Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil vom 18.6.2009 der Klage eines Berufskraftfahrers, der ohne seinen Arbeitgeber darüber vorher zu informieren, den Lehrabschluss für BerufskraftfahrerInnen absolviert hat, auf höhere Einstufung im Kollektivvertrag (KV) infolge der Ablegung der Lehrabschlussprüfung Recht gegeben.
Der Kläger begehrte die Zahlung von Entgeltdifferenzen, weil er nach der absolvierten
Lehrabschlussprüfung entsprechend seiner zurückgelegten Dienstzeiten und laut KV als
"Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung/Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftzüge" eingestuft werden wollte. Der beklagte Dienstgeber argumentierte, dass der Kläger nie als Berufskraftfahrer für ihn tätig gewesen sei und seine Ausbildung ohne sein Wissen absolviert habe und gewann in erster Instanz. Die Urteilsbegründung des Landesgerichts lautete, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der Einstufung von ArbeitnehmerInnen nach dem Kollektivvertrag vorrangig sei.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers habe sich durch die abgeschlossene Ausbildung nicht geändert und er sei auch nie als Berufskraftfahrer eingesetzt worden.
Der OGH, als entscheidende letzte Instanz, gab aber der Berufung des Berufskraftfahrers statt: "Der anzuwendende Kollektivvertrag sehe mit Ausnahme des Lenkens bestimmter Arten von Lastkraftwagen keine Tätigkeitsmerkmale vor. Er knüpfe ausschließlich an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich die berufliche Qualifikation durch die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung, an und bewerte die Arbeitsleistung bei Vorliegen dieser Prüfung finanziell höher, auch wenn sich die Tätigkeit grundsätzlich nicht ändert.
Unabhängig von den im Rahmen eines Arbeitsvertrages konkret ausgeübten
Tätigkeiten ist Berufskraftfahrer, wer die Lehrabschlussprüfung nach den Regeln der Ausbildungsordnung abgelegt hat.
Ein Abstellen auf die tatsächliche Tätigkeit anhand von Tätigkeitsmerkmalen sei gar nicht möglich, sodass das Begehren des Klägers auf höhere Einstufung alleine aufgrund seiner Qualifikation durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung gerechtfertigt sei", heißt
es dazu in der Urteilsbegründung.
Der Kläger begehrte die Zahlung von Entgeltdifferenzen, weil er nach der absolvierten
Lehrabschlussprüfung entsprechend seiner zurückgelegten Dienstzeiten und laut KV als
"Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung/Kraftfahrer für Kraftwagenzüge und Sattelkraftzüge" eingestuft werden wollte. Der beklagte Dienstgeber argumentierte, dass der Kläger nie als Berufskraftfahrer für ihn tätig gewesen sei und seine Ausbildung ohne sein Wissen absolviert habe und gewann in erster Instanz. Die Urteilsbegründung des Landesgerichts lautete, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der Einstufung von ArbeitnehmerInnen nach dem Kollektivvertrag vorrangig sei.
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers habe sich durch die abgeschlossene Ausbildung nicht geändert und er sei auch nie als Berufskraftfahrer eingesetzt worden.
Der OGH, als entscheidende letzte Instanz, gab aber der Berufung des Berufskraftfahrers statt: "Der anzuwendende Kollektivvertrag sehe mit Ausnahme des Lenkens bestimmter Arten von Lastkraftwagen keine Tätigkeitsmerkmale vor. Er knüpfe ausschließlich an eine klare formelle Abgrenzung, nämlich die berufliche Qualifikation durch die Ablegung einer Lehrabschlussprüfung, an und bewerte die Arbeitsleistung bei Vorliegen dieser Prüfung finanziell höher, auch wenn sich die Tätigkeit grundsätzlich nicht ändert.
Unabhängig von den im Rahmen eines Arbeitsvertrages konkret ausgeübten
Tätigkeiten ist Berufskraftfahrer, wer die Lehrabschlussprüfung nach den Regeln der Ausbildungsordnung abgelegt hat.
Ein Abstellen auf die tatsächliche Tätigkeit anhand von Tätigkeitsmerkmalen sei gar nicht möglich, sodass das Begehren des Klägers auf höhere Einstufung alleine aufgrund seiner Qualifikation durch Ablegung der Lehrabschlussprüfung gerechtfertigt sei", heißt
es dazu in der Urteilsbegründung.