen und bei Fahrtantritt den Anfangskilometerstand eingetragen. Auch da brauch kein internationaler Urlaubsschein geschrieben zu werden, da auch da zu erkennen ist, dass der Endkilometerstand und der Anfangskilometerstand identisch ist. Fahrer, die ihr Auto auf dem Firmengelände abstellen müssen, müssen die Fahrerkarte bzw. Tachoscheibe herausnehmen. Wird dieses Fahrezug am Wochenende bewegt, so braucht der Fahrer einen Urlaubschein, der belegt dass man selber das Fahrzeug nicht gefahren hat und Urlaub bzw. Ruhezeit hatte. Urlaubsscheine werden nur dann gebraucht, wenn Fahrer die Autos wechseln bzw. wenn sie für die Firma noch andere nicht nachweispflichtige Tätigkeiten übernehmen. Weil nur dadurch ist es mir als Fahrer möglich einen lückenlosen Nachweis über die letzen 28 Tage zu erbringen.
            Besser ist es - das hat eine Nachfrage bei der BAG ergeben und das wird in Deutschland auch so akzeptiert - beim Digitacho die Wochenendruhezeit manuell als Ruhezeit ins Kontrollgerät nachzutragen, wenn die Karte am WE gezogen wird. Und bei analogen Tacho die WE-Ruhezeit handschriftlich auf der Rückseite der Karte vom Montag mit Datum und Uhrzeit zu vermerken... Gilt nur für die WE-Ruhezeit. Sonstige arbeitsfreie Tage müssen mit Bescheinigung nachgewiesen sein.
            MfG Der Tommy...
            ___________________________________________

            LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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            • #7
              Zitat von tommyk Beitrag anzeigen
              Besser ist es - das hat eine Nachfrage bei der BAG ergeben und das wird in Deutschland auch so akzeptiert - beim Digitacho die Wochenendruhezeit manuell als Ruhezeit ins Kontrollgerät nachzutragen, wenn die Karte am WE gezogen wird. Und bei analogen Tacho die WE-Ruhezeit handschriftlich auf der Rückseite der Karte vom Montag mit Datum und Uhrzeit zu vermerken... Gilt nur für die WE-Ruhezeit. Sonstige arbeitsfreie Tage müssen mit Bescheinigung nachgewiesen sein.

              Thomas bei digitalen Tachographen brauchst du nur dann die Wochenendruhezeit einzutragen wenn das Auto bewegt wurde. Ansonsten stimmen Endkilometerstand und Anfangskilometerstand überein. Sollte das Fahrzeug WE auf dem Hof z.B. um an die Rampe zu fahren oder eben in die Werkstatt. Dann muß die Einstellung out of scope gewählt werden. Sollte mit diesem Fahrzeug eine Tour gefahren werden, brauch der Fahrer einen Urlaubsschein.

              Beim analogen Tachgraphen muß auch ein Urlaubsschein ausgestellt werden sobald mit dieser Zugmaschine ein Tour gefahren wurde.

              Ansonsten habe ich keinen lückenlosen Nachweis. Ich kann viel auf eine Tachscheibe schreiben.

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              • #8
                Zitat von Pitbullobelix Beitrag anzeigen
                Thomas bei digitalen Tachographen brauchst du nur dann die Wochenendruhezeit einzutragen wenn das Auto bewegt wurde. Ansonsten stimmen Endkilometerstand und Anfangskilometerstand überein. Sollte das Fahrzeug WE auf dem Hof z.B. um an die Rampe zu fahren oder eben in die Werkstatt. Dann muß die Einstellung out of scope gewählt werden. Sollte mit diesem Fahrzeug eine Tour gefahren werden, brauch der Fahrer einen Urlaubsschein.

                Beim analogen Tachgraphen muß auch ein Urlaubsschein ausgestellt werden sobald mit dieser Zugmaschine ein Tour gefahren wurde.

                Ansonsten habe ich keinen lückenlosen Nachweis. Ich kann viel auf eine Tachscheibe schreiben.
                Trägst du es nicht ein hast du eine Lücke in den Nachweisen... du kannst ja auch ein anderes Auto gefahren sein... Aussage BAG: Nachtragen...
                MfG Der Tommy...
                ___________________________________________

                LKW-Fahrlehrer im Ruhestand... (seit 28.03.2012)

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                • #9
                  Zitat von Pitbullobelix Beitrag anzeigen
                  Thomas bei digitalen Tachographen brauchst du nur dann die Wochenendruhezeit einzutragen wenn das Auto bewegt wurde. Ansonsten stimmen Endkilometerstand und Anfangskilometerstand überein. Sollte das Fahrzeug WE auf dem Hof z.B. um an die Rampe zu fahren oder eben in die Werkstatt. Dann muß die Einstellung out of scope gewählt werden. Sollte mit diesem Fahrzeug eine Tour gefahren werden, brauch der Fahrer einen Urlaubsschein.

                  Beim analogen Tachgraphen muß auch ein Urlaubsschein ausgestellt werden sobald mit dieser Zugmaschine ein Tour gefahren wurde.

                  Ansonsten habe ich keinen lückenlosen Nachweis. Ich kann viel auf eine Tachscheibe schreiben.
                  Du gehst von einer völlig falschen Voraussetzung aus. Die Sozialvorschriften haben keine Gültigkeit für Lkw. Sie haben nur Gültigkeit für den Fahrer. Bei einer Kontrolle wird auch nicht der Lkw kontrolliert sondern der Fahrer.
                  Das bedeutet, es ist uninteressant, ob ein Lkw am Wochenende bewegt wurde oder nicht. Fahrer und Lkw sind ja keine unteilbare Einheit. Also muss/kann ein Nachtrag im Digi gemacht werden, auch wenn der Lkw am Wochenende bewegt wurde. Gleiches gilt auch für die Tachoscheibe.

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                  • #10
                    Zitat von Ramaanda Beitrag anzeigen
                    Du gehst von einer völlig falschen Voraussetzung aus. Die Sozialvorschriften haben keine Gültigkeit für Lkw. Sie haben nur Gültigkeit für den Fahrer. Bei einer Kontrolle wird auch nicht der Lkw kontrolliert sondern der Fahrer.
                    Das bedeutet, es ist uninteressant, ob ein Lkw am Wochenende bewegt wurde oder nicht. Fahrer und Lkw sind ja keine unteilbare Einheit. Also muss/kann ein Nachtrag im Digi gemacht werden, auch wenn der Lkw am Wochenende bewegt wurde. Gleiches gilt auch für die Tachoscheibe.

                    Stimmt da gebe ich dir Recht, da habe ich tatsächlich Blödsinn geschrieben. Nur wenn du ins Ausland fährst, bringt dir der beste Nachtrag nichts, wenn du nicht noch einen Urlaubsschein mit dir führst.

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