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Lenken von „schweren Lkw“ ab 18 Jahren

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    Berufskraftfahrerausbildung – Lenken von „schweren Lkw“ ab 18 Jahren

    Allgemeines


    Bisher regelte ua. die Verordnung 3820/85, dass das Lenken von Lkw über 7,5 t erst ab dem vollendeten 21. Lebensjahr möglich ist (Art. 5 (1) lit. b).
    In der VO 561/2006 „über die Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ (Novellierung von VO 3820/85), ist in Kapitel VI Artikel 28 festgehalten:
    "Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt. Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gelten jedoch bis zu den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Terminen."

    Berufskraftfahrerausbildung – Grundqualifikation und Weiterbildung

    Die Richtlinie 2003/59/EG „über die Grundqualifikation und Weiterbildung“ (in Österreich umgesetzt durch die „Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung BGBl. II Nr. 139/2008) sieht als Termin für das Außerkrafttreten des Artikels 5 (1) lit.b der VO 3820/85 den 10. September 2009 für Führerscheine der Klasse C vor (gleich in der österreichischen Umsetzung!), d.h. mit Inkrafttreten der "Berufskraftfahrerausbildung", ist es unter besonderen Umständen möglich bereits ab 18 einen „schweren Lkw“, bei Erbringung
    des „Fahrerqualifizierungsnachweises“, zu lenken.

    Das Führerscheingesetz sieht folgende Regelung vor:

    § 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

    3. vollendetes 18. Lebensjahr:
    c) Klassen C und C+E (eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E ausgenommen in den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3);
    § 20 (2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller


    1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

    2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist oder
    3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 190/2007, erfolgreich abgeschlossen hat.


    Das BMVIT hält dazu folgendes fest:

    „In Zusammenhang mit Einführung der Berufskraftfahrerausbildung für die Klasse C (C1) ab 10.9.2009 bedarf es einer klaren Regelung, wie mit jenen Lenkern zu verfahren ist, die bereits vor dem 10.9.2009 im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse C sind, aber das 21. Lebensjahr erst nach diesem Stichtag vollenden.

    Im Zuge der 11. FSG-Novelle wurde in § 6 klargestellt, dass eine Lenkberechtigung für die Klasse C bereits ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben werden kann. Die Lenkberechtigung darf aber bis zum vollendeten 21. Lebensjahr noch nicht (voll) ausgeübt werden (in diesem Sinne ist auch der Einleitungssatz und die Z 1 in § 20 Abs. 2 zu verstehen).

    Damit fallen diese Führerscheinbesitzer in die Übergangsbestimmung, wonach es ausreicht, die Weiterbildung zu absolvieren, weshalb es nicht unbedingt notwendig (jedoch zulässig) ist, die Grundqualifikation (mit Ablegung der Prüfung) zu erwerben.

    Da von der Lenkberechtigung für die Klasse C aber erst ab dem 21. Lebensjahr Gebrauch gemacht werden darf, ist die Übergangsbestimmung der Berufskraftfahrerausbildung nicht dahingehend zu verstehen, dass es ausreicht die Weiterbildung bis zum 10.9.2014 zu absolvieren. Vielmehr sind diese Führerscheinbesitzer gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 FSG nur dann vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum gewerblichen Lenken von C-Fahrzeugen berechtigt, wenn sie im Besitz eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind. Da sie – wie gesagt - unter die

    Übergangbestimmung fallen, genügt aber die Absolvierung der Weiterbildung und Eintragung des Codes 95 im Führerschein.


    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Führerscheinbesitzer vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht zum Lenken von C-Fahrzeugen im gewerblichen Bereich berechtigt sind, es sei denn sie haben (zumindest) die Weiterbildung absolviert und den Code 95 im Führerschein eingetragen.“

    Quelle: WKÖ
    Zuletzt geändert von Isis; 08.09.2009, 14:07.
    Gruß Edith :bye:

    Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

  • #2
    hab ja mein ce noch nicht so lange - und dieses thema hatten wir auch im untericht gehapt - das heist unterm strich sind 140std. extra zu machen für alle die c bzw ce machen wollen.

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