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Berufskraftfahrerausbildung - Kostentragung der Weiterbildung in Österreich

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  • Berufskraftfahrerausbildung - Kostentragung der Weiterbildung in Österreich

    Seit dem 10.9.2009 müssen „alte“ Lkw-Lenker (deren Führerschein erstmals vor dem 10.9.2009 ausgestellt wurde) bzw. „neue“ Lkw-Lenker (deren Führerschein nach dem 10.9.2009 ausgestellt wurde) Weiterbildungskurse im Ausmaß von insgesamt 35 Stunden innerhalb von jeweils 5 Jahren besuchen. Soweit ist alles bekannt.

    Die gesetzlichen Bestimmungen (Güterbeförderungsgesetz, Grund- und Weiterbildungs-VO, Führerscheingesetz) enthalten für diese Weiterbildungskurse weder eine direkte noch indirekte Kostenersatzpflicht des Arbeitgebers. Zur detaillierten Klärung der Kostenersatzpflicht (Kurskosten, Arbeitszeit) wurde daher ein Gutachten beauftragt.

    Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass den Arbeitgeber grundsätzlich keine Pflicht zum Ersatz von Kurskosten bzw. zur Bezahlung von Entgelt für die Zeit des Kursbesuches trifft.

    Die folgende Information fasst die Begründung des Gutachtens zusammen.

    1. Inhalt und Begründung des Gutachtens

    Weiterbildungskosten sind nicht mit Kosten der Fahrerkarte vergleichbar
    Mit den Kosten der Fahrerkarte hat sich in der Vergangenheit die Rechtssprechung eingehend beschäftigt. Der OGH hat festgestellt, dass die Kosten des „Arbeitsmittels“ Fahrerkarte vom Arbeitgeber zu tragen sind, da sie der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei den Kosten der Weiterbildung zeigt das Gutachten eine andere Situation. Bei Maßnahmen der Weiterbildung handelt es sich nicht um den Einsatz eines Arbeitsmittels, sondern um die (rechtliche) Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers und deren Erhaltung durch Nachweis der 35- stündigen Weiterbildung.

    Weiterbildungskosten zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sind „Lenkersache“
    Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass im geltenden Arbeitsrecht die Bereitstellung der persönlichen und fachlichen Befähigung in die Verantwortung des Arbeitnehmers fällt. Das gilt nicht nur für das Vorliegen eines gültigen Führerscheines samt den damit verbundenen Fahrschulkosten, sondern auch für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungskosten. Die Weiterbildung ist nämlich (genauso wie der Führerschein) Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer seine vertragliche Arbeit als Lenker weiterhin erbringen kann.

    Ersatzpflicht von Weiterbildungskosten für Lenker gesetzlich nicht geregelt
    Da für die Weiterbildungskosten keine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber existiert, sind diese vom Lenker zu tragen, weil der Lenker alleine für das Vorliegen der fachlichen und rechtlichen Befähigung zur Ausübung der Lenktätigkeit und deren Erhalt verantwortlich ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur bei ausdrücklichen Kostenregelungen durch den Gesetzgeber. Beispielsweise ist der Arbeitgeber bei der Gefahrgutlenker-Ausbildung zur Kostenübernahme und zur Gewährung von Freizeit unter Fortzahlung des Lohnes verpflichtet.

    2. Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
    Da den Arbeitgeber grundsätzlich KEINE Kostenersatzpflicht trifft, ist eine Kostenübernahme (der Kurskosten und/oder des Entgelts für die Zeit des Kursbesuches) – ohne kollektive Rechtsgestaltung - ausschließlich auf freiwilliger Basis denkbar.
    Daraus ergeben sich aus Sicht des Arbeitgebers folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

    A. LENKER TRÄGT KOSTEN SELBST
    Der Arbeitgeber macht den Lenker rechtzeitig auf die Absolvierung der notwendigen Ausbildungseinheiten aufmerksam. Er informiert den Lenker über das Kursangebot, schickt ihn aber nicht in den Kurs! Er trifft keine Vereinbarung über eine Kostenübernahme. Die Kosten der Weiterbildung sind daher vom Lenker zu tragen. Die Kurse sind in der Freizeit bzw. unter Inanspruchnahme von Zeitausgleich oder Urlaub zu absolvieren. Es liegt ausschließlich in der Entscheidung des Lenkers, zu welchem Zeitpunkt er innerhalb der jeweiligen 5 Jahres-Frist welchen Kurs besucht. Der Arbeitgeber erinnert den Lenker regelmäßig vor dem Ablauf seines Führerscheines an die kraftfahrrechtlich notwendige Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten, gibt ihm aber keine dienstliche Anordnung/Weisung zum Kursbesuch.

    Vorsicht!
    Absolviert der Lenker trotz rechtzeitiger Verständigung und Information des Arbeitgebers die Weiterbildung nicht, ist (frühestens) nach Verlust der Lenkerberechtigung der Klasse C u.U. ein Entlassungsgrund gegeben.

    B. ARBEITGEBER TRIFFT FREIWILLIG VEREINBARUNG ÜBER KOSTENERSATZ

    Der Arbeitgeber ermöglicht dem Lenker den Besuch eines/mehrerer Weiterbildungskurse/s auf betrieblich-freiwilliger Förderbasis, unter Vereinbarung der Übernahme der Kosten des absolvierten Kursbesuches und/oder des Entgelts für die Zeit des Kursbesuches gegen gleichzeitige schriftliche Rückersatzvereinbarung der übernommenen Kosten.

    Vereinbarung über den Rückersatz von Weiterbildungskosten
    Vom Arbeitgeber tatsächlich und freiwillig aufgewendete Ausbildungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer rückforderbar. Die Ausbildung muss Spezialkenntnisse vermitteln und auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sein. Die Rückforderung muss schriftlich vereinbart werden und kommt dann zum Tragen, wenn der Lenker das Arbeitsverhältnis innerhalb einer grundsätzlich maximal 5-jährigen Bindungsdauer löst. Rückforderbar ist nur der auf die vereinbarte Bindungsdauer fehlende Anteil und zwar im Wesentlichen nur bei Selbstkündigung des Lenkers, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt sowie bei einvernehmlicher Auflösung. Die anteilige Verringerung des Rückersatzes muss, so jüngst der OGH, schon in der schriftlichen Vereinbarung enthalten sein.

    Tipp
    Falls im jeweiligen Bundesland der Besuch von Ausbildungseinheiten im Rahmen eines Qualifizierungsverbundes angeboten wird, können freiwillig übernommene Weiterbildungskosten in bestimmtem Rahmen über das AMS gefördert werden. Verbleibende, vom AMS nicht geförderte Kostenteile, können Bestandteil einer Kostenrückersatzvereinbarung mit dem Lenker sein.

    C. ARBEITGEBER ORDNET BESUCH EINES KURSES AN
    Der Arbeitgeber ordnet einseitig einen konkreten Kursbesuch an. Er trifft mit dem Lenker keine weitere Vereinbarung. In diesem Fall sind sowohl die Kurskosten als auch das Entgelt für die Zeit des Kursbesuches vom Arbeitgeber zu bezahlen. Durch die Anordnung bzw. Weisung verliert der Arbeitgeber die Möglichkeit einer wirksamen Rückersatzvereinbarung mit dem Lenker. Allerdings besteht in diesem Fall eine betriebliche Verpflichtung zum Kursbesuch, welcher insofern der Erfüllung der Arbeitspflicht gleichgestellt ist.

    Vorsicht! Besucht der Lenker trotz Anordnung des Arbeitgebers den konkreten Weiterbildungskurs ohne wichtigen Grund nicht, ist u.U. ein Entlassungsgrund gegeben!

    Empfehlung des Fachverbandes

    Da grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht des Arbeitgebers besteht, können die aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten den jeweiligen betrieblichen Interessen entsprechend umgesetzt werden. Bei Entscheidung für eine freiwillige Kostenübernahme ist der Abschluss einer schriftlichen (anteiligen) Rückzahlungsvereinbarung zu empfehlen.

    Vorsicht! Wird die Weiterbildung vom Lenker nicht in einem Gesamtkurs sondern in einzelnen (von einander zeitlich getrennten) Teilkursen absolviert, muss die schriftliche (anteilige) Rückersatzvereinbarung der vom Arbeitgeber bezahlten Kurskosten für jeden Teilkurs separat abgeschlossen werden!

    Quelle: WKÖ

    Der Beitrag ist jetzt eher auf die Firmen zugeschnitten, aber dürfte auch für euch Fahrer interessant sein.
    Gruß Edith :bye:

    Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

  • #2
    Naja das ist ja leider genau das,was ich befürchtet habe.Dann dürfen wir die Kosten alleine tragen-was solls.
    Gruß Holger :D:D

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    • #3
      Grundsätzlich muss doch jeder Arbeitnehmer seine Fortbildungen selber zahlen. Ausser die Fortbildung wird vom Arbeitgeber verlangt. (was hier nicht der Fall ist)
      "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

      (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

      "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

      (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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      • #4
        Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
        Grundsätzlich muss doch jeder Arbeitnehmer seine Fortbildungen selber zahlen. Ausser die Fortbildung wird vom Arbeitgeber verlangt. (was hier nicht der Fall ist)
        Der Arbeitgeber kann die Fortbildung nicht verlangen.
        Der Fahrer muss sie sowieso machen.
        Gruß Edith :bye:

        Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

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        • #5
          Das sagte ich doch :D
          "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

          (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

          "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

          (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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          • #6
            Zitat von Querdenker Beitrag anzeigen
            Das sagte ich doch :D
            Aha, dann hab ich dich falsch verstanden.
            Gruß Edith :bye:

            Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

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            • #7
              Es ging mir darum, das Fortbildungen generell immer von dem Arbeitnehmer bezahlt werden müssen. Nicht nur als Kraftfahrer.
              Die Ausnahme ist, der Arbeitgeber will das du eine bestimmte Fortbildung machst.
              "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

              (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

              "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

              (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

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              • #8
                Zitat von Snowdog Beitrag anzeigen
                Naja das ist ja leider genau das,was ich befürchtet habe.Dann dürfen wir die Kosten alleine tragen-was solls.
                Sieht leider ganz danach aus. Außer unser Chef hat mal einen guten Tag und übernimmt einen Teil der Kosten.
                Die Hoffnung stirbt zuletzt!
                Gruß Edith :bye:

                Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

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