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Teilzeit und die zwei Mal zehn Stunden pro "Woche"

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  • Teilzeit und die zwei Mal zehn Stunden pro "Woche"

    Es ist ja allgemein bekannt, dass man pro Woche nur 2 mal auf 10 Stunden Lenkzeit verlängern darf.

    Die verbrate ich anfangs der Woche. Will sagen, ich fahre am Montag und Dienstag jeweils zehn Stunden. Dann lässt mein Chef mich zu Hause auf dem Sofa sitzen, weil andere ja auch noch was tun sollen und absolut nix zu tun ist. Am Samstag, nachdem ich den Mittwoch, Donnerstag und Freitag zu Hause gesessen habe, habe ich dann plötzlich wieder Arbeit und fahre (nochmal) zehn Stunden.

    Nun die Preisfrage: Darf ich das, weil ich quasi in der Woche eine Wochenruhezeit von 45 h oder mehr hatte, oder darf ich das nicht, weil die Woche noch nicht rum ist, egal wie lange ich herumgegammelt habe?
    "Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Leute ohne Laster auch wenig Tugenden haben." Abraham Lincoln

  • #2
    wie du sitzt drei volle tage auf dem GUTEN sofa????

    das is ja wohl ... !!!
    männer essen keinen honig - männer kauen bienen.
    Nur weil du der Meinung bist, du wüßtest irgendwas, hat das mit der Wahrheit doch recht wenig zu tun

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    • #3
      Falls es dich tröstet: Ich sitze ALLEINE dort
      "Ich habe die Erfahrung gemacht, dass Leute ohne Laster auch wenig Tugenden haben." Abraham Lincoln

      Kommentar


      • #4
        Was ist denn der Preis, den es zu gewinnen gibt?????

        Also ich würd mal sagen, du darfst am dritten Einsatztag in der Woche nicht auf 10 Std. erhöhen. Heisst es nicht, dass man zweimal innerhalb von 6 Tageslenkzeiten erhöhen darf?
        headbanging
        Carola :)

        Kommentar


        • #5
          Hallo Maro,

          nein ist nicht zulassig. Ich habe mal ne runde im Google gedreht und gefunden das die "Woche" genau definiert ist.
          Quelle: "http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31985R3820:
          DE:HTML"

          (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr)
          Zitat:

          ABSCHNITT I
          Definitionen
          Artikel 1
          Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:


          Absatz Nr.4:
          4. »Woche": der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;


          Gruß Riedschnake

          Zuletzt geändert von Riedschnake; 18.11.2008, 13:01. Grund: Link korigiert

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          • #6
            Moin Gemeine,
            @ Carola
            es muss heißen.
            Zwischen zwei Wochenruhezeiten (regelmäßig: minimum 45 h, verkürzt: minimum 24 Stunden) dürfen maximal sechs 24 Stunden Zeiträume liegen.
            @Riedschnecke,
            wier sind seit einiger Zeit, in der die VO EG 561/2006 gültig ist.
            Die Angabe des Zeitraumes für eine Woche ist aber dennoch aktuell.

            Wird nach 3 24 Stunden Zeiträumen eine WRZ eingelegt, so wird für den Fahrer dieser WRZ eine neue Woche gerechnet.

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            • #7
              Jo... noch komplizierter geht es wohl kaum. Und wenn "Mann/in sich dann noch in Kontrollen im fremdsprachigen Ausland damit rumschlagen muss im Bewusstsein/der Erkenntnis, dass sich der mögliche Kontrolleur/in auch nicht auskennt.... wow.
              Was bleibt Fahrer/in denn überhaupt noch übrig, als sich an die Grundregeln zu halten, damit er/sie überhaupt noch durchkommt?
              (An dieser Stelle hoffe ich, den Damen der Gemeinschaft in meiner Ausdrucksweise gerecht geworden zu sein)
              headbanging
              Carola :)

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