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Gesetzespaket für Straßentransporteure in Kraft

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    Brüssel. Mit ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist am 4. Dezember die Neuregelung des EU-Markt- und Berufszugangs für Kraftverkehrsunternehmer im Güter- und Personentransport in Kraft getreten. Die drei EU-Verordnungen sind von den Unionsstaaten ohne die Möglichkeit nationaler Modifikationen direkt nach dem Buchstaben des Gesetzes zu befolgen.

    Um den Länderbehörden Zeit für notwendige Anpassungen zu geben, müssen diese die Vorschriften erst nach 24 Monaten - also spätestens ab 4. Dezember 2011 - anwenden. Ausnahmen bilden die Kabotageregeln und die 12-Tage-Bestimmung für Reisebusfahrer, die schon nach sechs Monaten und damit ab 4. Juni 2010 zu befolgen sind.

    Die wichtigesten Punkte

    Die LKW-Kabotage wird begrenzt auf drei Fahrten in sieben Tagen nach dem Abliefern der ins EU-Ausland mitgebrachten Ladung. Als Nachweis reicht der Frachtbrief. Die EU-Kommission soll bis 2013 die Auswirkungen auf den Gewerbemarkt analysieren und gegebenenfalls weitere Schritte zur Liberalisierung der LKW-Dienste innnerhalb eines anderen EU-Landes vorschlagen.

    Um Steuerhinterziehung und Sozialdumping durch „Briefkastenfirmen“ fiktiver Niederlassungen von Fuhrbetrieben besser zu bekämpfen, müssen Transporteure ihren Firmensitz nachweisen können. Die Länder werden zur Elektronik-Vernetzung ihrer Unternehmensregister verpflichtet, um untereinander einen schnellen Informationsaustausch über Verstöße von Transporteuren zu ermöglichen. Geregelt wird, zu welchen Bedingungen Betriebe einen Verkehrsleiter beschäftigen können, der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. Bei schweren Verstößen droht der EU-weite Verlust seiner Tätigkeit.

    Busfahrer dürfen unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zur Vereinfachung bestimmter Dienste wie touristische Rundreisen zwölf Tage nonstop am Steuer sitzen. Sie können die vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit nach zwölf statt nach sechs Tagen nehmen. (dw)

    08.12.2009 http://www.verkehrsrundschau.de/gese...ft-908446.html
    "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

    (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

    (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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