1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt
werden;
c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen
Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;
d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen
Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen
angebracht sind;
g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen
Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung
des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Quelle : http://www.bmvbs.de/artikel-,302.929...chriften-S.htm
Die gesamte ADR steht rechts in den Anlagen..
MVH Thomas
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt
werden;
c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen
Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;
d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen
Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen
angebracht sind;
g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen
Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung
des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Quelle : http://www.bmvbs.de/artikel-,302.929...chriften-S.htm
Die gesamte ADR steht rechts in den Anlagen..
MVH Thomas