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Anhörung im Bußgeldverfahren, WICHTIG

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  • Anhörung im Bußgeldverfahren, WICHTIG

    Hallo,
    habe jetzt schon alles totgesucht im internet und bin nicht wirklich fündig geworden.
    Mein Fall ist folgender:

    Ich wurde am 24.06. 2008 als fahrer eines LKW angehalten.
    2 Schaublätter wurden sicher gestellt.
    Ich habe mich bei der kontrolle nicht zur sache geäußert!
    Bis heute zum 3.2. 2009 habe ich nix mehr von der Sache gehört!
    Nun kam ein Brief der geschrieben wurde am 26.2. 2009.

    Anhörung im Bußgeldverfahren
    mir wird vorgeworfen folgende owi begangen zu haben:
    Ich habe es unterlassen nach 4,5 std die pause von 45 min einzulegen.
    lenkzeit um 2 std 51 min überschritten! diese handlung beging ich vorsätzlich, ( steht in dem schreiben ).
    als beweis ist das schaublatt und der pok.

    dann kommt natürlich die ganze belehrung dass es mir freisteht auszusagen. ich bin verpflichtet wenn mein name oder so falsch ist das zu korrigieren! sofern ich mich nicht äußere kann ohne anhörung ein bußgeldbescheid erlassen werden!
    Dann kommt noch fett geschrieben:
    Falls sie sich äußern werde ich aufgrund ihrer angaben entscheiden, ob das verfahren eingestellt oder ohne weitere antwort ein bußgeldbescheid erlassen wird.

    Falls ihr noch irgendwelche angaben braucht, dann sagt mir bitte bescheid, ich denke aber dass ich alles wichtige geschrieben habe.

    So nun zu meiner Frage:

    IST DAS NICHT SCHON VERJÄHRT????

    WAS SOLL ICH WEITERHIN TUN???

    Ich würde mich riesig über hilfreiche antworten freuen!!
    Vielen dank im Voraus
    Gruß michi

  • #2
    wieso verjährt (wie der name schon sagt jähren muss sich der vorgang)? du hast den mist doch verbockt!
    was du tun sollst? zu deinen fehlern stehen und die strafe hinnehmen wie ein mann.
    männer essen keinen honig - männer kauen bienen.
    Nur weil du der Meinung bist, du wüßtest irgendwas, hat das mit der Wahrheit doch recht wenig zu tun

    Kommentar


    • #3
      Ich glaube auch,da kannst Du nicht viel machen.Die Fakten sprechen nun mal gegen Dich und verjährt ist es eben noch nicht.Trags mit Fassung:)
      Was uns nicht umbringt,macht uns hart

      Kommentar


      • #4
        ja vielen dank, hilft mir gerade sehr weiter!
        Ich würde auch zu meinem fehler stehen da es sich ja nur um ein bußgeld handeln wird!
        Aber wenn die behörde über 6 monate zum bearbeiten braucht bin ich der meinung dass es verjährt ist oder nicht???
        danke
        michi

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        • #5
          Vielleicht kannst du über deinen Rechtsschutz eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen?
          Liebe Grüße
          Harry


          Sei wie eine Briefmarke, klebe solange an deinem Vorhaben bist du dein Ziel erreicht hast.

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          • #6
            Verjährung
            Für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG gilt nicht die Sondervorschrift des § 26 Abs. 3 StVG. Es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften der §§ 31 ff. OWiG. Danach beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung bei vorsätzlichem Handeln zwei Jahre (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG), bei fahrlässiger Begehung ein Jahr (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Die Frist für die Vollstreckungsverjährung richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 OWiG nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.


            und den vorsatz hast du ja gottseidank schriftlich, da kannste dich dann nimmer vertun.

            im übrigen braucht die behörde 4- 6minuten um dich zu verhackstücken, es dauert nur so lange bis du dran kommst.
            männer essen keinen honig - männer kauen bienen.
            Nur weil du der Meinung bist, du wüßtest irgendwas, hat das mit der Wahrheit doch recht wenig zu tun

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