Die Staatsanwaltschaft warf einem Berufskraftfahrer vor, Abstand zum vorausfahrenden KFZ nicht eingehalten zu haben. Der Mann wollte sich vor Gericht verteidigen und beantragte, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Er habe einige Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg. Bei einer weiteren Verurteilung würde er die kritische Punktzahl überschreiten, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis drohe.
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab: Es gehe nur um eine Ordnungswidrigkeit und kein schweres Delikt. Doch das LG Mainz gab der Beschwerde des Betroffenen statt: Anders als in üblichen Fällen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten drohe hier mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ein gravierender Nachteil. Der 61 Jahre alte Betroffene würde bei einer Verurteilung seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz verlieren und vermutlich bis zum Rentenalter keine neue Beschäftigung finden, sodass faktisch ein Berufsverbot bestehe. Bei solchen Konsequenzen sei die „Schwere der Tat“ erreicht, um einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Landgericht Mainz
Beschluss vom 6. April 2009
Aktenzeichen: 1 Qs 49/09
27.10.2009 http://www.verkehrsrundschau.de/urte...er-898422.html
Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab: Es gehe nur um eine Ordnungswidrigkeit und kein schweres Delikt. Doch das LG Mainz gab der Beschwerde des Betroffenen statt: Anders als in üblichen Fällen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten drohe hier mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ein gravierender Nachteil. Der 61 Jahre alte Betroffene würde bei einer Verurteilung seine Fahrerlaubnis und seinen Arbeitsplatz verlieren und vermutlich bis zum Rentenalter keine neue Beschäftigung finden, sodass faktisch ein Berufsverbot bestehe. Bei solchen Konsequenzen sei die „Schwere der Tat“ erreicht, um einen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Landgericht Mainz
Beschluss vom 6. April 2009
Aktenzeichen: 1 Qs 49/09
27.10.2009 http://www.verkehrsrundschau.de/urte...er-898422.html