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    Ich hätte da mal eine Frage an unsere Gefahrgutexperten.Ist es richtig, dass selbst beim Transport von Mindermengen an Gefahrgut das Mitführen eines Feuerlöschers gesetzlich vorgeschrieben ist?Leider bin ich mir da selbst nicht so sicher,aber ich denke hier gibt es sicher kompetente Antworten.
    Gruß Holger :D:D

  • #2
    Ja, ein Feuerlöscher MUSS auch dann mitgeführt werden.

    Zitat aus "Grundlehrgang für Gefahrgutfahrer" (Lauer, Ridder), S. 99:

    Je nach Ladegut sind 1 oder 2 Feuerlöscher mitzuführen. Die Feuerlöscher müssen den Brandklassen A, B und C nach der europäischen Norm EN 3 entsprechen.

    Der erste muss mit mindestens 2 kg Löschmittel gefüllt sein. Dieser Feuerlöscher muss auch bei der Beförderung von Kleinmengen mitgeführt werden (z.B. auch im PKW bei Unterschreitung der "Freigrenzen").

    Oberhalb der Freigrenzen....

    Grüße

    Der Zausel
    Von zwei Narren hält der größere den kleineren für den größeren.
    (Emil Gött)

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    • #3
      - Unterhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Regel) muss ein 2 kg-Feuerlöscher der Brandklassen A,B und C mit- geführt werden und ein Beförderungspapier. Auf das Bef.-papier kann verzichtet werden, wenn GGAV Nr.18 Zif. 2.1 in Anspruch genommen werden kann(Werksverkehr).

      - Für "Limited Quantities" gemäß Kap. 3.4 ADR muss kein Feuerlöscher mitgeführt werden.

      - Für "freigestellte Mengen" nach Kap. 3.5 ADR ebenfalls nicht.

      - Für Freistellungen nach 1.1.3.1 c) (Baustellenbelieferungen von Unternehmen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit) wird ebenfalls kein Feuerlöscher benötigt.

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      • #4
        Na ich wußte doch das mir hier geholfen wird-danke
        Gruß Holger :D:D

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        • #5
          Ich habe gehört, dass sobald irgendwo auf ADR verwiesen wird oder die Frachtpapiere ein Unfallmerkblatt enthalten, darf auch eine Mindermenge nur mit gültigem ADR-Schein transportiert werden.
          Nur die Warntafel werden bei Mindermenge nicht benötigt.

          Stimmt das? Hat sich da was geändert?

          Ich habe damals gelernt, dass man für eine Mindermenge lediglich eine kurze Einschulung, einen Feuerlöscher und ein Beförderungspapier, indem die UN-Nr., die offizielle Benennung, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Klasse und das Gewicht angegeben werden muss, benötigt.
          Gruß Edith :bye:

          Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

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          • #6
            Solange es Mindermengen nach ADR sind, brauch man dazu keinen ADR-Schein und die Unfallmerkblätter werden nicht mehr mit den Ladepapieren übergeben,sondern jeder ADR Fahrer hat die neuen allgemein gültigen Unfallmerkblätter im Fahrzeug.
            Gruß Holger :D:D

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            • #7
              Zitat von Snowdog Beitrag anzeigen
              Solange es Mindermengen nach ADR sind, brauch man dazu keinen ADR-Schein und die Unfallmerkblätter werden nicht mehr mit den Ladepapieren übergeben,sondern jeder ADR Fahrer hat die neuen allgemein gültigen Unfallmerkblätter im Fahrzeug.
              Man lernt nie aus! Ist ja auch schon ewig her, als ich das in der Schule gelernt habe.
              Gruß Edith :bye:

              Rettet die Erde - Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!!!

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              • #8
                Vollkommen richtig!
                Ein ADR-Schein wird nur benötigt, wenn Stückgut oberhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte-Regel) transportiert wird.
                Bei Transporten von Gefahrgut in loser Schüttung oder in Tanks gibt es keine Freigrenzen, d.h. man benötigt immer eine ADR-Bescheinigung.

                Beste Grüße

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                • #9
                  Zitat von Snowdog Beitrag anzeigen
                  Solange es Mindermengen nach ADR sind, brauch man dazu keinen ADR-Schein und die Unfallmerkblätter werden nicht mehr mit den Ladepapieren übergeben,sondern jeder ADR Fahrer hat die neuen allgemein gültigen Unfallmerkblätter im Fahrzeug.
                  Unfallmerkblätter war mal, das Ding heißt jetzt "Schriftliche Weisung"

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                  • #10
                    Zitat von markus Beitrag anzeigen
                    - Unterhalb der Freigrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Regel) muss ein 2 kg-Feuerlöscher der Brandklassen A,B und C mit- geführt werden und ein Beförderungspapier. Auf das Bef.-papier kann verzichtet werden, wenn GGAV Nr.18 Zif. 2.1 in Anspruch genommen werden kann(Werksverkehr).

                    - Für "Limited Quantities" gemäß Kap. 3.4 ADR muss kein Feuerlöscher mitgeführt werden.

                    - Für "freigestellte Mengen" nach Kap. 3.5 ADR ebenfalls nicht.

                    - Für Freistellungen nach 1.1.3.1 c) (Baustellenbelieferungen von Unternehmen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit) wird ebenfalls kein Feuerlöscher benötigt.
                    Oberhalb dieser Grenzen gem. 1.1.3.6 ADR ist das mitführen von Feuerlöschern nach dem zGG der Beförderungseinheit geregelt.

                    > 7,5 to Menge Löschmittel gesamt 12 kg/ Anzahl der Löscher 2 Stk, einer davon min. 6 kg
                    > 3,5 bis 7,5 to Menge Löschmittel gesamt 8 kg/ Anzahl der Löscher 2 Stk. einer davon min. 6 kg.
                    < 3,5 to Menge Löschmittel gesamt 4 kg/ Anzahl der Löscher 2 Stk.

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