Ich habe gerade einen Beitrag gelesen, dass es nicht strafbar ist, andere Verkehrsteilnehmer mit der Lichthupe vor einer Radarfalle zu warnen. Ein Autofahrer hatte für diese Art der Warnung 72 Euro Strafe zahlen sollen und geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Starfbescheid auf – es gebe keinen Grund, jemandem Blinkzeichen zu verbieten.
Nach §22 StVO muss ein Lenker andere Straßenbenützer warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dabei dürfen Schallzeichen und Blinkzeichen, die nicht blenden, eingesetzt werden. Ein VERBOT derartiger Maßnahmen findet sich allerdings in der StVO nicht!
Gestraft werden kann nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden. Andere optische Warnzeichen als Lichthupen oder Blinksignale, die über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind nach §100 KFG ebenfalls verboten.
Achtung aber an alle, die in den nächsten Monaten ihre Theorieprüfung ablegen wollen: auf den Übungs- und Prüfungs-CDs gilt es nach wie vor als falsch, wenn man die Lichthupe zum Warnen vor einer Radarfalle einsetzt!
Nach §22 StVO muss ein Lenker andere Straßenbenützer warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dabei dürfen Schallzeichen und Blinkzeichen, die nicht blenden, eingesetzt werden. Ein VERBOT derartiger Maßnahmen findet sich allerdings in der StVO nicht!
Gestraft werden kann nur, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch geblendet werden. Andere optische Warnzeichen als Lichthupen oder Blinksignale, die über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, sind nach §100 KFG ebenfalls verboten.
Achtung aber an alle, die in den nächsten Monaten ihre Theorieprüfung ablegen wollen: auf den Übungs- und Prüfungs-CDs gilt es nach wie vor als falsch, wenn man die Lichthupe zum Warnen vor einer Radarfalle einsetzt!
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