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    SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG ist einfach kürzer

    Von Hanjo Hamann

    Doppelungen, Wortungetüme, Abkürzungsbandwürmer - in deutschen Gesetzestexten findet sich so manche verbale Entgleisung. SPIEGEL ONLINE stellt die kuriosesten Sprachkreationen vor.

    Hamburg - Kennen Sie das Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübert ragungs-gesetz? Mit seinen 63 Buchstaben gilt es als das längste Hauptwort der deutschen Sprache. Und das ist schon eine Kurzform - und ein gutes Beispiel dafür, wie krude deutsche Gesetze an manchen Stellen sind.

    Dabei ist beim Gesetzgeber der Wille zu einer einfachen Sprache durchaus vorhanden.

    "Gesetzentwürfe müssen sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein", heißt es in § 42 Abs. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Doch das ist nicht immer gelungen.

    Aber sehen Sie selbst.

    Doppelt erwähnt gibt doch nur einmal Geld


    Der Gesetzgeber lässt eine besondere Vorliebe für Doppelungen erkennen. So in einer klassischen Stilblüte aus dem Beamtenrecht: "Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt", heißt es in § 5 Abs. 1 Satz 1 im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz von 1995 (BBVAnpG 95). Dessen Sinn war es, eine Doppelalimentation der aktiven Beamten mit mehr als einem Hauptamt zu vermeiden.

    Ähnlich überraschen neun der 13 deutschen Kommunalverfassungen den Bürger mit der Erleuchtung: "Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt." Nur in Brandenburg, Hessen und Niedersachsen erfährt der Rechtsuchende, was das heißen soll: "Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat."

    Und laut § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes wird Wohnraum dadurch geschaffen, dass er geschaffen wird: "Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird."

    Nicht sparen mit dem Wort "nicht"


    Auch mit dem Wörtchen "nicht" sparen die Gesetzgeber nicht. So arbeitet § 118 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Prinzip der doppelten Verneinung: "Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, es werde nicht verkannt werden, dass sie nicht ernstlich gemeint war, ist nicht wirksam."

    Die Wissenschaft zieht sogleich nach und erläutert den Inhalt der Norm kunstfertig im Stil derselben: "Dem entspricht es, dass ebenso wenig gesagt werden kann, eine Erklärung, deren Nichternstlichkeit objektiv nicht zu erkennen war, könne der Nichtigkeitssanktion des § 118 nicht unterliegen."

    30 Buchstaben sind immer noch eine Abkürzung


    Mindestens ebenso beliebt wie die Definitionen der Juristen sind ihre Abkürzungen. Die sieben kürzesten Gesetzeskürzel kommen mit je zwei Buchstaben aus (GG, AO, MV, RV, SG, WG und ZV). Doch selbst ein Bandwurm von 30 Buchstaben gilt hartgesottenen Juristen noch als Abkürzung. So lang nämlich ist die längste Gesetzesabkürzung InstallateurHeizungsbauerMstrV für "Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk".

    Kennen Sie ein Wort mit sechs "b"? Der Jurist weiß Rat: BDGBIBBBMinBFAnO! So lautet die Abkürzung der "Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei dem bundesunmittelbaren Bundesinstitut für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung". Diese Abkürzung hat immerhin noch 18 Buchstaben.

    Auf wiederum 25 Buchstaben bringt es das SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG, das "Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens vom 11. Dezember 1986".

    Die wohl seltsamste Abkürzung des deutschen Rechts lautet PUAG, was für "Untersuchungsausschussgesetz" steht. Keine Spur von einem "P" - auch nicht im vollen amtlichen Titel "Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages". Das Gesetz enthält genau sieben Worte, die mit "P" beginnen: Pflicht, Proportion, Präsident, Person, Protokoll, Praxis und Prüfung. Doch auch von diesen steckt keines in der Abkürzung. Erst in der Begründung eines der zahlreichen Vorentwürfe findet sich dann das richtige "P": "Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages". Warum dieser offensichtlich beabsichtigte Titel nicht amtlich wurde, ist nicht bekannt.

    Wenn der Bandwurm am Werk ist


    Noch berüchtigter als für ihre Abkürzungen sind Juristen für ihre Wortungetüme. So lauten die längsten amtlichen "Kurztitel" des Bundesrechts "Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsge setz" (53 Buchstaben) und "Vermögenszuordnungszuständigkeitsübertragungsvero rdnung" (55 Buchstaben).

    Das übertrifft nur noch der Landesgesetzgeber in Schwerin. Die amtliche "Kurzform" seines Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben für die Überwachung der Rinderkennzeichnung und Rindfleischetikettierung lautet "Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübert ragungs-gesetz". Allein das dritte Wort hat 63 Buchstaben gilt vielen als das längste Hauptwort der deutschen Sprache.

    Die noch vier Buchstaben längere "Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsüber tragungs-verordnung" des Bundes wurde Ende 2007 aufgehoben, nachdem sie nur vier Jahre lang in Kraft war.

    Länger als Shakespeares 154 Sonette


    "Eigentum verpflichtet" lautet Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, mit genau 20 Buchstaben die wohl kürzeste Norm des deutschen Rechts. Ein Wort Tatbestand, ein Wort Rechtsfolge - zu unterbieten dürfte das nicht sein.

    Kurioserweise hat sich noch niemand auf die Suche nach der längsten Vorschrift des deutschen Rechts gemacht - das mag an seinen konstanten Wucherungen liegen. Ganz weit vorne liegen aber sicherlich die Einführungs- und Übergangsvorschriften in § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): 15.004 Worte in gerade einmal 2 Absätzen. Mit seinen 97.388 Zeichen ist dieser Paragraph länger als 99,99 Prozent aller Bundesgesetze in ihrem vollen Text und sogar um einiges länger als Shakespeares 154 Sonette zusammen.

    Die Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme … der Regel


    Viel Platz nehmen auch Ausnahmen in Anspruch. Gesetze müssen zwangsläufig allgemeingültig sein und den Einzelfall weitgehend ausblenden. Ist aber absehbar, dass bestimmte Einzelfälle häufiger auftreten, kann das Gesetz ja eine Ausnahme vorsehen. Genauso funktioniert das folgende Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB):

    § 929 Satz 1 BGB: Die Eigentumsübertragung erfolgt durch den dazu Berechtigten.

    § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB: Auch der Nichtberechtigte kann Eigentum übertragen, wenn der Erwerber ihn für den Berechtigten hält.

    § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB: Er kann es jedoch nicht, wenn die zu übereignende Sache dem Berechtigten abhanden gekommen war.

    § 935 Abs. 2 BGB: Er kann es aber doch, wenn diese Sache ein Inhaberpapier ist.

    § 367 Abs. 1 Satz 1 HGB: Das gilt nicht, wenn der Erwerber Bankier ist und das Abhandenkommen vor höchstens zwei Jahren bekannt gemacht war.

    § 367 Abs. 2 HGB: Es gilt aber doch, wenn der Bankier das aufgrund besonderer Umstände nicht wissen konnte.

    In der Praxis bedeutet das: Die Regel steht der Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme der Ausnahme der Regel gleich!

    Gesetze, die die Welt nicht braucht


    Manche Normen sind völlig überflüssig. Sie gelten nicht, wurden aber nie gestrichen. So bestimmt § 247 Abs. 1 Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): "Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent." Doch schon an dem Tag, an dem die Norm in Kraft trat, legte die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz mit 2,57 Prozent neu fest. Seitdem verändert sich der Basiszinssatz immer zum 1. Januar und 1. Juli - nur 3,62 Prozent betrug er nie wieder.

    Genauso hinfällig ist auch Art. 21 Satz 2 der Hessischen Verfassung. Er lautet: "Bei besonders schweren Verbrechen kann [ein Straftäter] zum Tode verurteilt werden." Dennoch wurde in Hessen seit mindestens 60 Jahren keine Todesstrafe mehr verhängt, denn Art. 102 des Grundgesetzes hält dagegen: "Die Todesstrafe ist abgeschafft." Und wegen Art. 31 des Grundgesetzes bricht Bundesrecht nun einmal Landesrecht.

    Ein besonderes Missgeschick unterlief dem Gesetzgeber auch bei § 58 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Er lautet:

    (1) (weggefallen)

    (2) (weggefallen)

    (3) (weggefallen)

    (4) (weggefallen)

    Diese Vorschrift wurde nie aufgehoben, gilt also bis heute - inhaltsleer. Dabei wurde überhaupt nur Absatz 3 gestrichen, denn Absätze 1, 2 und 4 hatte die Vorschrift nie. Sie sollten durch ein Änderungsgesetz eingeführt werden, wurden aber daraus gestrichen, bevor es in Kraft treten konnte.

    06.07.2009
    http://www.spiegel.de/panorama/justi...630770,00.html


    Toll oder? Da können wir aber froh sein, das dort "Fachleute" am Werk sind :xbounce:

    Für jeden der noch etwas "lernen" möchte, empfehle ich http://sinnlose-gesetze.de/
    "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

    (2007/C 303/01 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um ... c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."

    (2007/C 303/02 - Erläuterungen zur Charta der Grundrechte)

  • #2
    Ich weiss nicht, ob es eine "urban legend" ist, aber irgendwo hab ich mal gelesen, dass es vor 150 Jahren eine Vorschrift gegeben haben soll, derzufolge die Bahn verpflichtet war, vor jedem fahrenden Zug einen Bahnbediensteten auf den Gleisen laufen zu lassen, der mit einer weissen Laterne winkt, um so die Bevölkerung vor der Gefahr durch diese neumodischen Stahlrösser zu warnen.

    Angeblich wurde diese Vorschrift nie abgeschafft und ist bis zum heutigen Tag in Kraft.

    Der Bahnbedienstete, der diesen Job auf der ICE-Neubaustrecke Köln-Frankfurt macht, sollte sich tunlichst nie von Doping-Kontrolleuren erwischen lassen...
    Hier kannst du deinen Punktestand in Flensburg erfahren.

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