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Lenkzeiten/Pausenzeiten

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    Wenn ich 4 Stunden gefahren bin und dann schon meine Pause mache, verfällt mir dann die halbe Stunde oder kann ich die dann hinten dran hängen?

    Bsp.: Fahrzeit 4 Stunden; Pause 45minuten; Fahrzeit 4 Stunden; wenn ich dann noch mal 45minuten Pause mache darf ich doch die 2 mal 1/2 Stunde noch fahren ohne dass ich 10 Stunden dann gelenkt habe oder? :thinking:
    Allzeit gute Fahrt und einen lieben Gruß Astrid

  • #2
    Da kannst du mal sehen,wird Zeit das ich wieder in die arbeit komme.
    Danke für die Berichtigung!
    Verlange nichts von anderen,was du nicht selber auch tun würdest:)

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    • #3
      Axel sehr gut aufgepasst,ist bestimmt nur ein Tippfehler von Klaus :36_1_37[1]:
      Mfg
      Fernweh79

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      • #4
        Ja sicher Astrid,entweder noch 1 STD dann hast du 9std und Feierabend.
        Oder noch 2std dann hast 10std und Feierabend.
        Aber du weist ja man darf nur 3 mal 10 std in der Woche fahren.
        Verlange nichts von anderen,was du nicht selber auch tun würdest:)

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        • #5
          Zitat von klafi56 Beitrag anzeigen
          Ja sicher Astrid,entweder noch 1 STD dann hast du 9std und Feierabend.
          Oder noch 2std dann hast 10std und Feierabend.
          Aber du weist ja man darf nur 3 mal 10 std in der Woche fahren.
          Klaus da muß ich Dich aber berichtigen,man darf nur 2x in der Woche 10h fahren und Lade und Entladezeiten sowie Wartezeiten gehören dazu,wenn Sie nicht vorher oder bei Anmeldung angekündigt sind und zählen dann zur Lenkzeit und müssen davon abgezogen werden!
          Wenn du mich liebst, dann zeig es mir!

          Wenn du mich hasst, dann sag es mir!

          Wenn du mich brauchst, dann melde dich!

          Und wenn du mit mir spielst,

          dann. . . . GEH ZUM TEUFEL und in der HÖLLE

          sehen wir uns wieder !!!!!!!!!!...........

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          • #6
            Hier eine ganz einfache Darstellung der L & R Zeiten

            Admin:
            Bitte nicht löschen ,ist keine Werbung sondern eine sehr gute Einfache Darstellung für alle im pdf Format 2 Seiten nur ist vom Land NDS



            Simone

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            • #7
              Zitat von Rottidog Beitrag anzeigen
              Lade und Entladezeiten sowie Wartezeiten gehören dazu,wenn Sie nicht vorher oder bei Anmeldung angekündigt sind und zählen dann zur Lenkzeit und müssen davon abgezogen werden!
              da muß ich dich berichtigen, wartezeiten und ladezeiten sind arbeitszeiten. (der digitacho führt das auch so auf, sobald du über 1min stehst, schaltet der auf arbeitszeit um)
              Allzeit gute Fahrt und einen lieben Gruß Astrid

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              • #8
                Zitat von truckerin08 Beitrag anzeigen
                da muß ich dich berichtigen, wartezeiten und ladezeiten sind arbeitszeiten. (der digitacho führt das auch so auf, sobald du über 1min stehst, schaltet der auf arbeitszeit um)
                Aha...und wie lange darfst Du am Tag arbeiten??? Nämlich maximal 10h und glaub mir,diese Zeiten gehören mit zur Lenkzeit
                Wenn du mich liebst, dann zeig es mir!

                Wenn du mich hasst, dann sag es mir!

                Wenn du mich brauchst, dann melde dich!

                Und wenn du mit mir spielst,

                dann. . . . GEH ZUM TEUFEL und in der HÖLLE

                sehen wir uns wieder !!!!!!!!!!...........

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                • #9
                  Zitat von Rottidog Beitrag anzeigen
                  Aha...und wie lange darfst Du am Tag arbeiten??? Nämlich maximal 10h und glaub mir,diese Zeiten gehören mit zur Lenkzeit
                  So gerechnet gehören die Stunden natürlich nicht zur Lenkzeit, aber zur Arbeitszeit und dann bleibt weniger zum lenken übrig, klar, aber es ist keine Lenkzeit.

                  Aber wieso darf ich maximal zehn Stunden am Tag arbeiten? Wenn ich eine Schichtzeit von 13 Stunden habe (24-11), und ich rolle zehn Stunden, und mache 1,5 Stunden Pflichtpause, bleiben mir ja noch 1,5 Stunden, die ich mit sonstiger Arbeit anfüllen könnte.

                  Oder vertu ich mich jetzt?
                  "Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Leute ohne Laster auch wenig Tugenden haben." Abraham Lincoln

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                  • #10
                    Zitat von Maro Beitrag anzeigen
                    So gerechnet gehören die Stunden natürlich nicht zur Lenkzeit, aber zur Arbeitszeit und dann bleibt weniger zum lenken übrig, klar, aber es ist keine Lenkzeit.

                    Aber wieso darf ich maximal zehn Stunden am Tag arbeiten? Wenn ich eine Schichtzeit von 13 Stunden habe (24-11), und ich rolle zehn Stunden, und mache 1,5 Stunden Pflichtpause, bleiben mir ja noch 1,5 Stunden, die ich mit sonstiger Arbeit anfüllen könnte.

                    Oder vertu ich mich jetzt?
                    Weil man nach dem Arbeitszeitschutzgesetz maximal nur 10h am Tag arbeiten darf.
                    Wenn du mich liebst, dann zeig es mir!

                    Wenn du mich hasst, dann sag es mir!

                    Wenn du mich brauchst, dann melde dich!

                    Und wenn du mit mir spielst,

                    dann. . . . GEH ZUM TEUFEL und in der HÖLLE

                    sehen wir uns wieder !!!!!!!!!!...........

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                    • #11
                      Zitat von Rottidog Beitrag anzeigen
                      Weil man nach dem Arbeitszeitschutzgesetz maximal nur 10h am Tag arbeiten darf.
                      Rodi ,die Darstellung ist nicht korrekt...

                      Nach ArbZG § 21 f.f. (gilt für das Fahrpersonal) darf die wö. Arbeitszeit nicht mehr als 48 h betragen.Arbeitstage sind hierbei -Montag-Sonntag- ,es ist mögich die Arbeitszeit auf 60 h die Woche zu verlängern. Aber innherhalb von 16 Wochen darf die wö. Abeitszeit nicht 48 h im Durchschnitt überschreiten,

                      Auf deutsch und einfach-wenn du 2 Mal 60 h / je Woche arbeitest ,darfst du dann in den nächsten wochen 14 nur ca. 40 h die Woche arbeiten.

                      Ich weiß das viele AG ihre eigenen Regeln aus dem Fahrpersonalgesetz heraus lesen,dies ist schlichtweg falsch.

                      § 21a Beschäftigung im Straßentransport

                      (1) 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. 2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
                      (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
                      (3) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1.die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
                      2.die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
                      3.für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
                      2Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. 3Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. 4Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
                      (4) 1Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
                      (5) 1Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. 2Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
                      (6) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werde

                      LG
                      Simone

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                      • #12
                        Zitat von truckerlady Beitrag anzeigen

                        § 21a Beschäftigung im Straßentransport

                        (1) 1Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. 2Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
                        (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
                        (3) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1.die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
                        2.die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
                        3.für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
                        2Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. 3Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. 4Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
                        (4) 1Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
                        (5) 1Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. 2Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
                        (6) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werde

                        jetzt weiss ich auch, warum einige studierte, ärzte, rechtsanwälte etc. irgendwann mal ihren job an den nagel gehängt haben und jetzt über die strassen brausen :10_1_138[1]:
                        Wer anderen eine Grube gräbt ... ist Bestatter von Beruf !!



                        Kommentar


                        • #13
                          Zitat von Streetworker Beitrag anzeigen
                          jetzt weiss ich auch, warum einige studierte, ärzte, rechtsanwälte etc. irgendwann mal ihren job an den nagel gehängt haben und jetzt über die strassen brausen :10_1_138[1]:
                          Aha. Und warum?
                          "Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Leute ohne Laster auch wenig Tugenden haben." Abraham Lincoln

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                          • #14
                            ganz einfach:

                            weil ein 'normal-sterblicher' den ganzen humbug einfach nicht versteht ...

                            es ist gut und schön, dass es gesetze gibt, die alles (und nichts) regeln, aber welcher 'krawattenträger in chefposition eines normal laufenden betriebes' muss sich mit solchen texten auseinandersetzen??

                            wir wollen (müssen) arbeiten! andereseits sollen (müssen) wir uns mit regeln beschäftigen, die so formuliert werden, als wären wir alle verbrecher!!


                            ich will meinen job machen und geld verdienen. nicht vorher noch mal eben die uni besuchen um das zu verstehen, was ich nun darf oder eben nicht.


                            habe 15 jahre bürotätigkeit hinter mir, bevor ich 'umgesattelt' habe. da hat kein gesetz meine überstunden geregelt, im gegenteil...

                            hat man die nicht gemacht, war man der a....

                            finde einerseits die gesetze richtig, andererseits sind sie, meines erachtens nach z.t. menschenunwürdig, weil man für dinge bestraft wird, die anderswo mit 'beförderung' belohnt werden ;-)
                            Wer anderen eine Grube gräbt ... ist Bestatter von Beruf !!



                            Kommentar


                            • #15
                              Zitat von Streetworker Beitrag anzeigen

                              wir wollen (müssen) arbeiten! andereseits sollen (müssen) wir uns mit regeln beschäftigen, die so formuliert werden, als wären wir alle verbrecher!!


                              ich will meinen job machen und geld verdienen. nicht vorher noch mal eben die uni besuchen um das zu verstehen, was ich nun darf oder eben nicht.
                              Es tut mir leid für dich, dass du nicht verstehst, was du darfst und was nicht, aber davon auszugehen, dass das nur Studierte verstehen, ist falsch. Hier sind eine ganze Menge Leute, die es auch ohne besonders hohe Abschlüsse verstehen. Und die, die den Text gepostet hat, kann ihn garantiert auch erklären.

                              Einfach draufloszuarbeiten, damit das Geld rankommt, ohne sich mit dem beschäftigen wollen, was den Beruf ausmacht, das geht nun mal nicht.
                              "Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Leute ohne Laster auch wenig Tugenden haben." Abraham Lincoln

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