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Allgemeines zum Gefahrgut-Transport

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    1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere

    a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
    b) sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt
    werden;
    c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen
    Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, usw.;
    d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen
    Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
    e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    f) sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen
    angebracht sind;
    g) sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen
    Ausrüstungen im Fahrzeug mitgeführt werden.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung
    des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

    Quelle : http://www.bmvbs.de/artikel-,302.929...chriften-S.htm

    Die gesamte ADR steht rechts in den Anlagen..

    MVH Thomas
    Hubraum statt Spoiler ;)

    Wem das Wasser bis zum Hals steht,sollte den Kopf nicht hängen lassen :)

    MVH Thomas

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