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Abfahrtskontrolle

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    Hier nochmal zum Nachlesen : Die Abfahrtskontrolle



    Verantwortlich für die Betriebs-und Verkehrsicherheit ist gemäß § 23 StVO der Fahrer ( gemäß § 31 StVZO auch der Halter ), insbesondere für alle Fahrzeugmängel, die er erkennt oder bei zumutbarer Prüfung bemerkt hätte. Je älter das Fahrzeug desto höhrere Anforderungen. Bei wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.



    Eine Abfahrtskontrolle läßt manchen Mangel erkennen und beugt einem Bußgeld vor.



    Gerade kleine optische Mängel veranlassen die Polizei zum einfachen Weitersuchen:



    Der Verfasser hat bei unzähligen Gerichtsverhandlungen erkennen müssen, daß insbesondere die Fahrer über die einfachsten Anzeichen stolpern. Diese einfachen Anzeichen sind der Polizei bekannt. Und haben sie mal einen Mangel gefunden, so werden sie weitersuchen. Die einschlägigen Merkblätter befassen sich nicht mit den Klassikern wie man z.Bsp mangelnde Bremsleistungen oder ähnliches erkennt:



    Also wer sein Fahrzeug nicht kennt, sollte nachstehende Tips bei jeder Abfahrt beachten:



    Bremsprobe !!!


    Rundgang um das gesamte Fahrzeug. Betreibsstoffe ( Diesel, Öl, Wasser, Hydrauliköle ) OK ? Lenkradspiel OK ?



    Nach einer Fahrt Hand an die Felgen legen. Ist eine kalt und die andere warm, heißt das, daß unterschiedliche Bremsleistung auf den einzelnen Rädern vorhanden ist. ( Die Polizei hat Temperaturfühler ! )



    Stehen die Bremsgestänge in einem 90 Grad Winkel. Weisen alle Bremsgestänge den gleichen Winkel auf. Rücken sie gelöst mehr als zwei Drittel aus !!! Gestängesteller ggf. kaputt oder Bremsen runter. 3 Bremse auf Anhänger ( Motorbremse ) OK ? Bremsen die Einheiten auch einzeln ( Schon vorgekommen, daß Zugfahrzeug nur mittels Anhänger gebremst wurde ). Zieht Zugfahrzeug auf eine Seite ? Vergl a. § 41 StVZO



    Sind an den Schmierstellen ( soweit keine Zentralschmierung ) Spalte zwischen den Fettablagerungen ( ggf. Büchsen ausgeschlagen )



    Sind ggf. Schrauben an den Bremszylindern lose, bzw. fehlt eine. Schraube ? Lose große Schrauben kann man mittels eines Anschlagens mit einem Hammer erkennen. Tritt aus Radmuttern Rost aus = lose !



    Ist das Handbremsseil des Anhängers ( Feststellbremse ) verrostet, sind die Klammern noch OK, ggf. daran ziehen, dann sieht man auch ob die Bremsnocken ordentlich laufen.



    Sind die Schläuche ( Bremsschläuche , Kühlerschäusche ) porös ? Sind die Bremsschlauchkupplungsgummis OK ? Übrige Anschlüsse OK ?



    oder :



    Wackelt das Reserverad, wenn man dagegen tritt ( § 36 III a StVZO ) ? Wenn ja, festmachen.



    Haben alle Reifen ( insbesondere der innere Zwillingsreifen ) beim Beklopfen mit einem Hammer den gleichen Klang, Wenn nein, Luftdruck prüfen. Haben Sie Risse oder Bremsplatten. Natürlich auch mal auf Profil schauen ( Bremsplatten o.ä.) Vergl. § 36 StVZO: Lenkradspiel weniger als 30 Grad, bzw 30 mm ( § 38 a StVZO ) ! Keine Druckpunkte beim Lenken auch kein vertikales oder horizontales Spiel des Lenkrades. Auch mal im Stand bis zum Anschlag drehen und auf Geräusche achten.



    Befindet sich Luft / Spiel in der Aufhängung ? Fahrzeug mit gebremsten Anhänger hin und herrucken. Ggf. Fettspalte in den Schmierstellen vorhanden..



    Spritzgummis ( § 36 a StVZO ) alle dran. Anhängerdreiecke und gelbe Seitenstrahler / Leuchten ( im Abstand v. 3 m ) noch vorhanden.



    Oelflecken an Felgen ( insb. Hinterachse ) Oelflecken auf Boden bei abgestelltem Fahrzeug. Stoßdämpfer verölt ?



    ( Hilfs - ) Aggregate ( Achsen, Getriebe, Motor ) verölt. Achskappen verölt ?



    Luftkessel Prüfplaketten verrostet !!! Kessel entwässern, soweit kein Trockner , bzw. automatisch . Festhaltebänder der Luftkessel OK. Fabrikschilder vorhanden ( § 59 StVZO ) ? Schwitzt der Tank ? Halterung fest ? Tankdeckel zu / abgeschlossen ( § 45 StVO ). Krafstoffleitungen § 46 StVZO.



    Reifenprofil ( 1,6 mm ) vorhanden, insbesondere auf Schleppachsen oder bei 3 Achs, Sattel 1 und letzte Achse ( und Reserverad ) Vergl. § 36 II StVZO



    Elektrostecker korrodiert ? Steckverbindungen OK-



    Anhängerkupplung ( Maul, Königsbolzen ) OK, Anhängergabel verbogen ( Feststeller lose ) Vergl.a. §§ 43; 44 StVZO



    Hörbarer Luftverlust ( Federbalg, Bremsleitungen ). Druckmanometer beachten. Auch bei Bremsungen Druckverlust an Monometer beachten ( max 0,3 bar Verlust ).



    Ist die Leiter oder sind die Unterlegkeile ( falls überhaupt vorhanden !!! § 41 Abs. 14 StVZO ) ordnungsgemäß gesichert ? Sind die Wechselbrücken ordnungsgemäß festgezogen. Mitfahrstapler gesichert ?



    Querträger ( insbesondere bei Kranfahrzeugen / Holz u. Schwertransporter / ältere Fahrzeuge ) angerostet oder angerissen. Nieten / Schrauben fest ( Dagegenhämmern )



    Sind Auswaschungen ( an den Reifenlaufrändern wellenartiger Abrieb ) an den Reifen ? Zeugt von Mängeln an der Aufhängung. Ggf. Federblätter gebrochen, Büchsen ausgeschlagen.



    Fahrzeug qualmt :



    weiß: Wasser wird verbrannt. ( Kühlwasserstand überwachen )



    blau : Oel wird verbrannt ( Oelstand überwachen )



    schwarz : Dieseleinstellung nicht OK ( Dieselverbrauch überwachen )



    Auch mal Batteriewasser prüfen, damit ordnungsgemäße Ladung der Batterie möglich. Sind die Anschlüsse fest ? Polfettung genügend. Batterie sauber ?



    Gehör anstrengen . Was klingelt oder klappert bei Holperstrecke ? ( Geräuschentwicklung sh. §§ 30, 49 StVZO )Oder pfeifft oder surrt die Achse bei sehr ruhiger Strecke ( Artfremde Rotationsgeräusche ). Quietscht die Wasserpumpe bei Leerlauf des Motors oder pfeifft der Keilriemen beim Gasgeben im Stand.



    Die Tipps mögen zwar banal sein, doch bedient sich die Polizei auch z.T. einfachen Methoden . Wenn kompliziert wird, ist das Fahrzeug schnell sichergestellt und in die Werkstatt geschleppt und steht auf der Rolle.



    Fahrzeugausrüstung: Taschenlampe nebst Batterien oder Handlampe, Feuerlöscher mit gültiger Plakette, Warndreieck und Warnlampe § 15 StVO / § 53 a StVZO, aktueller Verbandskasten ( Aidshandschuhe ) § 35 StVZO , Warnkleidung, Arbeitshandschuhe, Radkreuz nebst Rohr, Wagenheber ( OK ? ) und Rostlöser an Board, Sicherungen u. Ersatzbirnen, gängiges Werkzeug ( Hammer ! ), Reifenfüllschlauch, Montiereisen um Reifen aufzuziehen, Leckspray, Isolierband, Stromprüfer u. Kabelzange, Spannbänder, Bei Bussen § 30 d StVZO ): Windsichere Handlampe § 54 b StVZO, Feuerlöscher § 35 g StVZO. Die Überprüfung regelt § 31 b StVZO .



    Scheinwerfer ( § 50 StVZO ) - Arbeitsscheinwerfer ( § 52 VII StVZO ) - Rückfahrscheinwerfer ( § 52 a StVZO ), Armaturenbeleuchtung, Schlußleuchten ( § 53 StVZO ), Blinkleuchten ( § 54 StVZO ), Nebelschlußleuchten ( § 53 StVZO ). Standleuchten, Begrenzungsleuchten Hebebühne § 53 b StVZO ) , Begrenzungsleuchten ( § 51, 51 a, 51 b StVZO ) und Kennzeichenleuchten ( § 17 StVO ) Horn - Hupe ( § 55 StVZO ) OK, Korrekte Abmessungen ( § 32 StVZO ), Anhängevorrichtung i. O., Verbindungsstecker ( Bremsen , ABS Stecker u. Licht ) intakt, Scheinwerfergläser i.O., Halterungen i.O., Kennzeichen unbeschädigt, und lesbar. Prüfplaketten vorhanden, Rückspiegel - Scheinwerfergäser nicht gebrochen oder blind. Grenzwertgeber und Trommel inakt. Vergl. a § 23 STVO



    Prüftermine eingehalten ( insbesondere Haupt- und Sonderunteruntersuchung, EG Gerät, Feuerlöscher ).



    Fracht - u. Fahrzeugpapiere u. Führerschein ( wenn mit Augengläsern ggf. Ersatzbrille ), EG und Sondergenehmigungen







    Bescheinigung über arbeitsfreie Tage



    Ladung gesichert ? Formschlüssig geladen ( § 22 STVO ), Plane und Türen ordnunsgemäß verschlossen, bzw. verspannt ( § 23 I S 2 StVO ). Aufbau äußerlich nicht beschädigt ( Aufliegertüren usw. nicht beschädigt ), Unfallspuren, sei es nur, daß der Rammschutz beschädigt ist.



    usw.



    Auch kennen Polizisten die Leistung Ihres Fahrzeuges.



    Hängt es am Berg, läßt dies unter Beachtung der Reifenwulste auf eine Überladung schließen. Vergl § 34 StVZO.



    Steht es nicht "gerade" dürfte die Ladung ungleichmäßig verteilt sein, ggf. Achslastüberschreitung. Gemäß § 31 c StVZO kann das Gewicht auf einer Waage oder einem Achslastmesser festgestellt werden.



    Noch eins: Bitte nicht die Windschutzscheibe mit Kaffeemaschine, Kühlschrank oder Fähnchen, u.a. verbauen. Gebot der Freien Sicht und des uneingeschränkten Gehörs ( § 23 I StVO )! . Bußgeldbewehrt ! Wenn Sie Namensschilder in der Windschutzscheibe haben, hat man wenigstens bei Lichtbildern ( der Polizei ) neben der gut aufbewahrten Tachoscheibe noch Anhaltspunkte für den Fahrer. Bitte auch keine unzulässigen zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen ( Michelinmännchen, Weihnachtsbaum usw. ) anbringen. Sieht zwar gut aus, läßt aber die Polizei auf einen aufmerksam werden. Gut ist auch das Kennzeichen links vorne anzubringen, damit man es noch bei zu geringem Abstand fotografisch erfassen und lesen kann. Vorgekommen ist auch schon, daß es manche auf der rechten Seite haben. Manche haben es schon verloren.



    Viele Mängel werden beim ersten Hinsehen erkannt. Warum dies nicht vermeiden ? Zum Schluß veranlaßt auch der optische Eindruck vom Fahrzeug und Fahrer zu einer Kontrolle. Manchmal bewirkt etwas Farbe Wunder - enheitliche Optik ( verschiedenfarbene Felgen, verrosteter Unterfahrschutz § 32 b StVZO ) usw. )



    "Empfehlenswert sind solche Aufkleber ! ? : Lieber tot als langsam fahren .



    Je weniger ein Fahrzeug durch Zubehör und Tand auffällt, desto eher fährt es an der Kontrolle vorbei, wobei blaue Fahrzeuge am wenigsten kontrolliert werden.



    Noch ein Tipp für den Winter:



    Sollten die Rückspiegel ( § 56 StVZO ) immer durch Salz verdrecken, einfach Textilstreifen an Spiegelhalter binden, der durch den Fahrtwind auf dem Glas entlangwedelt.



    Enteiser außerhalb des Fahrzeuges. Eis oder fremde Gegenstände auf Fahrzeug. Frostschutz in Wisch Wasch und Kühler, Wicherlippen OK ? Batterieleistung OK? Wasser in Bremsleitungen mangels Trockner ? Schneeketten § 37 StVZO



    Wer noch gute Tipps hat, kann diese gerne per email dem Verfasser senden.



    Tipp : Höhe des Fahrzeuges bei Durchfahrten: Einfach eine federnde Antenne abschließend mit der Höhe des Fahrzeuges mit 5 cm Toleranz anbringen. Diese schlägt dann zuerst an, womit man erkennt ob die Durchfahrtshöhe zu gering ist.



    Und natürlich die eigene Fitness nicht vergessen !! Kommen sie sicher ans Ziel mit einer Abfahrtskontrolle !
    Hubraum statt Spoiler ;)

    Wem das Wasser bis zum Hals steht,sollte den Kopf nicht hängen lassen :)

    MVH Thomas

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