Gerade habe ich für diejenigen Fahrer im Internationalen Verkehr ein wichtiges Urteil gefunden, welches ich mal hier reinstelle:
Damit unterliegen vom Arbeitgeber erstattete Übernachtungskosten im Ausland in Deutschland nicht der Lohnsteuerpflicht, da es sich entgegen der Meinung des zuständigen Finanzamts eben nicht um sogenannten "versteckten Arbeitslohn" handelt. Das Finanzgericht hat für den Arbeitgeber ein Aufrechngungsverbot festgelegt.
Damit unterliegen vom Arbeitgeber erstattete Übernachtungskosten im Ausland in Deutschland nicht der Lohnsteuerpflicht, da es sich entgegen der Meinung des zuständigen Finanzamts eben nicht um sogenannten "versteckten Arbeitslohn" handelt. Das Finanzgericht hat für den Arbeitgeber ein Aufrechngungsverbot festgelegt.